European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00139.21D.0330.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er im Juni 2018 in S* mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, B* P* und S* P* durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, für das Nebengebäude der im Urteil bezeichneten Liegenschaft liege eine rechtmäßige Bau- und Benützungsbewilligung vor, zu einer Handlung, und zwar zum Kauf der Liegenschaft und zur Zahlung des Kaufpreises von 350.000 Euro, verleitet, welche die Getäuschten im 5.000 Euro übersteigenden Betrag von 82.000 Euro am Vermögen schädigte, wobei er zur Täuschung zwei falsche, dieses Nebengebäude betreffende Urkunden, nämlich einen Einreichplan über die Errichtung und einen mit 16. Juli 1996 datierten Bescheid über die Erteilung der Benützungsbewilligung, benützte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Ergänzung des zur Ermittlung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens (ON 66 S 173 f iVm ON 58 S 5) zu Recht abgewiesen. Nach dem – für die Berechtigung der Rüge maßgeblichen (RIS-Justiz RS0099618) – Antragsvorbringen sollte die begehrte Beweisaufnahme zwar Hinweise auf einen geringeren, jedoch immer noch 5.000 Euro übersteigenden Schaden erbringen. Das Beweisthema betraf demnach keine (für Schuld, Subsumtion oder Strafbefugnisgrenze) erhebliche Tatsache, weshalb die Anfechtung schon aus diesem Grund scheitert (RIS-Justiz RS0118319).
[5] Davon abgesehen ging der Beweisantrag (wie übrigens auch das Vorbringen der Subsumtionsrüge) von der – vom Erstgericht abgelehnten (vgl US 3 und 5 iVm US 9) – Prämisse aus, der Beschwerdeführer habe die Käufer nicht darüber getäuscht, dass für das gesamte, tatsächlich errichtete (und von diesen – auch nach dem Beschwerdevorbringen – besichtigte) Nebengebäude eine baubehördliche Bewilligung vorliege, sondern bloß für ein in den überreichten Unterlagen (in kleinerem Umfang) ausgewiesenes. Auch aus diesem Grund waren die Tatrichter nicht zur beantragten Beweisaufnahme verhalten (RIS-Justiz RS0099721; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 342).
[6] Der von der Mängelrüge erhobene Einwand eines Widerspruchs (Z 5 dritter Fall) betrifft keine entscheidende Tatsache (vgl aber RIS-Justiz RS0117499), weil er bloß die Feststellungen zu Fälschungsmerkmalen einer der beiden vom Beschwerdeführer benützten Urkunden bekämpft. Darüber hinaus ist die Konstatierung, die Unterschrift auf dieser Urkunde stamme nicht vom Zeugen * Po* (US 4), mit der bloßen Wiedergabe dessen in eine andere Richtung weisender Aussage im Rahmen der Beweiswürdigung (US 8) nach Maßgabe von Denkgesetzen und grundlegenden Erfahrungssätzen vereinbar (RIS-Justiz RS0117402; vgl im Übrigen die weiteren von der Rüge übergangenen beweiswürdigenden Erwägungen auf US 7 ff).
[7] Den von der Rechtsrüge (Z 9 lit a) – zudem prozessordnungswidrig ohne Aufzeigen in diesem Sinn indizierender Verfahrensergebnisse – geforderten Feststellungen dahingehend, dass den Opfern „die Diskrepanz betreffend der Darstellung des Nebengebäudes auf dem Plan und dem tatsächlichen Bestand aufgefallen“ und für deren Willensbildung „das von der Immobilienmaklerin“ erstellte „Exposé samt Kaufanbot“ ausschlaggebend gewesen sei, stehen die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen zum Gegenstand der dem Beschwerdeführer angelasteten Täuschung und des dadurch herbeigeführten (schadenskausalen) Irrtums (erneut US 3 und 5) entgegen, die solcherart nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung bekämpft werden (zum Ganzen RIS-Justiz RS0118580 [insbesondere T24]).
[8] Welche Bedeutung in der Rüge behauptete Nachlässigkeiten der Immobilienmaklerin für die strafrechtliche Beurteilung des nach dem Urteilssachverhalt (US 3) vom Beschwerdeführer unmittelbar gegenüber den Opfern gesetzten (Täuschung‑)Verhaltens habe, wird nicht erklärt.
[9] Das weitere Vorbringen (der Sache nach Z 10) leitet nicht methodengerecht aus § 147 Abs 1 Z 1 StGB ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb zur Begründung dieser Qualifikation nicht bloß die Benützung der falschen Urkunde erforderlich sei, sondern auch deren kausaler Einfluss auf die Willensbildung der Getäuschten (vgl im Übrigen RIS-Justiz RS0094510; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 § 147 Rz 12).
[10] Der Einwand fehlender Feststellungen dazu, „welche Version“ der Benützungsbewilligung „vom Angeklagten tatsächlich verwendet wurde“, übergeht prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die Konstatierungen, wonach es sich bei den benützten Urkunden um gefälschte gehandelt habe (US 5 und 12).
[11] Die Subsumtionsrüge (Z 10) verfehlt mit ihrer Kritik, bei der Schadensberechnung hätte das Fehlen der baubehördlichen Bewilligung nur in Bezug auf die in den inkriminierten Urkunden ausgewiesenen geringeren, nicht die tatsächlichen Maße des Nebengebäudes berücksichtigt werden dürfen, abermals die Bezugnahme auf den Urteilssachverhalt. Im Übrigen wird nicht substantiiert behauptet, dass aus den erstgerichtlichen Feststellungen bloß ein 5.000 Euro nicht übersteigender Schaden der Opfer resultiere (vgl RIS‑Justiz RS0116672).
[12] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[13] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).
[14] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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