Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Ob der schon in der Berufung behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz (Nichteinholung eines berufskundlichen Gutachtens) vom Berufungsgericht zutreffend verneint wurde, ist vom Revisionsgericht nach stRsp nicht zu prüfen (zB SSV-NF 7/74 mwN). Der in der Berufung nicht gerügte angebliche weitere Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht verletzt, weil es dem Kläger, der sehr schlecht Deutsch spreche, die Möglichkeit genommen hätte, zum Gutachten des Sachverständigen für Orthopädie und Chirurgie ausreichend Stellung zu nehmen, kann in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/68). Der Revisionswerber läßt in diesem Zusammenhang übrigens unberücksichtigt, daß sowohl während der Untersuchung durch den erwähnten Sachverständigen als auch während der beiden Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung am 14.12.1993 und am 30.5.1994, in denen das schriftliche Gutachten dieses Sachverständigen vorgetragen und mündlich ergänzt wurde, Dolmetscher für die serbokroatische Sprache beigezogen waren.
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der nicht überwiegend in erlernten (angelernten) Berufen, sondern als Scherenschleifer tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, ist schon deshalb richtig, weil er seine bisherige Tätigkeit weiterhin ohne Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ausüben kann (SSV-NF 1/68 uva).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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