Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger hat kein schlüssiges Tatsachenvorbringen zur Begründung der auf den Rechtsgrund der laesio enormis gestützten Klage erstattet. Er behauptet vielmehr, daß der Abtretungsvertrag ausschließlich abgeschlossen wurde, um die Bezahlung der verbotenen Ablöse zu verdecken (AS 6), es habe sich bei der Zahlung um eine Ablösezahlung gehandelt (AS 53). Es liegt dann aber nach seinem Tatsachenvorbringen ein Umgehungsgeschäft vor, auf das nur jene Rechtsnormen anzuwenden sind, die für das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft gelten (zuletzt ecolex 1994, 174 mwN). Ein Eventualbegehren in der Richtung, daß ein Umgehungsgeschäft allenfalls nicht vorliege, wurde nicht erstattet.
Da schon aus diesem Grund die auf den Rechtsgrund der laesio enormis gestützte Klage abzuweisen ist, ist die Frage der Formulierung des Klagebegehrens nicht entscheidungswesentlich.
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