Spruch:
Der Antrag, anstelle des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden, im Sinne des § 4 Z 1 lit. a, c und d ASGG beim Kreisgericht Leoben als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachten Klage von der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Zahlung eines Betrages von S 111.588,80 s. A. an restlichem Entgelt einschließlich der anteiligen Sonderzahlungen und des Urlaubsentgelts sowie an Abfertigung, ferner die Ausstellung eines Dienstzeugnisses und die Feststellung der Haftung der Beklagten für Schäden aus der schuldhaften Nichtausfolgung der Arbeitspapiere.
Die Beklagte, die ihren Sitz im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt hat, beantragt die Abweisung der Klagebegehren und Delegierung der Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgericht, da sie eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht habe, denen die Vorladung unter der Anschrift der Beklagten zuzustellen sei.
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, da auch er eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht habe, die unter seiner Anschrift zu laden seien und die von der Beklagten geführten Zeugen ohnehin zum Teil nicht im Sprengel des Landesgerichtes Eisenstadt wohnhaft seien, sondern etwa in Hohentauern und in Graz.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Eine Delegierung kann im Sinne des § 31 JN zweckmäßig sein, wenn wenigstens eine Prozeßpartei und die Zeugen im Sprengel des zu delegierenden Gerichtes wohnen. Dabei darf aber gerade in Arbeitsrechtssachen nicht außer acht gelassen werden, daß die gleichrangig neben denen der JN stehenden Gerichtsstände des ASGG (vgl. Kuderna, ASGG § 4 Erl. 3) insbesondere auch einer gewissen Erleichterung der Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer dienen sollen (vgl. Feitzinger-Tades, ASGG § 4 Anm. 9), und daher durch eine Delegierung nicht ohne weiteres unterlaufen werden dürfen. Der Annahme einer Zweckmäßigkeit der Delegierung steht hier schon entgegen, daß sowohl der Kläger als auch die von ihm geführten Zeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben haben. Auf die Überzahl der von der Beklagten namhaft gemachten Zeugen kommt es insoweit nicht an.
Der Delegierungsantrag ist daher abzuweisen.
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