OGH 10ObS78/87 (RS0084322)

OGH10ObS78/876.10.1987

Rechtssatz

Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muss.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ca
ASVG §273 Abs1

10 ObS 78/87OGH06.10.1987

Veröff: SSV-NF 1/37

1 ObS 112/87OGH15.12.1987

Beisatz: § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG unterscheiden sich nur dadurch, daß im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt. (T1) Veröff: SSV-NF 1/68

10 ObS 197/88OGH20.09.1988
10 ObS 332/88OGH10.01.1989

Vgl auch

10 ObS 353/89OGH21.11.1989

Auch

10 ObS 320/90OGH25.09.1990
10 ObS 35/91OGH26.02.1991

Auch

10 ObS 147/91OGH25.06.1991
10 ObS 344/91OGH10.12.1991

Veröff: SZ 64/174 = SSV-NF 5/136

10 ObS 356/91OGH14.01.1992

Auch

10 ObS 361/91OGH14.01.1992

Ähnlich; Beisatz: Daß der Versicherte unter den Bedingungen eines ihn besonders begünstigenden Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit verrichtet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch außerstande wäre, diese Tätigkeit zu verrichten, steht der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. (Hier: Dauer der Krankenstände bei besonderem Kündigungsschutz). (T2) Veröff: SSV-NF 6/3

10 ObS 347/91OGH25.02.1992

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

10 ObS 314/91OGH25.02.1992

Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter. (T4)

10 ObS 205/92OGH29.09.1992

Auch; Veröff: SSV-NF 6/101

10 ObS 98/93OGH15.06.1993
10 ObS 219/93OGH11.05.1994

Auch; Beis wie T1

10 ObS 94/95OGH08.06.1995

Auch

10 ObS 217/97bOGH15.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T5)

10 ObS 216/01iOGH30.07.2001

Vgl auch

10 ObS 315/02zOGH22.10.2002

Vgl auch

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Auch; Beisatz: Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. (T6)

10 ObS 174/12dOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert. (T7)

10 ObS 135/13wOGH22.10.2013

Auch

Dokumentnummer

JJR_19871006_OGH0002_010OBS00078_8700000_001

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