Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Frage, ob die mündliche Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils in einer späteren Tagsatzung oder der Zugang einer nichtamtlichen Kopie einer Ausfertigung des Versäumungsurteils eine fristauslösende Zustellung ersetzen können, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 iVm § 528a ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Rekurswerbers entgegenzuhalten:
Essentielle Voraussetzung dafür, dass ein Zustellmangel durch tatsächliches Zukommen geheilt wird, ist, dass die an einen bestimmten Empfänger gerichtete Sendung (die an ihn adressierte Entscheidungsausfertigung) diesem im Original (das ist hier: die für die Partei bestimmte Urteilsausfertigung) zukommt (VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95 = ARD 4790/18/96). Dass bloße Erfahren des Inhalts (sei es auch durch Empfangnahme einer Ablichtung des betreffenden Schriftstücks) genügt also nicht, um eine gültige Zustellung zu bewirken (RIS-Justiz RS0083733, zuletzt 3 Ob 55/97b; VfGH vom 4. 10. 1995, B 437/95). Die Inempfangnahme einer Kopie ist dem Zugang einer Ausfertigung nicht gleichzusetzen, weil als solche nur Abschriften einer öffentlichen Urkunde gelten, welche von dem Beamten, von dem die Urschrift stammt, ausgestellt wurden (Fasching ZPR2 Rz 948).
Zutreffend hat das Rekursgericht auch darauf hingewiesen, dass Versäumungsurteile gemäß § 416 Abs 3 ZPO nur dem Kläger gegenüber mit der Verkündung wirksam werden. Abgesehen davon, dass in der mündlichen Erörterung eines bereits verkündeten Versäumungsurteils keine neuerliche Verkündung zu erkennen ist, konnte diese Erörterung keine Zustellwirkung entfalten, weil auch darin nur das Zukenntnisbringen des Inhalts des Versäumungsurteils liegt, was nach der vorerwähnten Rechtsprechung die gebotene Zustellung selbst nicht ersetzen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.
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