OGH 10Os180/86 (RS0094510)

OGH10Os180/8624.2.1987

Rechtssatz

Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag auch dieser vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen.

Normen

StGB §147 Abs1 Z1

10 Os 180/86OGH24.02.1987

Veröff: EvBl 1987/164 S 593 = SSt 58/12 = JBl 1987,536

11 Os 91/91OGH17.09.1991
15 Os 142/93OGH18.11.1993
11 Os 158/93OGH14.12.1993

Veröff: JBl 1995,63

15 Os 130/95OGH12.10.1995
15 Os 52/04OGH11.08.2004

nur: Beim Urkundenbetrug kommt es nicht darauf an, ob der schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. (T1)

13 Os 123/07yOGH07.11.2007

Vgl aber; nur T1; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. (T2); Beisatz: Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt. (T3); Beisatz: Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung. (T4)

14 Os 46/08hOGH13.05.2008

Beis wie T2; Beisatz: Mit der Verwendung eines Falschnamens beim Ausfüllen und Unterfertigen eines zur Erfüllung der Meldepflicht nach dem MeldeG vorgesehenen Gästeblatts (§§ 5 Abs 1, 10 MeldeG) wird eine Urkunde iSd § 223 Abs 1 StGB hergestellt. Deren Weitergabe an Unterkunftgeber, die Meldebehörde oder den Inhaber eines Beherbergungsbetriebs ist - bei Vorliegen des deliktsspezifischen Vorsatzes - ein Gebrauch derselben iSd § 223 Abs 2 StGB. (T5)

11 Os 54/08pOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel nicht bloß anlässlich, sondern gerade zum Zweck der Täuschung benützt. (T6); Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der in concreto schadenskausale Irrtum des Getäuschten tatsächlich auf die Benützung des Falsifikats zurückzuführen ist. Es genügt, dass der Täter dem zu Täuschenden die Urkunde mit einer darauf gerichteten Zielvorstellung zugänglich macht, mag dieser auch vom Urkundeninhalt gar keine Kenntnis nehmen. (T7)

12 Os 93/09gOGH27.08.2009

Vgl auch

11 Os 85/10zOGH17.08.2010

Auch; Beis wie T6

12 Os 71/17hOGH18.01.2018

Auch

14 Os 139/21dOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0100OS00180_8600000_001

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