Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Rechtliche Beurteilung
Entscheidungsgründe:
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, daß der Kläger schon deshalb nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 oder 3 ASVG gilt, weil er den überwiegend ausgeübten Beruf eines Kranfahrers weiterhin ausüben kann, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1/37, 1/68 ua). Deshalb muß nicht geprüft werden, ob es sich bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit um einen angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt.
Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die genannte Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Revisionswerber unternimmt damit vielmehr den wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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