OGH 9NdA5/96

OGH9NdA5/9625.11.1996

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Günter S*****, Küchenchef, *****, vertreten durch Dr.Adolf Tepan, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagte Partei Hotel ***** KG, *****, vertreten durch Dr.Ekkehard Erlacher und Dr.Renate Erlacher-Philadelphy, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 32.184,53 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes Klagenfurt hat, begehrt von der Beklagten als seiner ehemaligen Arbeitgeberin ausstehendes Arbeitsentgelt.

Die Beklagte, die ein Hotel im Sprengel des Landesgerichtes Innsbruck betreibt, beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Überdies stellt sie den Antrag, die Arbeitsrechtssache an das Landesgericht Innsbruck zu delegieren, weil vier Zeugen und die für die Parteienvernehmung in Betracht kommende Person im Sprengel dieses Gerichtes wohnhaft seien.

Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus, weil die von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen keine für dieses Verfahren relevante Aussagen machen könnten und er in der kommenden Saison nicht in Tirol arbeiten werde.

Das Erstgericht erstattete trotz Aufforderung (§ 31 Abs 3 JN) keine Äußerung.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können (vgl Kuderna, ASGG, § 4 Erl 4). Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen (vgl 9 NdA 4/88; 9 NdA 1/91; 9 NdA 5/92 uva). Eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen des gerade für den Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstandes ist daher nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Da dies nicht der Fall ist, ist der Delegierungsantrag der Beklagten abzuweisen.

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