OGH 10ObS166/87 (RS0053959)

OGH10ObS166/879.2.1988

Rechtssatz

Wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen zu entsprechenden unterschiedlichen Regelungen führen (VfSlg 8217, 8806).

Normen

B-VG Art7

10 ObS 166/87OGH09.02.1988

Veröff: SSV-NF 2/14

10 ObS 145/88OGH31.05.1988

Auch

10 ObS 237/88OGH20.12.1988

Beisatz: Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig (VfSlg 8600 ua), wobei unter der Sachlichkeit einer Regelung nicht eine "Zweckmäßigkeit" oder "Gerechtigkeit" zu verstehen ist (VfSlg 4711). Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mit weiteren Nachweisen). (T1) Veröff: SSV-NF 2/138

10 ObS 72/89OGH18.04.1989

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 3/44

10 ObS 79/89OGH12.09.1989

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 3/94

10 ObS 359/89OGH05.12.1989

Auch; Beis wie T1

10 ObS 66/90OGH27.02.1990

Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 4/31

10 ObS 345/88OGH29.05.1990

Auch; Beis wie T1

10 ObS 229/90OGH12.06.1990

Beis wie T1

10 ObS 61/91OGH12.03.1991

Auch; Beis wie T1; Veröff: SSV-NF 5/26

10 ObS 102/91OGH09.04.1991

Auch; Beis wie T1

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Auch; Beis wie T1 nur: Nur unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig. Dem einfachen Gesetzgeber kommt auch eine, freilich nicht unbegrenzte, rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die außer bei einem Exzeß nicht der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen. (T2) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119

10 ObS 4/92OGH28.01.1992

Auch; Beis wie T1

10 ObS 278/94OGH19.12.1994
6 Ob 75/01zOGH16.05.2001

Beis wie T1 nur: Unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsächlichen eine Grundlage haben, sind gleichheitswidrig. (T3)

10 ObS 400/01yOGH11.12.2001
10 ObS 205/02yOGH12.11.2002

Vgl auch; Beisatz: Der Gleichheitssatz setzt dem Gesetzgeber insofern verfassungsrechtliche Schranken, als er ihm verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (VfSlg 13743, 11369 mwN ua). Dem einfachen Gesetzgeber ist es jedoch durch den Gleichheitssatz nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen (VfSlg 13743; 7973 mwN ua). (T4); Veröff: SZ 2002/151

10 Ob 360/02tOGH12.11.2002

Vgl auch; Beis wie T4

10 ObS 279/02fOGH22.10.2002

Auch

7 Ob 248/05dOGH08.03.2006

Auch; Beis wie T4

5 Ob 79/07iOGH03.07.2007

Auch; Beis wie T4

10 ObS 107/07vOGH11.09.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4 nur: Dem einfachen Gesetzgeber ist es nicht verwehrt, seine jeweiligen rechtspolitischen Vorstellungen im Rahmen vertretbarer Zielsetzungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verwirklichen. (T5)

10 ObS 71/12gOGH05.06.2012

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19880209_OGH0002_010OBS00166_8700000_001

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