OGH 10ObS347/91

OGH10ObS347/9125.2.1992

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr. Herbert Vesely (Arbeitgeber) und Gerhard Gotschy (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Manfred M*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei PENSIONSVERSICHERUNGSANSTALT DER ARBEITER (Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revison der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. August 1991, GZ 32 Rs 131/91-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 13. Mai 1991, GZ 17 Cgs 129/90-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Rechtliche Beurteilung

Entscheidungsgründe:

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes, daß der Kläger schon deshalb nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 oder 3 ASVG gilt, weil er den überwiegend ausgeübten Beruf eines Kranfahrers weiterhin ausüben kann, ist richtig (§ 48 ASGG; SSV-NF 1/37, 1/68 ua). Deshalb muß nicht geprüft werden, ob es sich bei der überwiegend ausgeübten Tätigkeit um einen angelernten Beruf iS des § 255 Abs 1 und 2 ASVG handelt.

Soweit die Rechtsrüge nicht davon ausgeht, daß die genannte Tätigkeit weiterhin ausgeübt werden kann, ist sie nicht gesetzgemäß ausgeführt. Der Revisionswerber unternimmt damit vielmehr den wegen der abschließenden Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO unzulässigen Versuch, die Tatsachenfeststellungen und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes zu bekämpfen.

Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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