Rechtssatz
Die Kenntnis des Inhalts eines Beschlusses ersetzt die gebotene Zustellung der Beschlussausfertigung nicht.
9 ObA 321/00x | OGH | 20.12.2000 |
Vgl; Beisatz: Dass bloße Erfahren des Inhalts (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstücks) genügt nicht. (T1) |
9 ObA 29/04m | OGH | 31.03.2004 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die im Zivilprozess unzulässige Übermittlung einer Erledigung mit Telefax entfaltet auch dann nicht - im Wege der Heilung iSd § 7 ZustG - Zustellwirkung, wenn die Telekopie dem Empfänger tatsächlich zukommt. (T2)<br/>Veröff: SZ 2004/49 |
8 Ob 69/07s | OGH | 30.07.2007 |
Auch; Beisatz: Die bloße Kenntnis vom Inhalt des Zustellstücks reicht für den Eintritt der Rechtsfolgen der Zustellung nicht aus. (T3) |
6 Ob 119/16t | OGH | 20.07.2016 |
Beisatz: Den Empfänger, der Kenntnis von einer mangelhaften Zustellung hat, trifft auch keine Handlungspflicht, etwa dahin, sich nach dem Verbleib der Sendung zu erkundigen oder zu versuchen, sie zu erhalten, sei es bei der Post, der Zustellbehörde oder auf sonstige Weise. (T4); Veröff: SZ 2016/71 |
Dokumentnummer
JJR_19851218_OGH0002_0030OB01032_8500000_002
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