Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat den beklagten Parteien die mit 348.030,- S (darin 58.005,- S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 93 Abs 1 BWG müssen Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes angehören. Jeder Fachverband muss nach § 93 Abs 3 BWG eine Einlagensicherungseinrichtung unterhalten, die alle ihm angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat, wobei diese Einrichtungen in der Form von Haftungsgesellschaften als juristische Personen betrieben werden müssen. Die Klägerin ist die Einlagensicherungseinrichtung des Fachverbandes der Banken und Bankiers, die Beklagten sind die Einlagensicherungseinrichtungen der anderen Verbände. Die D***** AG, über deren Vermögen am 1. 12. 1998 der Konkurs eröffnet wurde, war Mitglied (Gesellschafterin) der Klägerin. Die Konkurseröffnung löst die Pflicht der Klägerin aus, die gesicherten Einlagen an die Kunden auszuzahlen.
Die Klägerin begehrt von den Beklagten vorläufig insgesamt 100 Mio S samt Zinsen und zwar jeweils anteilig nach dem Prozentsatz der im Rahmen der jeweiligen Einlagensicherungseinrichtung gesicherten Einlagen. Sie sei nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes verpflichtet gewesen, die gesicherten Einlagen der Kunden der D***** AG auszuzahlen. Allerdings sei das Bankwesengesetz, das für derartige Fälle Rückersatzansprüche gegenüber den anderen Einlagensicherungseinrichtungen nicht vorsehe, in diesem Bereich verfassungswidrig, weil das verfassungsrechtlich gebotene Sachlichkeitsprinzip verletzt werde. Die Einlagensicherung diene gesamtwirtschaftlichen Zielen, zu denen die Stabilität des Bankensystems und der Schutz der Anleger gehörten. Beides seien Interessen, die alle Institute, gleich welchen Sektors in gleicher Weise beträfen, sodass auch die Last, die mit der Wahrung dieser Ziele verbunden sei, von allen Instituten gleichmäßig zu tragen sei. Ein bloß sektoraler Lastenausgleich - wie ihn das Bankwesengesetz vorsehe - sei sachlich nicht begründbar. Eine weitere Unsachlichkeit bestehe darin, dass die Sektoren in spezifischer Weise unterschiedlich seien. So stehe den gut organisierten strukturierten übrigen Sektoren ein weithin unstrukturierter Sektor der Banken und Bankiers gegenüber, der über keine sektorinternen Kontrollmöglichkeiten verfüge und - was die Mitgliedschaft betreffe - vollkommen offen sei. Weder den einzelnen Sektormitgliedern noch anderen Organen stünden Möglichkeiten zur Verfügung, Einfluss auf das Risiko des Einlagengeschäftes und auf allfällige Lasten der Einlagensicherung zu nehmen. Weder die Mitgliedschaft zum Sektor noch die Geschäftstätigkeit des jeweiligen Sektormitgliedes unterliege einer Einflussmöglichkeit. Die Selbstverwaltung dieses Sektors beschränke sich ausschließlich auf die Tragung der mit der Einlagensicherung verbundenen Lasten. Es werde daher angeregt, einen Antrag auf Prüfung der einer Klagestattgebung entgegenstehenden Bestimmungen (§ 93a Abs 1 dritter Satz iVm § 93a Abs 2, Abs 4 und Abs 5 BWG) auf ihre Verfassungsgemäßheit an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.
Weiters werde der geltend gemachte Anspruch auf den Titel der ungerechtfertigten Bereicherung gestützt. Da im Außenverhältnis einseitig eine Leistungspflicht der Klägerin angeordnet werde, die im Interesse des gesamten Bankenapparates bestehe und bei einer verfassungsgerechten Lösung zumindest im Innenverhältnis auf die gesamte Kreditwirtschaft entsprechend aufzuteilen wäre, so dürfe der gebotene Ausgleichsanspruch nicht an einem verfassungsrechtlichen Defizit der gesetzlichen Regelung scheitern. Derjenige, der aufgrund einer verfassungswidrigen Norm zu einer Leistung nicht bloß im alleinigen Interesse, sondern im gemeinsamen Interesse mit anderen verpflichtet sei, habe einen Ausgleichsanspruch, weil er damit eigentlich eine nach der Verfassungsordnung auch die anderen treffende gesetzliche Verpflichtung erfülle.
Die Beklagten beantragen Klageabweisung und wendeten ein, das Bankwesengesetz kenne für andere Fälle sehr wohl eine subsidiäre Haftung der übrigen Sicherungseinrichtungen, die in Anbetracht der (geringen) Größe des eingetretenen Einlagensicherungsfalls jedoch nicht zur Anwendung komme. § 93a BWG sei angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen einzelnen Sektoren des Geld- und Kreditwesens, die eine auf diese verschiedenen Sektoren abgestimmte Einlagensicherung rechtfertigten, nicht verfassungswidrig. Die Klägerin habe die gesicherten Einlagen aufgrund ihrer gesetzlichen Einlagenauszahlungspflicht bezahlt; eine Grundlage für den hier geltend gemachten Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem ABGB. Den Beklagten sei kein vermögenswerter Vorteil entstanden, weil die gesicherten Einlagen an die Kunden der D***** gezahlt worden seien. Die Klägerin habe durch ihre Zahlung auch keinen Schaden von den Beklagten abgewendet.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. § 93a Abs 1 BWG verpflichte primär jene Versicherungseinrichtung zur Auszahlung der gesicherten Einlagen, der das Kreditinstitut, das den Einlagensicherungsfall ausgelöst habe, als Gesellschafter angehöre. Eine Haftung der übrigen Sicherungseinrichtungen entstehe gemäß § 93a Abs 2 BWG erst dann, wenn die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen oder Forderungen nicht voll leisten könne; aber auch diese bloß vorläufige Zahlungspflicht der übrigen Einlagensicherungseinrichtungen ändere nichts an der letztlich alleinigen Verpflichtung der betroffenen Sicherungseinrichtung. Es sei hier auch keiner der in § 93a Abs 4 BWG geregelten Fälle, in denen auch alle anderen Sicherungseinrichtungen anteilsmäßig beizutragen hätten, verwirklicht. Die Klägerin sei daher allein und endgültig zur Auszahlung der gesicherten Einlagen aufgrund des Konkurses ihres Mitglieds verpflichtet. Eine Anspruchsgrundlage für einen Regress gegen die Beklagten ergebe sich weder aus dem Bankwesengesetz noch aus allgemein bürgerlich-rechtlichen Normen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der für die Entscheidung wesentlichen Vorfrage, ob ausreichende verfassungsrechtliche Bedenken bestünden, die eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof rechtfertigten, im Zusammenhang mit den §§ 93 und 93a BWG Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle. Der Gesetzgeber des Bankwesengesetzes habe bei der gesetzlichen Regelung der Einlagensicherung den gewachsenen Strukturen im österreichischen Bankwesen Rechnung getragen und die Fachverbände dazu verpflichtet, je eine eigene Einlagensicherungseinrichtung zu unterhalten, die grundsätzlich in ihrem Bereich eintretende Zahlungsausfälle ihrer Mitglieder allein abzudecken habe. Nur in den in § 93a Abs 4 BWG geregelten Sonderfällen, sowie dann, wenn ausnahmsweise die Beiträge der Mitgliedsinstitute der betreffenden Sicherungseinrichtung trotz Ausschöpfung der in § 93a Abs 1 BWG vorgesehenen Höchstgrenze zur Befriedigung aller Ansprüche nicht ausreichen, hätten auch die übrigen Einlagensicherungseinrichtungen für die offengebliebenen Forderungen der Einleger anteilig beizutragen. Gerade die von der Klägerin ins Treffen geführten Unterschiede der einzelnen Sektoren ließen das gesetzliche System der "sektoralen Einlagensicherung" (mit einer "übersektoralen Zahlungspflicht" in Ausnahmefällen) nicht als unsachlich und damit verfassungswidrig erscheinen. Dass der Klägerin bzw dem Fachverband der Banken und Bankiers weniger Möglichkeiten zur Verfügung stünden, auf die ihr angehörenden Kreditinstitute Einfluss zu nehmen und diese zu überwachen, als dies in anderen Bereichen der Fall sei, stelle ein ganz allgemeines Problem einer Einlagensicherung dar, das rechtlich völlig selbständige, typischerweise in Konkurrenz zueinander stehende Unternehmen erfasse. Schon die von der Klägerin aufgezeigten Unterschiede zwischen dem Fachverband der Klägerin und den übrigen Fachverbänden (familiäre Bindungen der Mitgliedsinstitute, einheitliche Prüfung der Richtlinien, vergleichbare interne Strukturen, Informationsaustausch und ein verbandsinternes Frühwarnsystem) bildeten eine ausreichende sachliche Grundlage für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung, zumal Aufbau und Erhalt derartiger Strukturen einen keineswegs zu vernachlässigenden finanziellen Aufwand bedeuteten, der im Rahmen des Fachverbandes der Banken und Bankiers bzw im Unternehmen der Klägerin gerade nicht anfalle. Das System der "sektoralen Einlagensicherung" sei umso mehr gerechtfertigt, wenn man bedenke, dass die Mitgliedsinstitute der Beklagten einen "Bestandschutz" der einzelnen Kreditinstitute sowie "diesbezügliche organisatorische Maßnahmen" praktizierten, wobei in einzelnen dieser Sektoren ein genossenschaftlicher Verbund existiere, in dem eine regelmäßige Revision der einzelnen Institute vorgesehen sei; es könnten daher so rechtzeitig Maßnahmen getroffen werden, um Einlagensicherungsfälle überhaupt zu verhindern. Gerade weil die in den übrigen Fachverbänden organisierten, den Einlagensicherungseinrichtungen der Beklagten angehörenden Kreditinstitute somit einerseits erheblich höheren organisatorischen Aufwand betrieben, um den Eintritt einer Insolvenz möglichst schon von vornherein zu verhindern, und andererseits im Falle der Krise eines Kreditinstituts von der öffentlichen Hand oder durch andere Einrichtungen des betreffenden Sektors finanziell unterstützt würden, seien die Beklagten - was die Frage ihrer Beteiligung an Maßnahmen zur Einlagensicherung betreffe - eben in einer anderen Situation als die Klägerin, in deren Bereich Sicherungsfälle mangels ausreichender Gegenmaßnahmen zwar häufiger sein würden, die aber andererseits auch den mit derartigen Vorsorge- und Früherkennungssystemen sowie erforderlichen Sanierungsmaßnahmen verbundenen Aufwand nicht zu tragen habe. Das Ansinnen der Klägerin, die durch Einlagensicherungsfälle ausgelösten Zahlungen gleichmäßig auf alle Einlagensicherungseinrichtungen aufzuteilen, würde dazu führen, dass die Klägerin gegenüber der als verfassungswidrig bekämpften derzeitigen Rechtslage nicht nur durch eine geringere Zahlungsverpflichtung bessergestellt wäre; sie würde insbesondere dadurch unangemessen profitieren, dass diesem Vorteil in der Realität keine Leistungspflicht für den Bereich der Beklagten gegenüberstünde, weil dort regelmäßig ausreichende Maßnahmen getroffen würden, um Einlagensicherungsfälle überhaupt zu verhindern. Gerade weil die Klägerin aufgrund der Inhomogenität der im Fachverband der Banken und Bankiers zusammengefassten Kreditinstitute nicht in der Lage sei, einen "Bestandschutz zu bieten", erscheine es keineswegs unsachlich, wenn sie dafür ein höheres Risiko zu tragen habe als die Beklagten, in deren Bereich Sicherungsfälle eben kaum vorkämen. Dass aber die Klägerin für die in ihrem Bereich anfallenden Einlagensicherungsfälle im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gesicherten Einlagen erheblich höhere Aufwendungen zu tätigen hätte als es den Kosten der übrigen Sicherungseinrichtungen für präventive und sanierende Maßnahmen entspreche, behaupte sie selbst nicht. Auch im Schrifttum werde darauf hingewiesen, dass das österreichische Sicherungssystem den unterschiedlichen Strukturen der jeweiligen Fachverbände Rechnung trage und damit dem Grundrechtsgebot der Gleichheit und Sachlichkeit entspreche, zumal jeder Fachverband die Möglichkeit habe, durch Schaffung und Verbesserung von Prüfungseinrichtungen und durch rechtzeitige Sanierungsmaßnahmen das Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalls zu begrenzen. Aus diesen Erwägungen bestehe kein Anlass, an der Verfassungsgemäßheit der gesetzlichen Einlagensicherungsregelung zu zweifeln, sodass von einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof Abstand genommen werde.
Die Bestimmungen des allgemeinen Zivilrechts könnten den Klageanspruch schon deshalb nicht begründen, weil das Bankwesengesetz die Zahlungspflicht der Einlagensicherungseinrichtungen sowie allfällige Ansprüche zwischen diesen abschließend regle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revision leitet die Verfassungswidrigkeit des vom österreichischen Gesetzgeber gewählten Systems der "sektoralen Einlagensicherung" aus einer Verletzung des dem Gleichheitssatz immanenten Sachlichkeitsgebotes sowie aus der Verletzung des Grundrechts auf Freiheit des Eigentums ab. Die Einlagensicherung diene der Stabilität des Bankensystems und dem Schutz der Anleger, somit gesamtwirtschaftlichen Zielen, die alle Kreditinstitute gleich welchen Sektors beträfen. Es müsse daher auch die Last, die mit diesen Zielen verbunden sei, von allen Kreditinstituten gleichmäßig getragen werden. Ein bloß sektoraler Lastenausgleich sei sachlich nicht gerechtfertigt. Eine weitere Unsachlichkeit ergebe sich aus den strukturellen Unterschieden der einzelnen Sektoren. So verfüge der weitgehend unstrukturierte Sektor der Banken und Bankiers im Gegensatz zu den übrigen Sektoren über keine internen Kontrollmöglichkeiten und sei - was die Mitgliedschaft betreffe - völlig offen. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit, auf die Geschäftstätigkeit eines Sektormitgliedes - und damit auf das Risiko des Einlagengeschäftes - und auf allfällige Lasten der Einlagensicherung Einfluss zu nehmen. Dass die Einrichtung der Einlagensicherung gemeinschaftsrechtlich geboten sei (und damit dem öffentlichen Interesse entspreche) ändere nichts daran, dass das konkret gewählte System in die Eigentumsfreiheit der Kreditinstitute und die der Einlagensicherungseinrichtungen in unsachlicher Weise eingreife. Die Unsachlichkeit dieses Eingriffs schließe ein "Allgemeininteresse" aus und sei stets unverhältnismäßig.
Diesen Ausführungen ist nicht beizutreten.
Das System der Einlagensicherung wird - bezogen auf den hier zu beurteilenden Anlassfall - durch die §§ 93 und 93a BWG idF vor BGBl 1999/63 maßgeblich bestimmt. Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, müssen nach § 93 Abs 1 BWG in der hier geltenden Fassung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes (als Mitglied) angehören, widrigens ihre Berechtigung (Konzession) zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen erlischt. Träger der Sicherungseinrichtungen sind die Fachverbände, sie sind verpflichtet, Sicherungseinrichtungen in der Rechtsform einer Haftungsgesellschaft als juristischer Person einzurichten und zu unterhalten, der alle Mitgliedsinstitute (und Zweigstellen von in anderen EU-Staaten zugelassenen Kreditinstitute) - sei es in Form des Erwerbs einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung, sei es durch schuldrechtlichen Vertrag - beitreten können (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 8 und 9 zu § 93).
§ 93 Abs 8 BWG enthält Informationspflichten der in Abs 2 und 7 angeführten Kreditinstitute gegenüber dem anlagesuchenden Publikum. § 93 Abs 9 BWG trifft Vorkehrungen für den Fall, dass ein freiwillig und ergänzend angeschlossenes Kreditinstitut seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. § 93 Abs 10 BWG eröffnet für Kreditinstitute, die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat Niederlassungen errichten, die Möglichkeit, sich einem dortigen Einlagensicherungssystem ergänzend anzuschließen.
Die Sicherungseinrichtung hat zu gewährleisten (§ 93 Abs 3 BWG), dass in ein Mitgliedsinstitut ihres Fachverbandes eingebrachte Einlagen (bis zu bestimmten Höchstgrenzen) ausbezahlt werden, wenn über das Vermögen dieses Mitgliedsinstitutes die in § 93 Abs 3 Z 1 bis 4 BWG angeführten Maßnahmen verfügt wurden. Die übrigen Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung sind im Fall der Auszahlung der so gesicherten Einlagen anteilsmäßig zur Beitragsleistung verpflichtet, wobei sich ihr Anteil nach dem Verhältnis der gesicherten Einlagen zur Summe der gesamten gesicherten Einlagen nach dem vorherigen Bilanzstichtag berechnet. Er ist der Höhe nach in jedem Kalenderjahr mit einem Drittel der Haftrücklage zum letzten Bilanzstichtag begrenzt (§ 93a Abs 1 BWG).
Eine über den jeweils betroffenen Sektor hinausgehende Einlagensicherung kommt dann zum Tragen, wenn die primär betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen nicht voll leisten kann; in einem solchen Fall sind die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände verpflichtet, den Fehlbetrag durch anteilsmäßige Beiträge zu decken; es stehen ihnen Rückgriffsansprüche gegen die primär betroffene Sicherungseinrichtung zu (§ 93a Abs 2 BWG). Im Übrigen sieht § 93a Abs 4 BWG drei Fälle vor, in denen alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beträge zu leisten haben. Werden demnach gesicherte Einlagen eines freiwillig ergänzend angeschlossenen Kreditinstituts oder eines Kreditinstituts ausgezahlt, dem die Konzession nach dem 30. 6. 1996 erteilt wurde, oder eines Kreditinstituts, das nach diesem Datum den Fachverband wechselte, so haben alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilsmäßige Beiträge zu leisten. Diese von § 93a Abs 4 erfassten Kreditinstitute gehören (mangels Entbindung im Sinn des § 93a Abs 5) im Rahmen ihrer Sicherungseinrichtung für jeweils fünf Jahre einem gesonderten Rechnungskreis an, zu dem gegebenenfalls die Sicherungseinrichtungen aller Fachverbände anteilsmäßige Beiträge leisten. Diese Regelung soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach § 93 Abs 3 BWG verpflichtet ist, verhindern (Pötzelberger aaO Rz 3 zu § 93a).
§ 93a Abs 7 BWG enthält die Verpflichtung aller Sicherungseinrichtungen, im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten und die hiefür erforderlichen Informationen auszutauschen; im Rahmen dieses Frühwarnsystems sind die einer Sicherungseinrichtung angeschlossenen Institute zur Auskunftserteilung verpflichtet. § 93a Abs 8 BWG verpflichtet die Sicherungseinrichtungen zur Vorlage ihres Jahresabschlüsse innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Nationalbank. Sie haben dem Finanzministerium das Ausscheiden eines Instituts aus einer Sicherungseinrichtung unverzüglich zu melden.
Die Revision bezweifelt nicht, dass das in Österreich verwirklichte System der Einlagensicherung den europarechtlichen Vorgaben Rechnung trägt und die §§ 93 f BWG in Einklang mit der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl Nr L 135 vom 31. 5. 1994) stehen. Art 3 Abs 1 dieser Richtlinie (umgesetzt durch die BWG-Novelle BGBl 1996/445) stellt es dem nationalen Gesetzgeber ausdrücklich frei, eines oder mehrere Sicherungssysteme einzurichten, fordert somit keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere Systeme geschaffen werden - einzurichten sind (vgl ÖBA 1999/811 [Nowotny]). Die Richtlinie 94/19/EG verfolgt nach ihren Erwägungsgründen den Zweck, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr zu fördern und die Stabilität des Bankensystems und den Schutz der Sparer zu erhöhen. Dass diese Ziele durch eine sektorale Gliederung der Sicherungseinrichtungen nicht erreicht werden könnten, ist nicht zu erkennen. Schon die Vorläuferbestimmung des KWG 1979 (§ 31) sah die sektorale fachverbandsgebundene Sicherung von Spareinlagen vor. Dieses Konzept wurde auch in der Folge trotz intensiver Diskussion beibehalten (Zakostelsky, Die Neugestaltung der österreichischen Einlagensicherung, in Die BWG-Novellen 143 [147]). So halten die Materialien zur BWG-Novelle BGBl 1996/445 (94 BlgNR 20. GP, 46) im Zusammenhang mit § 93a Abs 4 BWG ausdrücklich an der sektoralen Organisation der Einlagensicherung fest. Danach sind Träger der Verpflichtung zur Unterhaltung einer Sicherungseinrichtung nach § 93 Abs 3 BWG die öffentlich-rechtlichen Fachverbände, gegliedert nach der Fachgruppenordnung der Bundessektion für Geld-, Kredit- und Versicherungswesen der österreichischen Bundeswirtschaftskammer (jetzt Wirtschaftskammer Österreich).
Die einzelnen Fachverbände unterscheiden sich in Aufbau und Rechtsform wie auch nach Art und Umfang der Verflechtungen und Verpflichtungen ihrer Mitglieder im Verband. Diese Unterschiede finden auch Niederschlag in der Ausgestaltung der verbandsspezifisch organisierten Sicherungseinrichtungen (Zakostelsky aaO 148). Während der Sparkassenverband und die Genossenschaftsverbände im Wege ihrer privatrechtlich organisierten verbandsinternen Haftungs- und Risikoeinrichtungen über ein System verfügen, mittels dessen sie haftungsauslösende Faktoren frühzeitig erkennen und beeinflussen können, stellt sich der Fachverband der Banken und Bankiers als schlichter rechtlicher Zusammenschluss von Kreditinstituten dar, der - zumindest derzeit - über keine verbandsinternen Möglichkeiten verfügt, die ihm angehörenden Kreditinstitute zu überwachen und auf sie Einfluss zu nehmen.
Der Senat teilt die in Anbetracht dieser strukturellen Unterschiede zwischen den einzelnen Fachverbänden und ihren Sicherungseinrichtungen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin nicht:
Der auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitssatz gestattet sachlich gerechtfertigte Differenzierungen. Nach der neueren Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist eine Differenzierung dann "sachlich begründet", wenn sie nach objektiven Entscheidungsmerkmalen erfolgt. Der Gesetzgeber ist demnach durch den Gleichheitssatz verpflichtet, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen; wesentliche Unterschiede im Tatsachenbereich müssen aber auch zu entsprechend unterschiedlichen Regelungen führen. Demnach sind unterschiedliche Regelungen, die nicht in entsprechenden Unterschieden im Tatsachenbereich ihre Grundlage haben, gleichheitswidrig (Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht9 Rz 1347 mwN aus der Rechtsprechung; Mayer, Bundesverfassungsrecht2 465 mwN). Der Gleichheitsatz verbietet es dem Gesetzgeber demnach, sachlich nicht begründbare Differenzen zu schaffen, er verwehrt es ihm jedoch nicht, sachlich gerechtfertigte Differenzierungen vorzunehmen.
Dem Schutz der Anleger dienen zunächst die Bestimmungen des Bankwesengesetzes, das Rahmenbedingungen für die Geschäftspolitik der Kreditinstitute aufstellt, bei deren Einhaltung die Einlagenrückzahlung unter normalen Umständen gewährleistet ist. Dazu gehören die Bestimmungen des BWG über das risikogewichtete Eigenmittelerfordernis, die Risikostreuung in der Veranlagung, die Sicherstellung der jederzeitigen Zahlungsbereitschaft durch entsprechende Liquiditäts- vorsorgen, wie auch über Beteiligungsbegrenzungen und über ein Früherkennungssystem (Pötzelberger in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl, Bankwesengesetz2 Rz 1 zu § 93). Auch die Bankaufsicht ist unter dem Blickwinkel allgemeiner Vorkehrungen zum Schutz der Bankgläubiger und damit auch zur Erhaltung der Vertrauensbasis zwischen Kreditinstitut und Anleger zu sehen. Die in § 93 Abs 1 BWG vorgesehenen - verbandsspezifisch organisierten - Sicherungseinrichtungen gewährleisten den Schutz des Anlegers subsidiär für die im Gesetz näher angeführten Sicherungsfälle. Dabei knüpft das in §§ 93 und 93a BWG vorgesehene Einlagensicherungssystem an die bestehenden öffentlich-rechtlichen Fachverbände der Wirtschaftskammer Österreichs an und trägt jedem von ihnen die Einrichtung eines eigenen Sicherungssystems auf. Für die Beurteilung, ob diese Regelung eines "sektoralen" Sicherungssystems die in den Fachverbänden zusammengefassten Kreditinstitute sachlich gleich behandelt, ist zunächst davon auszugehen, dass alle Kreditinstitute, die der Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen angehören, - eine Konzession vorausgesetzt - in gleicher Weise zur Ausübung des Einlagengeschäftes befugt sind. Sie alle sind im Hinblick auf das Einlagengeschäft bei sonstigem Verlust der Berechtigung gleichermaßen verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung beizutreten, werden daher insoweit gleich behandelt. Indem nun der Gesetzgeber Einrichtung und Unterhalt von Sicherungseinrichtungen jedem Fachverband jeweils für den Bereich seiner Mitgliedsinstitute auferlegt, trägt er den historisch gewachsenen unterschiedlichen Strukturen der einzelnen Fachverbände Rechnung und behandelt die ungleichen Fachverbände aus sachlichen Gründen zu Recht als ungleich. Eine sachliche Begründung für diese Regelung ergibt sich schon aus den privatautonomen Möglichkeiten eines jeden Fachverbandes, sich entsprechend selbst zu organisieren und die Gestaltung der Sicherungseinrichtung verbandsintern zu beeinflussen. Damit hat jeder Fachverband die Möglichkeit, durch die Schaffung und Verbesserung verbandsinterner Prüfungseinrichtungen und durch rechtzeitige Sanierungsmaßnahmen haftungsauslösende Faktoren zu beeinflussen und das Risiko des Eintritts eines Sicherungsfalles zu begrenzen oder schon im Vorfeld zu verhindern (Pötzelberger aaO Rz 7 zu § 93). Schon das Berufungsgericht hat zutreffend auf den für Aufbau und Erhalt derartiger Strukturen erforderlichen und keineswegs zu vernachlässigenden finanziellen Aufwand hingewiesen.
Das von der Revision angestrebte Sicherungssystem für alle Kreditunternehmen würde demgegenüber zur Folge haben, dass Kreditinstitute, die im Rahmen ihres Fachverbands einen erhöhten organisatorischen Aufwand zur Verhinderung von Insolvenzen oder einen Aufwand für freiwillige Sanierungen zu tragen haben, auch Beiträge im Falle der Insolvenz von Kreditinstituten eines anderen Fachverbandes leisten müssten, der über keine verbandsinternen Prüfungseinrichtungen verfügt und freiwillige Sanierungsmaßnahmen im Vorfeld einer Insovlenz unterlässt, obwohl sie - mangels konkreter Rechtsbeziehungen zu Kreditinstituten des anderen Fachverbandes - keine Möglichkeit hätten, auf die Gestaltung seiner Sicherungseinrichtungen Einfluss zu nehmen. Sie könnten auch die Tätigkeit der Geschäftsführung eines Kreditinstituts des anderen Fachverbandes nicht beeinflussen.
Das fachverbandsgebundene Sicherungssystem trägt aber auch den von der Revision angesprochenen gesamtwirtschaftlichen Interessen in sachlich angemessener Weise Rechnung, indem es die Möglichkeit einer sektorübergreifenden Einlagensicherung in besonderen Fällen eröffnet. Kann die betroffene Sicherungseinrichtung die Auszahlung gesicherter Einlagen (oder Forderungen) nicht voll leisten, so verpflichtet § 93a Abs 2 BWG die Sicherungseinrichtungen der übrigen Fachverbände zur anteilsmäßigen Deckung des Fehlbetrages. Der ihnen eingeräumte Rückgriffsanspruch (§ 93a Abs 2 letzter Satz BWG) wird praktisch nur sehr schwer durchsetzbar sein. Die primär zuständige Sicherungseinrichtung verfügt in einem solchen Fall über keine Mittel, eine Nachschusspflicht ihrer Mitgliedsbanken (die im Übrigen rechtlich nicht geklärt ist, vergleiche Pötzelberger aaO Rz 3) könnte schon daran scheitern, dass die zum Nachschuss herangezogenen Kreditinstitute bereits ein Drittel ihrer Haftrücklage zahlen mussten und diese erst innerhalb von 5 Geschäftsjahren auffüllen müssen (§ 23 Abs 6 BWG). § 93a Abs 4 BWG enthält weitere Fälle, in denen - aus gesamtwirtschaftlichen Interessen - alle Sicherungseinrichtungen unverzüglich anteilige Beiträge zu leisten haben. Wie die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung zutreffend aufzeigen, ergeben sich für die klagende Sicherungseinrichtung gerade in diesem Bereich Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten. Es steht ihr ein Zeitraum von fünf Jahren zur Verfügung, um das Risiko eines neuen Mitgliedsinstituts abzuschätzen und entsprechende Maßnahmen (allenfalls auch durch Einschaltung der Bankaufsicht) zu ergreifen. Der Einwand der Revisionswerberin, sie habe keine rechtlichen Möglichkeiten, Einfluss auf ihre Kreditinstitute zu nehmen oder sie zu überwachen und hafte somit für Ereignisse, die sie weder beherrschen noch limitieren könne, berücksichtigt überdies nicht die ihr jedenfalls nach § 93a Abs 6 und 7 BWG offenstehenden Vorsorgemaßnahmen. Es stünde ihr daher die Möglichkeit offen, nach Einholung der Zustimmung der Mitgliedsinstitute zur Sanierung von in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Kreditinstituten beizutragen. Sie ist im Übrigen sogar verpflichtet, mit den übrigen Sicherungseinrichtungen im Rahmen eines Frühwarnsystems zusammenzuarbeiten, wobei die ihr angeschlossenen Kreditinstitute die Verpflichtung haben, alle Auskünfte zu erteilen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Frühwarnsystems benötigt werden (Pötzelberger aaO Rz 6 zu § 93a BWG).
Angesichts der dargelegten Umstände bezweifelt der Senat nicht, dass der österreichische Gesetzgeber durch Schaffung einer sektorspezifischen Einlagensicherung mit sektorübergreifender Haftung in besonderen Fällen von seinem durch die Richtlinie offengelassenen Gestaltungsspielraum in sachlicher Weise Gebrauch gemacht hat. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist angesichts der sachlichen, rechtlichen und bereichsinternen Unterschiede zwischen den Fachverbänden nicht zu befürchten.
Der Senat bezweifelt auch nicht, dass der in der Pflichtmitgliedschaft zur Sicherungseinrichtung gelegene Eingriff in das Eigentumsrecht und damit verbunden die Verpflichtung zum Beitritt, zur Beitragsleistung, zur Haftung und Zahlung bei Eintritt eines Versicherungsfalles im Hinblick auf das überwiegende öffentliche Interesse sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist. Die sachliche Rechtfertigung der Schaffung fachverbandsbezogener Sicherungseinrichtungen wurde bereits erörtert. Es bestehen auch keine Bedenken, dass die Verpflichtung der Sicherungseinrichtung, Kreditinstitute eines bestimmten Fachverbandes aufzunehmen, ein unzulässiger Eingriff in das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums bedeuten könnte. Auch diese Regelung ist in Anbetracht der damit im öffentlichen Interesse angestrebten Ziele (umfassender Schutz von Anlegern und Stabilität des Bankensystems) sachangemessen und verhältnismäßig.
Das durch die Aufnahmeverpflichtung übernommene Risiko wird überdies durch § 93a Abs 4 Z 2 und 3 sowie auch durch das Antragsrecht im Verfahren über die Konzessionserteilung (§ 4 Abs 6 BWG) gemindert.
Der Senat sieht sich daher - selbst wenn man die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen unterstellen wollte - nicht veranlasst, der Anregung der Klägerin auf Anfechtung des § 93a Abs 1 dritter Satz, Abs 2, Abs 4 und Abs 5 BWG vor dem Verfassungsgerichtshof Folge zu leisten. Im Übrigen ist die Präjudizialität der nach Meinung der Klägerin verfassungswidrigen Bestimmungen für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites schon deshalb fraglich, weil ihre Aufhebung weder die im BWG grundsätzlich vorgesehene sektorale Einlagensicherung beseitigen, noch Leistungs- und Ersatzpflichten der Beklagten begründen würde. Die Klägerin erkennt selbst, dass eine Anspruchsgrundlage den Beklagten gegenüber erst im Wege einer Analogie geschaffen werden müsste, lässt aber wohl außer Acht, dass nach Teilaufhebung eines Gesetzes der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommen darf (stRsp des VfGH, zB G 392/96 = SozSi 1997, 492 = RdW 1997, 245). Mangels ausreichender Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit der angefochtenen Bestimmungen kann eine Klärung dieser Frage hier offenbleiben.
Die von der Klägerin weiters ins Treffen geführten bürgerlich-rechtlichen Anspruchsgrundlagen (ungerechtfertigte Bereicherung, Verwendungsanspruch, Aufwandersatz, Ausgleichsanspruch nach § 1043 ABGB und Geschäftsführung ohne Auftrag) können eine Ersatzpflicht der Beklagten nicht begründen. Bereicherungsrechtliche Ansprüche sind schon deshalb ausgeschlossen, weil die von der Klägerin getätigten Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Konkurs eines ihrer Mitgliedsinstitute nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Anordnung, sondern aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Mitgliedsinstitut erfolgte. So hat schon das Erstgericht festgestellt, dass die Klägerin aufgrund Punkt VII Abs 1 ihres Gesellschaftsvertrages verpflichtet war, im Falle des Eintritts eines Einlagensicherungsfalles die in §§ 93 und 93a BWG vorgesehenen Auszahlungen der gesicherten Einlage zu leisten. Damit ist die Klägerin gegenüber ihrem Mitglied eine vertragliche Verpflichtung eingegangen, die sie zur Auszahlung verpflichtete (vgl 8 Ob 245/99a). Die angeführten auf allgemein bürgerlich-rechtliche Bestimmungen gegründeten Ersatzansprüche scheitern auch daran, dass die Klägerin den Beklagten weder vermögenswerte Vorteile zugewendet noch eine die Beklagten nach Gesetz oder Vertrag treffende Verpflichtung übernommen hat. Sie hat auch weder im ausschließlichen Interesse der Beklagten gehandelt noch von diesen eine Gefahr abgewendet. Die von der Revision angesprochene Rechtsanalogie (mit einem Rechtssatz, wonach derjenige, der aufgrund einer verfassungswidrigen Norm zu einer Leistung im gemeinsamen Interesse mit anderen verpflichtet sei, einen Ausgleichsanspruch habe) geht schon mangels einer Gesetzeslücke fehl. Sie setzt überdies - wie die Revisionswerberin auch selbst erkennt - die Verfassungswidrigkeit der angeführten Bestimmungen des Bankwesengesetzes voraus.
Der unberechtigten Revision der Klägerin wird ein Erfolg versagt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
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