Spruch:
Der Antrag des Beklagten, anstelle des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht das Landesgericht St.Pölten als Arbeits- und Sozialgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger, der seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichtes für ZRS Graz hat, begehrt vom Beklagten als seinem ehemaligen Arbeitgeber Kündigungsentschädigung zufolge ungerechtfertigter Entlassung.
Der Beklagte, der seinen Betrieb im Sprengel des Landesgerichtes St.Pölten hat, beantragt das Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger sei zu Recht entlassen worden; überdies seien seine Ansprüche verfallen. Der Beklagte beantragt weiters die Delegierung des Landesgerichtes St.Pölten, da er und drei der vier zu vernehmenden Zeugen im Sprengel dieses Gerichtshofes wohnhaft seien. Auch wäre für seinen Vertreter die Anreise zum Landesgericht St.Pölten einfacher als zum Landesgericht für ZRS Graz.
Der Kläger sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Keiner der vom Beklagten geführten Zeugen sei beim Ausspruch der Entlassung zugegen gewesen. Durch die Delegierung werde die Rechtsverfolgung erschwert, da sich sein Anreiseweg ums dreifache verlängern würde.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Der durch das ASGG neu geschaffene Gerichtsstand des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes gemäß § 4 Abs 1 Z 1 lit a ASGG ist auf den Arbeitnehmer beschränkt und soll es ihm ermöglichen, seine Ansprüche leichter durchsetzen zu können (vgl. Kuderna, ASGG § 4 Erl 4). Es würde daher den Intentionen des Gesetzgebers widersprechen, in einer Arbeitsrechtssache, die vom Arbeitnehmer anhängig gemacht worden ist und für die er diesen Aktivgerichtsstand in Anspruch nimmt, auf Antrag des Arbeitgebers die ausschließlich in dessen Interesse gelegene Delegierung des Wohnsitzgerichtes des Arbeitgebers zu verfügen (9 Nd A 4/88; 9 Nd A 1/91; 9 Nd A 5/92 ua). Eine Verschiebung der Zuständigkeit entgegen dem gerade für Arbeitnehmer geschaffenen Gerichtsstand ist daher nur zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Da dies nicht der Fall ist, ist der Delegierungsantrag des Beklagten abzuweisen.
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