Rechtssatz
Verfügt der Versicherte noch über die Arbeitskraft, die ihn befähigt, den bisher ausgeübten Beruf ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes weiterhin auszuüben, so kann seine Arbeitsfähigkeit nicht unter die Hälfte derjenigen eines zum Vergleich heranzuziehenden "gesunden Versicherten" gesunken sein, weil auch dieser nur über eine solche Arbeitskraft verfügen muss.
1 ObS 112/87 | OGH | 15.12.1987 |
Beisatz: § 255 Abs 1 und § 273 Abs 1 ASVG unterscheiden sich nur dadurch, daß im ersten Fall jede der überwiegend ausgeführten Berufstätigkeiten zu berücksichtigen ist, während es im zweiten Fall im allgemeinen nur auf die zuletzt ausgeführte Berufstätigkeit ankommt. (T1) Veröff: SSV-NF 1/68 |
10 ObS 361/91 | OGH | 14.01.1992 |
Ähnlich; Beisatz: Daß der Versicherte unter den Bedingungen eines ihn besonders begünstigenden Arbeitsvertrages, in dessen Rahmen die letzte Tätigkeit verrichtet wurde, in der Lage wäre, weiterhin tätig zu sein, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes jedoch außerstande wäre, diese Tätigkeit zu verrichten, steht der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen. (Hier: Dauer der Krankenstände bei besonderem Kündigungsschutz). (T2) Veröff: SSV-NF 6/3 |
10 ObS 314/91 | OGH | 25.02.1992 |
Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter. (T4) |
10 ObS 217/97b | OGH | 15.10.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Heimarbeiter. (T5) |
8 ObA 157/02z | OGH | 08.08.2002 |
Auch; Beisatz: Die Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG muss nicht gleichzeitig auch die Dienstunfähigkeit im Sinne des § 27 Z 2 AngG bedeuten, weil es für die Dienstunfähigkeit auf den konkreten Arbeitsplatz und nicht die allgemeinen Anforderungen am Arbeitsmarkt für diese Berufstätigkeit ankommt. Abweichungen stellen aber Sonderfälle dar, die sich etwa aus spezifischen Vereinbarungen oder besonderen Umständen am konkreten Arbeitsplatz (besonders günstige Anmarschwege etc) ergeben können. (T6) |
10 ObS 174/12d | OGH | 29.01.2013 |
Auch; Beisatz: Kann ein Versicherter die zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch vollständig ausfüllen, ist seine Arbeitskraft gegenüber körperlich und geistig gesunden Versicherten nicht gemindert. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00078_8700000_001
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