OGH 1Ob654/87 (RS0016469)

OGH1Ob654/872.9.1987

Rechtssatz

Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Ist dieses nur genehmigungsbedürftig, ist es in seiner rechtlichen Wirkung so lange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt wird, dass es dennoch keiner Genehmigung bedarf.

Normen

ABGB §879 AV
ABGB §916 B

1 Ob 654/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/158 = EvBl 1988/10 S 84

5 Ob 508/89OGH07.02.1989

Auch; Beisatz: Hier: Stand allerdings fest, dass die zuständige Grundverkehrsbehörde in dem einzelnen Rechtsgeschäft zwar keinen nach der damaligen Rechtslage genehmigungspflichtigen Rechtserwerb erblickte, das gesamte Vertragswerk aber mangels Erreichbarkeit der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung als nichtig ansah; es lag daher hier ein Schwebezustand nicht mehr vor. (T1) Veröff: MietSlg XLII/15

7 Ob 602/89OGH27.04.1989

Beisatz: Der Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, ist zu weitgehend. Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Bei der Doppelveräußerung besteht eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, dass de Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. (T2) Veröff: SZ 62/80 = JBl 1989,780

8 Ob 605/88OGH19.10.1989
3 Ob 614/89OGH28.03.1990

nur: Nicht jedes Umgehungsgeschäft ist schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig; es unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T3) Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245

1 Ob 605/90OGH20.06.1990

nur T3

8 Ob 636/90OGH07.03.1991
1 Ob 562/91OGH15.05.1991

Veröff: SZ 64/56

7 Ob 636/92OGH12.11.1992

nur T3

7 Ob 603/93OGH13.10.1993

nur T3

2 Ob 557/94OGH25.08.1994
3 Ob 1531/94OGH19.10.1994

nur T3

7 Ob 639/94OGH21.12.1994

Auch; nur T3; Beis wie T2 nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T4); Beisatz: Auf eine spezielle Umgehungsabsicht kommt es dabei nicht an. (T5) Veröff: SZ 67/235

4 Ob 535/95OGH27.06.1995

nur T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 68/120

2 Ob 540/94OGH13.07.1995
1 Ob 596/95OGH29.08.1995

nur T3

5 Ob 2262/96zOGH28.08.1996

Vgl auch; Beisatz: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. Ein von vornherein gar nicht erlangbares Recht kann auch kein Anwartschaftsrecht vermitteln. (T6)

1 Ob 84/97bOGH24.02.1998

Auch; Beisatz: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. Auch ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch Ausländer umgangen werden soll, ist nicht schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB nichtig, sondern unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Geschäft anzuwenden ist. (T7)

9 Ob 66/98sOGH29.04.1998

Beis wie T6

2 Ob 102/99kOGH15.04.1999

Auch; nur T3

7 Ob 59/99yOGH14.07.1999

Vgl auch

4 Ob 261/99gOGH19.10.1999

Auch

5 Ob 304/99pOGH25.01.2000

Vgl auch; nur T4

6 Ob 325/99hOGH30.08.2000

Vgl auch

6 Ob 287/00zOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Die "umgangene Norm", also jene, welche dem primär gewollten Geschäft entgegensteht, ist auch auf das Umgehungsgeschäft anzuwenden, wenn sonst der Normzweck vereitelt würde. Hiebei wird die umgangene Norm in erweiterter Auslegung oder analog angewendet. (T8); Veröff: SZ 74/167

6 Ob 251/01gOGH18.10.2001
6 Ob 39/03hOGH24.04.2003

Vgl; Veröff: SZ 2003/43

5 Ob 9/03iOGH29.04.2003

nur: Das Umgehungsgeschäft unterliegt der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. (T9); Beis wie T4; Beis wie T5

9 Ob 106/04kOGH17.11.2004
6 Ob 316/04wOGH17.02.2005

nur T3

6 Ob 226/06pOGH25.05.2007

Auch

1 Ob 136/07tOGH03.04.2008

Vgl auch; Beis wie T6 nur: Wollen Vertragsparteien die grundverkehrsbehördliche Genehmigung ihrer genehmigungspflichtigen Verträge gar nicht beantragen, weil sie davon ausgehen, dass die Genehmigung versagt werden würde, so sind die Verträge nicht in Schwebe, sondern von Anfang an nichtig. (T10); Beisatz: Ein Vertrag ist nicht schon deshalb nichtig, weil die Parteien auf Grund der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine Genehmigung beantragen wollen. (T11); Beisatz: Beabsichtigen die Parteien bei einer Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, besteht weiterhin der durch die ausständige grundverkehrsbehördliche Genehmigung gegebene Schwebezustand. (T12); Beisatz: Die Absicht der Parteien, bei Änderung der rechtlichen und/oder tatsächlichen Verhältnisse die Genehmigung des Vertrags zu beantragen, kann sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung im Sinn des § 914 ABGB ergeben. (T13)

3 Ob 212/09mOGH24.02.2010

Auch; Beis wie T8

2 Ob 89/13xOGH28.03.2014

Auch; nur T3; Beis wie T7 nur: Umweggeschäfte, die den Normzweck nicht vereiteln, sind dagegen wirksam. (T14)

9 ObA 31/16yOGH19.12.2016

nur T3

9 ObA 132/17bOGH30.01.2018

Auch; Beis wie T8

9 ObA 78/18pOGH30.10.2018

Auch; Beis wie T8

6 Ob 17/21zOGH18.02.2021

Vgl

2 Ob 26/21vOGH05.08.2021

Vgl; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Übertragung einer „Wörthersee-Zulassung“. (T15)

7 Ob 31/22tOGH28.04.2022
6 Ob 193/21gOGH22.06.2022

Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00654_8700000_001