OGH 2Ob540/94

OGH2Ob540/9413.7.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Graf, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Josef G***** in seiner Eigenschaft als Landesgrundverkehrsreferent beim Amt der Tiroler Landesregierung, Landhaus, 6010 Innsbruck, vertreten durch Dr.Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dipl.Ing. Dr.Christian H*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Feststellung (Streitwert S 1,000.000,-) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 17. Februar 1994, GZ 2 R 23,24/94-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4. November 1993, GZ 9 Cg 1179/92a-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

22.725 (darin enthalten S 3.787,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Udo Jürgen B***** war Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch Kitzbühel Land, auf der ein Appartementhaus mit mehreren Eigentumswohnungen steht. Im Jahre 1973 beauftragte er seinen Privatsekretär Dr.Thorgerd P***** mit dem Verkauf der Wohnungen. Der Beklagte, der mit Dr.Thorgerd P***** befreundet war, interessierte sich für den Ankauf der Wohnung Nr 5, die damals einem Liegenschaftsanteil von 340/5900 entsprach, wurde aber von seinem Rechtsanwalt darüber informiert, daß er als deutscher Staatsbürger Liegenschaftseigentum nicht käuflich erwerben, wohl aber einen langfristigen, ins Grundbuch einzutragenden Mietvertrag abschließen könne. Er entschloß sich, den aufgezeigten Weg zu beschreiten, der ihm als Möglichkeit, in den Genuß der Wohnung zu kommen, dargestellt wurde, wobei für ihn besonders die in Aussicht gestellte grundbücherliche Eintragung von Bedeutung war.

In der Folge wurde nachstehender schriftlicher Mietvertrag geschlossen:

I.

Herr Dr.P***** ist Eigentümer von 340/5900-stel Anteilen der Liegenschaft in EZ ***** II KatGem Kitzbühel-Land, bestehend aus der Bp *****, Gp ***** und Gp *****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 5 im Erdgeschoß untrennbar verbunden ist.

II.

Herr Dr.P***** vermietet nun an Herrn Christian H***** und dieser mietet die vorangeführte Wohnung auf die Dauer von 99 Jahren. Zum Mietgegenstand gehört auch die Mitbenützung der der allgemeinen Benützung dienenden Teile der Gesamtwohnanlage. Das Mietverhältnis beginnt am 1.12.1973 und endet sohin am 30.11.2072. Dieses Bestandrecht ist zu verbüchern.

III.

Im Hinblick auf die bereits geleisteten Gesamtherstellungskosten beträgt der Mietzins S 12 jährlich; er ist bereits über die Gesamtherstellungskosten verrechnet und für die gesamte Mietdauer bezahlt. Der Mieter hat darüber hinaus die auf die Wohnung anteilig nach den Verwaltungsbestimmungen entfallenden Bewirtschaftungskosten, bestehend aus Betriebskosten, Versicherungen, der Heizung, der Straßenreinigung und Instandhaltung, der Verwaltung und dergleichen zu tragen. Die Kosten für Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen trägt der Mieter ebenfalls anteilig.

IV.

Dieses Bestandverhältnis geht beiderseits auf die Erben und Rechtsnachfolger über, doch haben mehrere Rechtsnachfolger des Mieters auf Dauer der Geltung der derzeitigen Fassung des Wohnungseigentumsgesetzes einen Rechtsnachfolger zu bestimmen.

Herr Dr.P***** verpflichtet sich, einer allfälligen Übertragung dieser Bestandrechte unter Lebenden an eine vom Mieter namhaft gemachte natürliche oder juristische Person, vorbehaltlich der Geltendmachung eines Ausschließungsgrundes nach dem Wohnungseigentumsgesetz zuzustimmen, wobei der Mieter daraus allenfalls entstehende Abgaben, Gebühren und Steuern aller Art in seine Zahlungspflicht übernimmt. Der Mieter ist in einem derartigen Fall verpflichtet, alle aus der Benützung der Wohnung resultierenden Rechte und Pflichten zu überbinden.

Beide Teile verzichten auf die Kündigung dieses Vertrages gemäß § 1116a ABGB.

V.

Dem Mieter wird hinsichtlich des Bestandobjektes von Herrn Dr.P***** das Vorkaufsrecht für alle Veräußerungsfälle eingeräumt.

VI.

Die Vertragsteile verzichten darauf, diesen Vertrag wegen angeblicher Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes oder wegen Irrtums anzufechten.

VII.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrage ist das Bezirksgericht Kitzbühel.

VIII.

Die Vertragsteile bewilligen, daß über auch nur einseitiges Ansuchen auf den 340/5900-stel Anteilen an der Liegenschaft in EZ ***** KatGem Kitzbühel-Land, mit denen untrennbar das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 5 verbunden ist, folgende Grundbuchseintragungen bewilligt werden:

a) die Einverleibung des Bestandrechtes gemäß Punkt II. dieses Vertrages;

b) die Einverleibung des Vorkaufsrechtes gemäß Punkt V. dieses Vertrages;

c) die Anmerkung der Vorauszahlung des Bestandzinses gemäß Punkt III. dieses Vertrages.

IX.

Die mit diesem Vertrage verbundenen Gebühren übernimmt der Mieter, er trägt auch die Kosten dieses von ihm in Auftrag gegebenen Vertrages und der grundbücherlichen Eintragung, während ansonsten die Kosten einer rechtsfreundlichen Vertretung jeder Teil selbst übernimmt.

Der Vertrag wurde am 28.12.1973 unterfertigt. Nach Bezahlung jenes Betrages, der ursprünglich als Kaufpreis genannt worden war, benützte der Beklagte die Wohnung als Feriendomizil.

In der Folge verkaufte Udo Jürgen B***** die Wohnung an Dr.Thorgerd P***** zu einem Kaufpreis von insgesamt S 600.000. Die Vertragsurkunde wurde vom Käufer am 7.5.1974, vom Vertreter des Verkäufers am 12.6.1975 unterfertigt. Im Jahre 1978 wurden das Eigentumsrecht für Dr.Thorgerd P*****, das Bestandrecht für den Beklagten sowie die Vorauszahlung des Bestandzinses bis zum 30.11.2072 und das Vorkaufsrecht des Beklagten grundbücherlich eingetragen.

Einige Jahre nach Abschluß des Mietvertrages machte Dr.Thorgerd P***** dem Beklagten den Vorschlag, einen Teil der benachbarten Wohnung Nr 6 zu erwerben, um seine Wohnung zu vergrößern. Der Beklagte war damit einverstanden. Mit Kaufvertrag vom 27.5.1980 verkaufte Udo Jürgen B***** an Dr.Thorgerd P***** jene Miteigentumsanteile, die nach einer Neuparifizierung auf die zur Wohnungsvergrößerung entfallenden Wohnungsflächen entfielen, so daß die vom Beklagten bewohnte Wohnung nunmehr einem Anteil von 50/590-stel entsprach. Diese Änderung wurde auch im Grundbuch durchgeführt. Im Zusammenhang mit der Vergrößerung der Wohnung Nr 5 bezahlte der Beklagte jenen Teil des als Kaufpreis für die gesamte Nachbarwohnung genannten Betrages von S 700.000, der auf die mit seiner Wohnung verbundenen Anteile entfiel, nämlich S 315.000 an Dr.Thorgerd P*****. Zwischen den beiden bestand Einvernehmen dahingehend, daß die Rechte, die dem Beklagten an der Wohnung Nr 5 zustanden, ab Vergrößerung derselben und Vereinigung der Liegenschaftsanteile diesem auch an der vergrößerten Wohnung zustehen sollten.

Am 4.9.1979 errichtete Dr.Thorgerd P***** das folgende Kodizill:

"Für den Fall meines Ablebens verfüge ich, Dr.Thorgerd P*****, wie folgt:

Meine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ 363 II KG Kitzbühel-Land, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist, vermache ich Herrn Dipl.Ing. Christian H*****, *****. Dies betrifft die Wohnungen top Nr 5 und 6.

Dieses Vermächtnis an Christian H***** erfolgt unter der Voraussetzung, daß er keinerlei Ansprüche oder Forderungen an meinen Nachlaß stellt.

Berlin, am 4.9.1979".

Am 6.4.1983 verstarb Dr.Thorgerd P***** im Alter von 39 Jahren an den Folgen eines Verkehrsunfalles.

Über Antrag des Beklagten stellte die Grundverkehrsbehörde Kitzbühel mit Bescheid vom 18.12.1990 fest, daß die Übernahme der 50/590-stel Anteile an der Liegenschaft EZ 363 GB Kitzbühel-Land durch den Beklagten aufgrund der letztwilligen Verfügung vom 4.9.1979 den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes 1983 nicht unterliege.

Infolge der dagegen erhobenen Berufung des Landesgrundverkehrsreferenten hob die Landesgrundverkehrsbehörde am 10.4.1992 diesen Bescheid auf und wies den Antrag des Beklagten auf grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 6 AVG in Verbindung mit § 3 Abs 1 TirGVG 1983 zurück. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, daß im vorliegenden Fall ein nichtiges Umgehungsgeschäft im Sinnne des § 879 ABGB vorliege. Der gesamte Sachverhalt stelle eine von den Beteiligten getroffene "Ersatzlösung" dar, die auf die Umgehung der §§ 1 Z 2 lit a und 4 Abs 2 GVG 1983 ziele. Dadurch habe der Gesetzeszweck (Genehmigungspflicht von Liegenschaftserwerben und in Gemeinden mit "Überfremdung" der Ausschluß von Ausländern davon) vereitelt werden sollen. Das aufeinander abgestimmte Verhalten des Dr.Thorgerd Pressinger und des Dipl.Ing.Christian Hecker habe sich keineswegs darauf beschränkt, einen letztwilligen Eigentumserwerb durch diesen zu ermöglichen, es müsse dieses Vermächtnis vielmehr im Zusammenhang mit den Kaufverträgen und dem Mietvertrag gesehen werden. Die Konstruktion sei gewählt worden, um dem Beklagten vorläufig de facto eine eigentümerähnliche Stellung und letztlich überhaupt Eigentum zu verschaffen, wobei allen Beteiligten und insbesondere deren Vertretern bewußt gewesen sei, daß bei einem käuflichen Grunderwerb durch Ausländer in der Gemeinde Kitzbühel eine Zustimmung der Grundverkehrsbehörde nicht hätte erwirkt werden können. In der Gemeinde Kitzbühel betrage die Anzahl der ausländischen Grundbesitzer über 10 %, es handle sich daher bei Kitzbühel um eine jener Gemeinden, in der nach ständiger Spruchpraxis der Landesgrundverkehrsbehörde Überfremdungsgefahr bestehe, weshalb ein weiterer Grunderwerb durch Ausländer, insbesondere zum Zwecke der Errichtung eines Zweitwohnsitzes nicht mehr genehmigt werden könne.

Die klagende Partei begehrt mit dieser Klage gestützt auf § 16a TirGVG 1983 idF der Novelle LGBl 74/1991 zuletzt die Feststellung, daß das mit Mietvertrag vom 28.12.1973 zwischen dem Beklagten und Dr.P***** begründete Bestandverhältnis an 50/590-stel Anteilen der Liegenschaft in EZ ***** KG Kitzbühel-Land, bestehend aus Bp *****, Gp ***** und Gp *****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 5 im Erdgeschoß untrennbar verbunden ist, nichtig sei und weiters, daß das gleichzeitig mit dem Mietvertrag vom 28.12.1973 zwischen dem Beklagten und Dr.P***** eingeräumte Vorkaufsrecht an 50/590stel Anteilen der Liegenschaft in EZ ***** KG Kitzbühel-Land, bestehend aus Bp *****, Gp ***** und Gp *****, mit denen das Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 5 im Erdgeschoß untrennbar verbunden ist, ebenfalls nichtig sei.

Die klagende Partei brachte dazu vor, die Absicht des Beklagten einerseits und Dr.Thorgerd P***** andererseits sei ursprünglich darauf gerichtet gewesen, dem Beklagten Eigentum an der Wohnung zu verschaffen. Da ihnen bewußt gewesen sei, daß ein Kaufvertrag aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes nicht genehmigt worden wäre, hätten sie sich zu einem Umgehungsgeschäft entschlossen, mit welchem dem Beklagten de facto Eigentum an der Wohnung verschafft worden sei. Beim Mietvertrag vom 28.12.1973 und sämtlichen damit im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen handle es sich um ein von vornherein nichtiges Umgehungsgeschäft.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein, daß er als deutscher Staatsbürger entgegen seiner ursprünglichen Erwartung kein Eigentum an einem Grundstück in Tirol habe erlangen können. Aus diesem Grunde habe er sich im Rahmen einer "Kompromißlösung" mit einem Bestandrecht begnügt, das sein Wohnbedürfnis auf Lebzeiten gesichert habe. Ein unerlaubtes Umgehungsgeschäft liege nicht vor, weil eine derartige Lösung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zulässig gewesen sei. Bei Vertragsabschluß seien der Beklagte und Dr.Thorgerd P***** in gutem Glauben davon ausgegangen, daß der Mietvertrag keiner grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedürfe. Das Kodizill sei der Grundverkehrsbehörde zur Genehmigung vorgelegt worden. Die Entscheidung der Grundverkehrsbehörde habe sich in ihrem Spruch nur auf das Kodizill, nicht aber auch auf den Mietvertrag bezogen, so daß dieser bis zu einer Entscheidung der Grundverkehrsbehörde schwebend wirksam und eine Nichtigkeitsklage somit unzulässig sei.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt, wobei es dem Urteilsspruch eine deutlichere Fassung gab. Dabei ist ihm allerdings ein Auslassungsfehler unterlaufen, der vom Berufungsgericht berichtigt wurde.

Es stellte noch weiter fest, daß zwischen dem Beklagten und Dr.Thorgerd P***** Einvernehmen darüber bestand, daß ungeachtet der Rechtslage die Miteigentumsanteile, mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung verbunden sind, wirtschaftlich dem Beklagten gehören; darüber wurde zumindest mündlich eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen. Die Errichtung des Kodizills war zwischen dem Beklagten und Dr.Thorgerd P***** abgesprochen, wobei nicht festgestellt werden kann, ab welchem Zeitpunkt ein solches vorgesehen war. Der Beklagte war dahingehend informiert worden, daß er im Erbwege Eigentum erwerben könne.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, daß dem Beklagten alleine durch den Mietvertrag eine Rechtsstellung eingeräumt worden sei, die über die einem Mieter üblicherweise eingeräumte weit hinausgehe und die eigentümerähnlich sei. Daß damit der angestrebte Erfolg, nämlich die Eigentumsübertragung, nicht verwirklicht werden könne, spreche nicht gegen die von der klagenden Partei geltend gemachte Umgehung der zwingenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes, da es für ein Umgehungsgeschäft geradezu typisch sei, daß das angestrebte Ziel zumindest zunächst nicht zur Gänze erreicht werden könne. Die von der klagenden Partei angefochtenen Vereinbarungen seien daher nichtige Umgehungen der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes. Da die Grundverkehrsbehörde nicht nur über die Rechtswirksamkeit des Kodizills abgesprochen, sondern die Gesamtkonstruktion der Vereinbarungen zwischen Dr.Thorgerd Pressinger und dem Beklagten im Wege der Vorfragenbeurteilung als nichtige Umgehung der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes qualifiziert habe, liege auch kein Schwebezustand mehr vor.

Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Beklagten nicht Folge. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Es führte weiters aus, daß österreichisches Recht anzuwenden und auch die auf § 16a TirGVG 1983 gestützte Sachlegitimation des Klägers zu bejahen sei. Gegen diese Bestimmung bestünden auch keine schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Länder könnten im Rahmen ihrer Kompetenz nach Art 15 Abs 1 B-VG gesetzliche Regelungen treffen, die den Grundstücksverkehr für Ausländer verwaltungsbehördlichen Beschränkungen unterwerfen und seien auch befugt, die zur Regelung des Grundverkehrs unerläßlichen Bestimmungen auf dem Gebiete des Straf- und Zivilrechts zu treffen. § 16 Abs 1 TirGVG 1983 normiere die Nichtigkeit von dem Zivilrecht zuzuordnenden Rechtsgeschäften, soweit eine nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz erforderliche Zustimmung versagt worden sei. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung, der auch unerlaubte Umgehungsgeschäfte unterworfen seien, stehe außer Zweifel. Bei Umgehungsgeschäften bestehe die Gefahr, daß das Erfordernis der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung nicht erkannt werde und daß sie somit die Grundlage für grundbücherlich durchgeführte Rechtserwerbe sein könnten, die der Zielrichtung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes widerspreche, ohne daß die zuständigen Verwaltungsbehörden die Möglichkeit hätten, dagegen rechtzeitig vorzugehen. Dabei sei auch von Bedeutung, daß die Umgehungsmöglichkeiten zwar im Laufe der Zeit durch Novellen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes eingeschränkt worden seien, wegen der im Zivilrecht herrschenden Vertragsfreiheit und der Vielfalt möglicher rechtlicher Konstruktionen aber nie zur Gänze beseitigt werden könnten. Eine befriedigende und letztlich alle gleich treffende Regelung des Grundverkehrs für Ausländer sei nur dann gegeben, wenn die Nichtigkeit von Rechtserwerben, die nicht dem erforderlichen Verfahren vor den Grundverkehrsbehörden unterworfen worden seien, aus öffentlich-rechtlichen Gründen von einer nicht mit den Vertragsparteien identischen Person geltend gemacht und auf diese Weise ein Urteil erwirkt werden könne, das zur Beseitigung rechtswidriger Grundbuchseintragungen führe. Die mit § 16a TirGVG 1983 normierte Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten habe vom Landesgesetzgeber ohne Eingriff in die Kompetenz des Bundes erlassen werden dürfen. Das dem Landesgrundverkehrsreferenten zustehende Eingriffsrecht erstrecke sich auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte und zwar ohne zeitliche Beschränkung. Zwar dürften Gesetze nach § 5 ABGB nicht zurückwirken, doch bestehe mangels diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Anordnung für den Gesetzgeber kein Hindernis, auch in einem einfachen Gesetz ausdrücklich die Rückwirkung anzuordnen. Dabei könne der Gesetzgeber in beschränktem Umfange auch in wohlerworbene Rechte eingreifen, wobei eine solche Regelung sachlich begründbar sein müsse und nicht dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widersprechen dürfe. Die seit 1991 bestehende Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten nach § 16a TirGVG 1983 beziehe sich auf Rechtsgeschäfte, die bereits zum Zeitpunkt ihres Abschlusses als Umgehungsgeschäft verboten und nichtig waren. Rechte, die aufgrund nichtiger Umgehungsgeschäfte erworben worden seien, könnten nicht als wohlerworbene Rechte angesehen werden, die einem besonderen verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz unterlägen. Die Möglichkeit, die Nichtigkeit von verbotenen Umgehungsgeschäften auch gegen den Willen der vertragschließenden Parteien geltend zu machen, bewirke, daß jener, der ein verbotenes Umgehungsgeschäft abgeschlossen habe, nicht besser gestellt sei als ein Ausländer, der sich dem Gesetz entsprechend dem grundverkehrsbehördlichen Verfahren unterworfen habe. Auch das Fehlen einer zeitlichen Befristung der Befugnis des Landesgrundverkehrsreferenten erwecke keine Bedenken. Da absolute Nichtigkeit von den Vertragsparteien zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden könne, verstoße die Einräumung einer auch in zeitlicher Hinsicht gleichgelagerten Befugnis des Grundverkehrsreferenten nicht gegen das Gleichheitsgebot und sei sachlich geboten, um den Intentionen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes Rechnung tragen zu können. Auf einen Verstoß gegen den das Verhältnis zwischen Normunterworfenen und Behörde beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben könne sich der, der ein gesetzliches Verbot bei Umgehungsgeschäften übertreten habe, nicht berufen.

Schließlich treffe auch die Qualifizierung des Vertragswerkes zwischen Dr.P***** und dem Beklagten als Umgehungsgeschäft zu. Durch den Abschluß des vorliegenden, langfristigen und durch zahlreiche Vertragsbestimmungen befestigten Mietvertrages habe sich der Beklagte soweit als im Rahmen eines Schuldverhältnisses möglich den Wirkungen von Eigentum als einem absoluten Recht genähert. Die vom Beklagten gewählten Gestaltungsmöglichkeiten seien für sich allein zwar im Rahmen der Vertragsfreiheit nicht unzulässig, führten aber in ihrer Gesamtheit zur rechtlichen Schlußfolgerung, daß ein unerlaubtes Umgehungsgeschäft vorliege. Es sei zwar richtig, daß der Mietvertrag unter bestimmten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden könnte, doch handle es sich dabei ausschließlich um Voraussetzungen, die der Beklagte durch entsprechendes Verhalten vermeiden könne. In diesem Zusammenhang sei auch von Bedeutung, daß das Erstgericht eine Treuhandvereinbarung zwischen Dr.Thorgerd P***** und dem Beklagten zumindest dahingehend festgestellt habe, daß die Wohnung "wirtschaftlich dem Beklagten" gehören solle; daraus könne die Verpflichtung eines Treuhänders abgeleitet werden, gegen den Beklagten keine Maßnahmen zu setzen, die diesem wirtschaftlichen Zweck widersprächen.

Schließlich liege ein Schwebezustand in bezug auf die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des verdeckten Geschäftes nicht mehr vor, weil die zuständige Landesgrundverkehrsbehörde in dem ihrem Bescheid vom 10.4.1992 zugrundeliegenden Verfahren im Rahmen der notwendigen Prüfung von Vorfragen eindeutig entschieden habe, daß einerseits die zwischen Dr.Thorgerd P***** und dem Beklagten geschlossene Vereinbarungen als verbotene Umgehungsgeschäfte zu werten seien und daß es andererseits dem Beklagten als Ausländer verwehrt sei, an der konkreten Liegenschaft Eigentum zu erwerben.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil Rechtsprechung zur Frage des Umfanges der Anfechtungsbefugnis nach § 16a TirGVG 1983 nicht vorliege.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn einer Abweisung des Klagebegehren abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionswerber wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des § 16a TirGVG. Die Vertragspartner seien guten Glaubens gewesen, daß die von ihnen gewählte Vorgangsweise gesetzeskonform sei. Es möge zwar zutreffen, daß der Gesetzgeber auch rückwirkend in wohlerworbene Rechte eingreifen könne, doch könne dies bei schwerwiegenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf die der Normunterworfene vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffes führen. Für die Frage, ob eine rückwirkende Regelung Normadressaten in ihrem Vertrauen auf eine vorausgehende Regelung verletze, sei von Bedeutung, ob der Gesetzgeber die Rechtsfolgen der früheren Regelung klar zum Ausdruck gebracht habe. Bei Vertragsabschluß sei den Parteien bewußt gewesen, daß der Beklagte aufgrund der Bestimmung des Tiroler Grundverkehrsgesetzes Eigentum nicht erwerben könne; sie hätten sich daher darauf geeinigt, daß der Beklagte Nutzungsrechte nur in jenem Umfange erwerben könne, wie dies durch das Tiroler Grundverkehrsgesetz gestattet sei. Der Beklagte habe sich daher nicht mit einem Eigentumserwerb, sondern mit einem aliud zufrieden gegeben.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Zunächst ist vorauszuschicken, daß das Berufungsgericht zutreffend auf die Anwendbarkeit des österreichischen Rechtes verwiesen hat, weil die öffentlich-rechtlichen Eingriffsnormen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes für in Tirol gelegene Liegenschaften anzuwenden sind (SZ 62/42; JBl 1992, 594).

Der klagegegenständliche Vertrag wurde am 28.12.1973 abgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war in Tirol das als Grundverkehrsgesetz 1970 (TirGVG 1970) LGBl 1971/4 wiederverlautbarte Grundverkehrsgesetz 1966, LGBl 1966/27 in Kraft. Nach § 3 Abs 1 war (ua) jeder originäre oder derivative Eigentumserwerb (lit a) genehmigungspflichtig; nicht aber die Einräumung von Bestandrechten oder anderen Benützungsrechten an Wohnungen. Mit 1.1.1974 wurde das Grundverkehrsgesetz 1970 dahin geändert, daß § 3 Abs 1 (ua) folgende Bestimmung angefügt wurde:

"g) Jede Art der Begründung der Dienstbarkeit der Wohnung oder eines Gebrauchsrechtes an Grundstücken, sowie die sonstige nicht unter lit f) fallende Überlassung der Benützung von Grundstücken zugunsten von Personen, die dem Personenkreis nach § 1 Abs 1 Z 2 angehören, sofern durch die Überlassung dem Benützer eine ähnliche rechtliche und tatsächliche Stellung gegeben werden soll wie einem Eigentümer oder Dienstbarkeitsberechtigten."

Nach Art II Abs 2 finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung auf Rechtserwerbe nach § 3 Abs 1 lit g), über die vor dem 1. Jänner 1974 eine verbücherungsfähige Urkunde oder einer Notariatsakt errichtet wurde.

§ 16 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1983 (TirGVG 1983) LGBl 1983/69 regelt das Vorgehen der Grundverkehrsbehörde in Fällen, in denen eine Eintragung im Grundbuch bewilligt wurde, ohne daß die erforderliche Zustimmung vorlag. Nach § 16 Abs 2 leg cit ist der Rechtserwerber aufzufordern, binnen einer längstens mit acht Wochen festzusetzenden Frist um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung für den Rechtserwerb anzusuchen. Wird kein Ansuchen gestellt, dann hat die Grundverkehrsbehörde von Amts wegen festzustellen, daß die nach § 3 Abs 1 leg cit für den Rechtserwerb erforderliche Zustimmung nicht vorliegt. Aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides, mit dem die Zustimmung zum Rechtserwerb versagt bzw nachträglich aufgehoben oder eine Feststellung nach Abs 2 getroffen wurde, hat das Grundbuchsgericht die Entragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen (§ 16 Abs 3). Nach § 16 Abs 5 ist eine Löschung nicht zulässig, wenn seit der Eintragung drei Jahre verstrichen sind. Mit Gesetz vom 3.Juli 1991, LGBl 1991/74, wurde § 16 Abs 5 TirGVG 1983 aufgehoben; gleichzeitig wurde festgesetzt, daß die Bestimmung auf Rechtserwerbe, die am 1. Oktober 1991 (Zeitpunkt des Inkrafttretens) bereits im Grundbuch eingetragen sind, weiterhin anzuwenden ist (Art I 40; Art II Abs 3). Mit demselben Gesetz wurde § 16a in das TirGVG 1983 eingefügt. Gleichzeitig wurde unter § 16a eine "Feststellungsklage des Landesgrundverkehrsreferenten" eingefügt. Nach Abs 1 dieser Bestimmung kann der Landesgrundverkehrsreferent bei Gericht Klage auf Feststellung erheben, ob ein Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn Grund zur Annahme besteht, daß ein Schein- oder Umgehungsgeschäft vorliegt. Die Erhebung der Klage auf Feststellung ist auf Antrag des Landesgrundverkehrsreferenten im Grundbuch anzumerken. Nach Abs 2 hat das Grundbuchsgericht nach der gerichtlichen Feststellung, daß ein solches Rechtsgeschäft nichtig ist, eine bereits erfolgte Eintragung des Rechtserwerbes im Grundbuch zu löschen und den früheren Grundbuchstand wiederherzustellen. Der Landesgrundverkehrsreferent hat dem Grundbuchsgericht die Entscheidung des Gerichtes über die Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes unverzüglich mitzuteilen. Art II Abs 4 des Gesetzes LGBl 1991/74 bestimmt, daß sich das Recht des Landesgrundverkehrsreferenten, nach § 16a Abs 1 Feststellungsklage zu erheben, auch auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttetens dieses Gesetzes bestehenden Schein- oder Umgehungsgeschäfte erstreckt.

Schon das Berufungsgericht hat die vom Revisionswerber vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 16a TirGVG nicht geteilt.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich in seiner Entscheidung vom 27.6.1995 4 Ob 535/95 ebenfalls mit der Verfassungskonformität dieser Bestimmung auseinanderzusetzen und insbesondere keinerlei verfassungsmäßige Bedenken gegen das zeitlich unbeschränkte Klagerecht des Landesgrundverkehrsreferenten erblickt, weil dadurch die Wirksamkeit der grundverkehrsbehördlichen Beschränkungen sichergestellt werden solle. Es sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sich die Klagebefugnis auch auf Rechtsgeschäfte erstrecke, die vor dem Inkrafttreten des Tiroler GVG 1983 geschlossen worden seien. Einerseits gebe es kein uneingeschränktes verfassungsrechtliches Rückwirkungsverbot, andererseits werde durch die Einräumung der Klagebefugnis an den Landesgrundverkehrsreferenten niemand im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht, weil nicht nachträglich an früher verwirklichte Tatbestande belastende Folgen geknüpft würden, sondern nur die Möglichkeit geschaffen werde, die Folgen eines schon immer gesetzwidrigen nichtigen Rechtserwerbes auch tatsächlich zu beseitigen. Die zu diesem Zweck eingeräumte Klagebefugnis sei jedenfalls dann verfassungskonform, wenn sie ein Rechtsgeschäft betreffe, das innerhalb der allgemeinen Verjährungszeit von 30 Jahren geschlossen worden sei.

Auch der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an und hegt keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität der in Frage gezogenen Bestimmung.

Die Vorinstanzen haben auch das Vorliegen dieses Umgehungsgeschäftes zutreffend bejaht.

Nach der jüngsten Rechtsprechung unterliegt ein Geschäft, wodurch das Erfordernis der behördlichen Genehmigung beim Grunderwerb durch einen Ausländer umgangen werden soll, der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist (JBl 1992, 594; JBl 1991, 245; SZ 62/80; Krejci in Rummel2 Rz 37 zu § 879). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kann es aber keinem Zweifel unterliegen, daß der Beklagte nicht die Enräumung eines - zum damaligen Zeitpunkt nicht bewilligungspflichtigen - Bestandvertrages, sondern tatsächlich die Erlangung einer (wohnungs)eigentümerähnlichen Stellung beabsichtigte. Dies ergibt sich durch den Abschluß eines 99-jährigen Mietvertrages mit einem jährlichen Bestandzins von S 12, aus dem Hinweis, daß die Gesamtherstellungskosten bereits bezahlt und auf den Mietzins angerechnet wurden, weiters auf die Vereinbarung, wonach das Bestandverhältnis auf die Erben und Rechtsnachfolger übergehen solle. Schließlich ist auch noch zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen zwischen den Vertragsparteien eine Treuhandvereinbarung geschlossen wurde, wonach die Wohnung wirtschaftlich dem Beklagten gehören solle. Aus all diesen Umständen haben daher die Vorinstanzen zu Recht auf die Absicht der Vertragsparteien geschlossen, die damals in Geltung stehenden Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Ausländer zu umgehen. Durch die gewählte Vertragskonstruktion wurde jedenfalls objektiv der Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt (5 Ob 508/89). Der Vertrag, mit dem das Erfordernis der behördlichen Genehmigung des Grunderwerbs durch Ausländer umgangen weden sollte, war daher unerlaubt und ungültig (vgl 4 Ob 548/73).

Dem Revisionswerber kann schließlich nicht gefolgt werden, daß eine endgültige Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes noch nicht festgestellt werden könne, weil die Grundverkehrsbehörde mit dem konkreten Sachverhalt noch nicht befaßt worden sei. Dazu ist auszuführen, daß die Grundverkehrsbehörde die gesamte Vertragskonstruktion einer Beurteilung unterzogen und die Vereinbarungen als verbotenes Umgehungsgeschäft gewertet hat. Ausdrücklich festgehalten wurde, daß es dem Beklagten als Ausländer verwehrt sei, an der konkreten Liegenschaft Eigentum zu erwerben.

Schließlich schlägt auch der Hinweis auf den EWR-Vertrag nicht durch. Mangels anderslautender Bestimmungen steht das Tiroler Grundverkehrsgesetz noch in Geltung und ist daher auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Die weiters gerügte Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).

Der Revision war daher insgesamt ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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