Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 11. 1988 gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der am 20. 1. 1941 geborene Kläger noch leichte und mittelschwere Arbeiten zu den üblichen Zeiten mit den üblichen Pausen ohne Einschränkung der Körperhaltung verrichten kann. Er hat den Beruf eines Malers und Anstreichers erlernt und in den letzten 15 Jahren vor seinem Pensionsantrag überwiegend ausgeübt. Schließlich stellte das Erstgericht fest, daß der Kläger die Arbeiten als Maler und Anstreicher nach wie vor verrichten kann. Daraus folgerte es rechtlich, daß er nicht als invalid im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG anzusehen sei, weil er die bisher ausgeübte geschützte Tätigkeit auch weiterhin verrichten könne.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einwandfreier Beweiswürdigung und hielt auch die Rechtsrüge für unberechtigt. Es sei gerichtsbekannt, daß die Anforderungen im Maler- und Anstreicherberuf das Leistungskalkül mittelschwer nicht überschreiten würden. Der Kläger könne nach den Feststellungen weiterhin diesen Beruf ausüben.
Die dagegen vom Kläger erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Ob ein Maler und Anstreicher schwere Arbeiten zu verrichten hat, ist eine Tat-, aber keine Rechtsfrage. Das Erstgericht stellte fest, daß der Kläger die Arbeiten als Maler und Anstreicher nach wie vor verrichten kann; das Berufungsgericht übernahm diese Feststellung. Die Rechtsrüge, in der Invalidität des Klägers geltend gemacht wird, geht nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist demzufolge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Invalidität im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG liegt nämlich nicht vor, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf ausüben kann
(SSV-NF 1/68 ua). Die Vorinstanzen haben zutreffend das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Leistung verneint.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 ua).
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