Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahren (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Der Revisionswerber behauptet Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht nicht für gegeben erachtete und die daher mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32 = SZ 60/197 uva).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist zutreffend (§ 48 ASGG). Nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen kann der Kläger die bisher von ihm ausgeübte Tätigkeit eines Kraftfahrzeugmechanikers auch weiterhin ohne Einschränkung ausüben. Die Frage der Verweisbarkeit auf andere Berufstätigkeiten stellt sich somit nicht (SSV-NF 1/68 ua), weshalb es des vom Revisionswerber vermißten berufskundlichen Sachverständigengutachtens "zur Frage der Verweisbarkeit des Klägers" nicht bedurfte.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (SSV-NF 1/19, 2/26, 2/27 uva).
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