OGH 15Os72/02 (RS0116672)

OGH15Os72/0230.3.2022

Rechtssatz

Ein Vermögensschaden, der aufgrund der Verfügung des Getäuschten eingetreten ist, bildet das letzte Merkmal des äußeren Tatbestandes. Bei Beurteilung dieses Elements sind sowohl tatsächliche als auch rechtliche Umstände zu klären, es handelt sich um eine gemischte Frage. Zunächst sind auf der Tatsachenebene die wirtschaftlichen Effekte einer täuschungsbedingten Handlung, Duldung oder Unterlassung (zB: Übergabe einer Ware mit einem bestimmten Verkaufspreis durch den Verkäufer ohne Gegenleistung) zu ermitteln, um danach die Frage zu lösen, ob und inwieweit hiedurch jemand am Vermögen geschädigt ist. Die Art der Schadensberechnung stellt eine Rechtsfrage dar, wobei das österreichische Vermögensstrafrecht von einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise ausgeht und beim Betrug nur den unmittelbar aus der Vermögensverschiebung des Getäuschten entstandenen Schaden im Sinne eines dabei aufgetretenen effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz erfasst. Letzterer ist durch einen Vergleich der Vermögenslage vor und nach der durch die Täuschung bewirkten Vermögensverfügung zu ermitteln.

Normen

StGB §146 C1

15 Os 72/02OGH08.08.2002
11 Os 68/11aOGH25.08.2011

Auch

12 Os 46/18hOGH21.06.2018

Vgl

15 Os 3/20kOGH23.12.2020

Vgl

11 Os 49/20wOGH08.01.2021

Vgl; Beisatz: Hätte die Verwirklichung des vom Täter angestrebten Sachverhalts in rechtlicher Hinsicht keinen Vermögensschaden bedeutet, kann auch kein strafbarer Betrugsversuch (§ 15 StGB) vorliegen. (T1)

14 Os 119/20mOGH27.04.2021

Vgl

14 Os 63/21bOGH14.09.2021

Vgl; Beisatz: Hier: „Dopingbetrug“ eines Berufsrennfahrers: Ob dessen (Arbeits‑)leistung für den Dienstgeber individuell brauchbar oder unbrauchbar war, ist eine (entscheidende) Tatfrage, die Beurteilung eines tatsächlichen oder möglichen Schadenseintritts eine auf einer entsprechenden Feststellungsgrundlage zu lösende Rechtsfrage. (T2)

14 Os 139/21dOGH30.03.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20020808_OGH0002_0150OS00072_0200000_001