OGH 2Ob102/99k

OGH2Ob102/99k15.4.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria ***** B*****, vertreten durch den einstweiligen Sachwalter Dr. Ekkehard Erlacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Hans P*****, 2. Edda P*****, beide vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Feststellung der Nichtigkeit von Verträgen (Streitwert S 2 Mio), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Juni 1998, GZ 5 R 11/98a-36, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Vorgeschichte wird auf 2 Ob 330/97m verwiesen.

Richtig ist, daß schon in der Klage Nichtigkeit des gesamten Vertragswerkes geltend gemacht wurde. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen haben die Streitteile - auf Empfehlung des Rechtsberaters der Beklagten - einen Mietvertrag mit einem Dienstvertrag gekoppelt, um die Befristungsregelungen des MRG zu umgehen und den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 2 Z 2 MRG (Dienstwohnung) zu verwirklichen. Das Vorliegen eines Umgehungsgeschäfts zieht aber nicht zwangsläufig die Nichtigkeit des Vertrages nach sich, wie sie die Klägerin geltend macht; vielmehr wird die umgangene Norm auch auf das Umgehungsgeschäft, sofern es den Zweck des Verbots vereitelt, angewendet (Apathy in Schwimann2 § 879 ABGB Rz 6 mwN; Binder in Schwimann2 § 916 ABGB Rz 20 f; Krejci in Rummel2 § 879 ABGB Rz 37; RIS-Justiz RS0016469).

Dies bedeutet im vorliegenden Fall, daß nicht das gesamte Vertragswerk (einschließlich Kaufvertrag; vgl 2 Ob 330/97m) absolut nichtig ist, sondern daß der darin enthaltene Mietvertrag nicht gemäß § 1 Abs 2 Z 2 MRG aus dem Anwendungsbereich des MRG fällt. Eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) ist hierin nicht gelegen, weil auch diese Rechtsansicht zur Abweisung des auf Feststellung der Nichtigkeit bzw Vertragsauflösung gerichteten Klagebegehrens führt.

Mangelnde Geschäftsfähigkeit der Klägerin bei Vertragsabschluß oder Drohung im Sinne des § 870 ABGB ist nach den vorinstanzlichen Feststellungen nicht anzunehmen.

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