Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der Klägerin binnen 14 Tagen die einschließlich 274,40 S Umsatzsteuer mit 1.646,40 S bestimmten halben Kosten der Revision zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 28.November 1924 geborene Klägerin hat bis Dezember 1987 (Stichtag 1.Jänner 1988) von Dezember 1939 bis November 1941 und von Juni 1945 bis Jänner 1948 zusammen 56 Ersatzmonate, von Juni bis Oktober 1942, Jänner 1943 bis März 1944, August 1944 bis März 1945 zusammen 28 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und schließlich von Mai 1983 bis Dezember 1987 56 weitere Beitragsmonate der Pflichtversicherung, zusammen also 84 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und insgesamt 140 Versicherungsmonate erworben.
Mit Bescheid vom 25.Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag der Klägerin vom 29.Dezember 1987 auf Erwerbsunfähigkeitspension unter Berufung auf § 111 Abs 1 bis 5 BSVG iVm Art II Abs 12 und 13 der 8. BSVGNov und auf § 111 Abs 6 BSVG iVm Art II Abs 5 der zit Nov ab, weil die für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestanzahl von Versicherungsmonaten nicht vorliege.
In der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage behauptete die Klägerin lediglich, daß sie sämtliche Voraussetzungen für den Pensionsanspruch erfüllt hätte und beantragte daher, die beklagte Partei zur Leistung der Erwerbsunfähigkeitspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.Jänner 1988 zu verurteilen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage.
Das Erstgericht wies die Klage ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, weil es die im Rechtsmittel ausgeführten verfassungsrechtlichen Bedenken der Klägerin teilte.
Dagegen richtet sich die von der beklagten Partei nicht beantwortete Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung (der Sache). Die Revisionswerberin trägt neuerlich verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 111 Abs 3 BSVG in der Fassung der 8. BSVGNov vor, regt an, der Oberste Gerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung dieser Gesetzesstelle beantragen und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinne abzuändern.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Daß ua für die aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Erwerbsunfähigkeitspension die Wartezeit nach § 111 Abs 3 Z 1 lit a BSVG bei einem Stichtag vor Vollendung des 55. bzw. 50. Lebensjahres des männlichen bzw. weiblichen Versicherten mit 60 Versicherungsmonaten erfüllt ist, während sich die Wartezeit nach lit b der zitierten Ziffer bei einem späteren Stichtag je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils ein Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten erhöht ("wachsende Wartezeit"), hält der erkennende Senat - abgesehen von der Ungleichbehandlung der Geschlechter - aus folgenden Überlegungen für verfassungsrechtlich unbedenklich:
Die österreichische Sozialversicherung baut auf dem Versicherungsprinzip auf, reichert dieses allerdings durch Versorgungs- und Fürsorgeelemente an (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 32).
Wegen des Versicherungsprinzips sind die Leistungen der Pensionsversicherung mit Ausnahme der Abfindung nach § 139 a BSVG in der Regel unter anderem an die sekundäre Leistungsvoraussetzung der Wartezeit geknüpft, d.h., daß am Stichtag eine Mindestzahl von Versicherungszeiten vorliegen muß. Diese aus der Privatversicherung kommende Einrichtung soll sicherstellen, daß Pensionsleistungen erst nach entsprechend langer Beitragszahlung (Versicherungsdauer) in Anspruch genommen werden können, daß also nur Personen in den Genuß von Leistungen kommen, die der Versicherungsgemeinschaft bereits eine bestimmte Zeit angehören und durch ihre Beitragsleistung zur Finanzierung der Leistungsverpflichtungen dieser Gemeinschaft beigetragen haben (Tomandl aaO 128, 139; Schrammel in Tomandl, SV-System
3. ErgLfg 143; Teschner ebendort 4. ErgLfg 373 f).
Die Wartezeit entfällt für eine Leistung aus den Versicherungsfällen der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes nur, wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles, einer Berufskrankheit oder Dienstbeschädigung oder vor dem 27. Lebensjahr eingetreten ist und der Versicherte bereits mindestens 6 Versicherungsmonate erworben hat (§ 111 Abs 2 BSVG). In diesen Fällen war der Versicherte aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, seine Versicherungspflicht (Beitragsleistungen) zu erbringen (Teschner aaO 374).
Während die Wartezeit bei den Alterspensionen
180 Versicherungsmonate (15 Versicherungsjahre) beträgt, die innerhalb der letzten 360 Kalendermonate (30 Jahre) liegen müssen (lange Wartezeit), genügen für die Versicherungsfälle der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes bei einem Stichtag vor der Vollendung des 55. bzw. 50. Lebensjahres
60 Versicherungsmonate (5 Versicherungsjahre) (kurze Wartezeit), die innerhalb der letzten 120 Kalendermonate (10 Jahre) liegen müssen.
Wie schon ausgeführt, erhöht sich die kurze Wartezeit bei einem späteren Stichtag für jeden weiteren Lebensmonat um einen Versicherungsmonat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten (§ 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG), wobei sich die vorerwähnte Rahmenfrist von 120 Kalendermonaten (10 Jahren) für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten (30 Jahren) vor dem Stichtag erhöht (Abs 4 Z 1 zweiter Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle).
Diese durch die 8. BSVGNov BGBl 1984/486 eingeführten Änderungen im Bereich der Wartezeit standen im engen Zusammenhang mit der Einführung der ewigen Anwartschaft durch den Wegfall der Deckungsvorschriften (Halb- und Dritteldeckung) im ASVG. Durch die Erfüllung der Wartezeit innerhalb bestimmter Rahmenfristen soll der Nachweis einer entsprechend langen Versicherungszugehörigkeit erbracht werden, wobei bei Eintritt des Versicherungsfalls in den Jahren 1985 bis 1991 eine Übergangsregelung getroffen wurde (RV zur 40. ASVGNov 327 BlgNr
16. GP, 24, auf deren Erläuterungen die RV zur 8. BSVGNov 329 BlgNR 16. GP, 10 verweisen; MGA BSVG 20. ErgLfg 275 f FN 8).
Mit der durch die 8. BSVGNov eingeführten langsamen Anhebung der kleinen Wartezeit wird diese mit zunehmendem Alter des Versicherten allmählich der für die Alterspension geltenden langen Wartezeit angeglichen. Damit wird erreicht, daß Versicherungsfälle der dauernden Erwerbsunfähigkeit und des Todes mit dem Erreichen des normalen Alterspensionsalters nur dann Leistungen auslösen, wenn die Wartezeit für die Alterspension erfüllt wird. Spekulatorische Überlegungen, durch eine kurzfristige Versicherung bei bereits eingetretener Minderung der Arbeitsfähigkeit eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension auch nach Überschreiten der Altersgrenze zu erlangen, werden dadurch hinfällig (Sedlak, 40. Novelle zum ASVG DRdA 1985, 60).
Trotz des Gleichheitsgrundsatzes, dessen Verletzung hier allein für eine Verfassungswidrigkeit maßgebend sein könnte, kommt dem einfachen Gesetzgeber eine - freilich nicht
unbegrenzte - rechtspolitische Gestaltungsfreiheit zu, die - außer bei einem Exzeß - nicht der verfassungsgerichtliche Kontrolle unterliegt und insoweit auch nicht mit den aus dem Gleichheitsgrundsatz ableitbaren Maßstäben zu messen ist. Innerhalb dieser Grenzen ist die Rechtskontrolle nicht zur Beurteilung der Rechtspolitik berufen (VfSlg 9583 mwN).
Der Gleichheitsgrundsatz verbietet dem Gesetzgeber ferner nur Differenzierungen zu schaffen, die sachlich nicht begründbar sind (VfSlg 6884 mwN), so daß eine unterschiedliche Regelung, die aus entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich gerechtfertigt werden kann, nicht gleichheitswidrig ist (VfSlg 7400 mwN, 7947, 8600). Dem Gesetzgeber ist es auch nicht verwehrt, von einem einmal gewählten Ordnungsprinzip abzugehen, sofern die betreffende Regelung in sich sachlich begründet ist (VfSlg 7040, 7705 ua).
Bei Berücksichtigung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung bestehen gegen die durch die 8. BSVGNov eingeführte wachsende Wartezeit keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die 10 Jahre vor dem normalen Alterspensionsalter einsetzende, jeden weiteren Lebensmonat um einen Monat bis zur für die Alterspension geforderten langen Wartezeit schrittweise Erhöhung der kurzen Wartezeit durch den relativ kurzen Zeitraum bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters gerechtfertigt werden kann.
In diesem Zusammenhang kann nicht übersehen werden, daß bei einem Stichtag, der mehr als 10 Jahre vor dem normalen Pensionsalter liegt, die kurze Wartezeit von 5 Versicherungsjahren nur dann erfüllt ist, wenn diese innerhalb der letzten 10 Kalenderjahre vor dem Stichtag liegen, während sich bei der wachsenden Wartezeit die letztgenannte Rahmenfrist für jeden weiteren Lebensmonat um zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 30 Jahren vor dem Stichtag erhöht. Damit kann zur Auffüllung der wachsenden Wartezeit auf wesentlich länger zurückliegende Versicherungsmonate zurückgegriffen werden als bei der kurzen Wartezeit, wobei sich die Rahmenfrist überdies nach § 111 Abs 5 BSVG um hineinfallende neutrale Monate verlängert.
Da die neu eingeführte wachsende Wartezeit in sich sachlich begründet ist, durfte der Gesetzgeber diese für die letzten 10 Jahre vor dem normalen Alterspensionsalter an die Stelle der bisherigen kurzen Wartezeit setzen, wobei Härten durch die im Art II der 8. BSVGNov enthaltenen umfangreichen Übergangsbestimmungen gemildert werden.
Weiters ist § 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG idF des Art I Z 17 der
8. BSVGNov nach deren Art II Abs 12 hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag im Jahre 1988 liegt, 132 und nicht 180 beträgt. Dies zeigt, daß der Gesetzgeber eine abrupte Beendigung derartiger Leistungserwartungen vermeiden wollte (Sedlak aaO 61).
Der erkennende Senat hatte gegen den im vorliegenden Fall unter Bedachtnahme auf Art II Abs 12 und 13 der 8. BSVGNov anzuwendenden § 111 Abs 3 Z 1 lit b und Abs 4 Z 1 zweiter Halbsatz BSVG allerdings insoweit Bedenken, als die Erhöhung der Wartezeit und die Verlängerung der Rahmenfrist bei männlichen Versicherten erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres, bei weiblichen Versicherten hingegen schon nach Vollendung des 50. Lebensjahres beginnt.
Deshalb stellte der erkennende Senat mit Beschluß vom 5.12.1989 10 Ob S 359/89 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Wortfolge "bei männlichen, nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG und die Wortfolge "bei männlichen Versicherten bzw nach Vollendung des 50. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten" im § 111 Abs 4 Z 1 BSVG gemäß § 140 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 4.3.1991 G 22/90-7 hob der Verfassungsgerichtshof diese beiden Wortfolgen des § 111 BSVG idF der 9. BSVGNov BGBl 1986/113 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 29.2.1992 in Kraft tritt und frühere Vorschriften nicht wieder in Wirksamkeit treten.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Weil der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis gemäß Abs 5 des zit Art eine Frist gesetzt hat, sind die aufgehobenen Wortfolgen nach Abs 7 des zit Art auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlaßfalles anzuwenden.
Anlaßfall ist ausschließlich die Rechtssache, die den Verfassungsgerichtshof zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bewogen hat (VfSlg 3103). Die Rückwirkung der Aufhebung auf den Anlaßfall besteht ausschließlich darin, daß dieser so zu entscheiden ist, als ob die aufgehobene Bestimmung im für die Entscheidung des Anlaßfalles maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr bestanden hätte (VfSlg 3961, 4072), so daß sie im Anlaßfall nicht mehr anzuwenden ist (VfSlg 8934).
§ 111 Abs 3 Z 1 und Abs 4 Z 1 BSVG sind daher im vorliegenden Fall - ohne Bedachtnahme auf Art II Abs 12 und 13 der
8. BSVGNov - in folgender Fassung anzuwenden:
"(3) Die Wartezeit ist erfüllt, wenn am Stichtag (§ 104 Abs 2) Versicherungsmonate im Sinne dieses Bundesgesetzes in folgender Mindestzahl vorliegen:
1. für eine Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit ...
a) wenn der Stichtag vor Vollendung des 55. Lebensjahres ... liegt, 60 Monate;
b) wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, erhöht sich die Wartezeit nach lit a je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 180 Monaten;"
"(4) Die gemäß Abs 3 Z 1 und 2 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß, unbeschadet der Bestimmungen des § 112,
1. im Falle des Abs 3 Z 1 innerhalb der letzten
120 Kalendermonate vor dem Stichtag liegen; dieser Zeitraum verlängert sich, wenn der Stichtag nach Vollendung des 55. Lebensjahres liegt, je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils zwei Kalendermonate bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten;"
Nach Art II Abs 12 der 8. BSVGNov BGBl 1984/486 ist die Bestimmung des § 111 Abs 3 Z 1 lit b BSVG idF des Art I Z 17 hinsichtlich des Höchstausmaßes der Versicherungsmonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag im Jahre 1988 bzw 1989 liegt, 132 bzw 144 (und nicht 180) Versicherungsmonate beträgt.
Nach Art II Abs 13 der zit Nov ist die Bestimmung des § 111 Abs 4 Z 1 zweiter Halbsatz BSVG idF des Art I Z 17 hinsichtlich des Höchstausmaßes der Kalendermonate mit der Maßgabe anzuwenden, daß dieses Höchstausmaß bei Versicherungsfällen, wenn der Stichtag im Jahre 1988 bzw 1989 liegt, 264 bzw 288 (und nicht 360) Kalendermonate beträgt.
Weil der Stichtag (1.1.1988) nach Vollendung des 55. Lebensjahres der am 28.11.1924 geborenen Klägerin liegt, erhöht sich die Wartezeit des § 111 Abs 3 Z 1 lit a BSVG für die begehrte Leistung aus dem Versicherungsfall der dauernden Erwerbsunfähigkeit von 60 Monaten gemäß lit b der zit Gesetzesstelle mit der Maßgabe des Art II Abs 12 der 8. BSVGNov für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Monat bis zum Höchstausmaß von 132 Monaten.
Diese Wartezeit wäre - bei einem Stichtag im Jahre 1988 - an sich erfüllt, weil die Klägerin insgesamt 140 Versicherungsmonate erworben hat.
Nach § 111 Abs 4 Z 1 BSVG müßte allerdings die gemäß Abs 3 Z 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von - hier 132 - Versicherungsmonaten - unbeschadet der Bestimmungen des § 112 (über neutrale Zeiten) - innerhalb von - hier - 264 Kalendermonaten liegen, also im Zeitraum vom 1.1.1966 bis 31.12.1987.
Dies ist jedoch nicht der Fall, weil die Klägerin in diesem Zeitraum nur 56 Versicherungsmonate erworben hat. Dafür, daß in diesen Zeitraum neutrale Zeiten (§ 112 BSVG) fallen, um die sich der Zeitraum nach § 111 Abs 5 leg cit verlängern würde, ergibt sich aus den Akten keinerlei Hinweis. Weil bis zum Stichtag nicht mindestens 180 Beitragsmonate erworben worden, ist die Wartezeit auch nicht nach § 111 Abs 6 BSVG erfüllt.
Läge der Stichtag im Jahre 1989 (Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz), dann wäre die Wartezeit schon deshalb nicht erfüllt, weil nicht mindestens
144 Versicherungsmonate vorliegen.
Daraus folgt, daß die Klägerin schon deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Erwerbsunfähigkeitspension hat, weil die allgemeine Voraussetzung der Wartezeit (§ 111 BSVG) nicht erfüllt ist (§ 123 Abs 1 leg cit). Dafür, daß die Wartezeit nach § 111 Abs 2 leg cit entfallen würde, ergibt sich aus den Akten kein Hinweis.
Damit erweist sich das angefochtene Urteil als richtig, weshalb der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben war.
Insbesondere wegen der verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war der Klägerin trotz ihres gänzlichen Unterliegens im Revisionsverfahren nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b und Abs 2 ASGG der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen (SSV-NF 1/66; 2/29 ua).
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