OGH 1Ob27/87 (RS0049930)

OGH1Ob27/872.9.1987

Rechtssatz

Unter Vollziehung der Gesetze wird allgemein nur die Vornahme jener tatsächlichen Handlung verstanden, die eine Zwangsnorm (ein Gesetz) als gesollt anordnet, indem sie unter Präzisierung und Individualisierung der Zwangsnorm einen Erkenntnisakt setzt und damit den Zwang vollzieht. Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt.

Normen

AHG §1 Ba

1 Ob 27/87OGH02.09.1987

Veröff: SZ 60/156 = JBl 1988/178

1 Ob 35/87OGH11.11.1987

nur: Wenn eine einheitliche Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden aber auch alle damit in Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze erfolgt angesehen, auch wenn die Handlung die Ausübung hoheitlicher Gewalt nur vorbereitet oder abschließt. (T1) <br/>Veröff: SZ 60/236

1 Ob 43/88OGH15.03.1989

Vgl; Beisatz: Die Errichtung einer Anlage, deren Betrieb dann allenfalls im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgen soll, stellt jedoch den unmittelbaren Zusammenhang mit der später vorgesehenen Tätigkeit noch nicht her. (T2) <br/>Veröff: SZ 62/40

1 Ob 47/89OGH21.02.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/25 = MR 1990,96 = ecolex 1990,607

1 Ob 11/91OGH26.06.1991

nur T1, Veröff: SZ 64/85 = JBl 1992,122 = MR 1992,152 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1992,556

1 Ob 34/90OGH18.09.1991

Vgl auch; nur T1; Veröff: MR 1992,154 = ÖBl 1993,133

1 Ob 39/91OGH18.12.1991

nur T1; Beis wie T2; Veröff: JBl 1992,133

1 Ob 2/94OGH16.02.1994

Auch; nur T1; Beisatz: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen, auch wenn einzelne Teile dieser Aufgaben so erfüllt werden, wie sie für sich genommen nach ihrem äußeren Erscheinungsbild von jedermann vorgenommen werden könnten. (T3)

1 Ob 35/95OGH22.11.1995

Auch; nur T1

6 Ob 33/95OGH28.09.1995

nur T1

1 Ob 6/96OGH27.02.1996

Auch; nur T1

1 Ob 8/96OGH30.01.1996

Auch; nur T1

1 Ob 117/97fOGH27.08.1997

Auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Der Tätigkeitsbereich, der die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben zum Gegenstand hat, ist einheitlich als hoheitlich anzusehen. (T4) <br/>Veröff: SZ 70/160

1 Ob 206/98wOGH28.07.1998

Auch; nur T1

1 Ob 306/98aOGH19.01.1999

Vgl; Beisatz: Solange sich die Lösung der Auslegungsfrage nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, die den Sachverhalt rechtlich jedenfalls eindeutig charakterisieren, ist Hoheitsverwaltung dann anzunehmen, wenn die hoheitlich zu vollziehende Verwaltungsmaterie nicht weggedacht werden könnte, ohne dass auch der zu beurteilende Realakt entfiele. (T5)<br/>Veröff: SZ 72/5

1 Ob 29/02zOGH26.02.2002

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Auch mit der Ausbildung des Beklagten zum Schilehrwart wurde ein hoheitliches Ziel angestrebt: Ihm sollte die Befähigung zur Erteilung des Schiunterrichts im Zuge der gesetzlich vorgesehenen Ausbildungsveranstaltungen für Studenten der Pädagogischen Akademie ermöglicht werden. (T6)<br/>Beisatz: Entscheidend ist, ob die Ausbildungsveranstaltung einem hoheitlichen Zweck diente. (T7)

1 Ob 18/06pOGH04.04.2006

nur T1

7 Ob 74/07vOGH29.11.2007

nur T1

1 Ob 190/08kOGH31.03.2009

Veröff: SZ 2009/43

1 Ob 208/10kOGH23.02.2011

Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T8)

1 Ob 201/16iOGH27.02.2017

nur T1; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Die bloße Möglichkeit einer indirekten Einflussnahme des Landeshauptmanns auf Vorstände, nämlich über den Weg der der Landesregierung zukommenden Befugnis (also seiner Mitwirkung bei) der Bestellung (oder Abberufung) der (privatwirtschaftlich tätigen) Aufsichtsratsmitglieder (hier: der Kärntner Landes‑ und Hypothekenbank‑Holding; KLH), welche wiederum ihrerseits die Vorstände hätten abberufen können, weist noch keinen ausreichenden Zusammenhang mit hoheitlichen Befugnissen auf. (T9)

1 Ob 33/20iOGH16.04.2020
1 Ob 70/20fOGH25.05.2020

Auch

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_0010OB00027_8700000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)