OGH 4Ob113/85 (RS0051576)

OGH4Ob113/851.10.1985

Rechtssatz

Unter "Geltendmachung" im Sinne des § 7 Z 9 KollV ist zwar nicht gerade ein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen (ähnlich 4 Ob 66/84). Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte; eine neben den geleisteten Arbeitsstunden auch andere Daten enthaltende monatliche Gehaltsempfängermeldung ist in der Regel nicht als Willenserklärung anzusehen mit der die über das Pauschale hinausgehenden Überstunden geltend gemacht werden.

Normen

AZG §10
AZG §26
KollV für Angestellte des Baugewerbes und der Bauindustrie §7 Z9
KollV für Angestellte des Gewerbes §5 Abs10

4 Ob 113/85OGH01.10.1985

Veröff: RdW 1985,380

9 ObA 283/88OGH16.11.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/251 = EvBl 1989/120 S 460 = RdW 1989,201

9 ObA 56/91OGH08.05.1991

Vgl auch

9 ObA 166/00bOGH12.07.2000

Beisatz: Hier: Durch die Übergabe klarer und unmittelbarer Aufzeichnungen über die geleisteten Überstunden ist der Anspruch auf deren Abgeltung hinreichend "geltend gemacht". (T1)

9 ObA 300/01kOGH27.03.2002

Auch; nur: Es ist dazu eine - wenigstens aus den Umständen zu erschließende - Willenserklärung notwendig. Hiebei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung gewinnen durfte. (T2)

9 ObA 163/05vOGH23.11.2005

Beisatz: Hier: § 5 Abs 10 KollV für Angestellte des Metallgewerbes. (T3)

8 ObA 44/06pOGH19.06.2006

Vgl; Beis wie T1

9 ObA 68/06zOGH12.07.2006

Beis wie T1; Beisatz: Der erkennende Senat hat zu 9 ObA 166/00b zu § 10 der Tarifordnung für das Zahntechnikerhandwerk ausgeführt, dass unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt kein förmliches Einmahnen zu verstehen ist, sondern ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbar ersichtliches Fordern einer Leistung im Sinne einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung. (T4)

8 ObA 13/07fOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist unter „Geltendmachung" von Überstundenentgelt zwar kein förmliches Einmahnen zu verstehen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung im Sinn einer wenigstens aus den Umständen zu erschließenden Willenserklärung; dabei kommt es primär nicht auf den Willen des Erklärenden, sondern vielmehr auf das Verständnis an, das ein redlicher Erklärungsempfänger aus der Erklärung (bzw dem als solche erkennbaren Verhalten) gewinnen durfte bzw musste. (T5)<br/>Beisatz: Hier: KollV für die Handelsangestellten. (T6)

8 ObA 29/12sOGH28.06.2012

Vgl auch; Beis wie T1

9 ObA 166/13xOGH29.01.2014

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Rahmenkollektivvertrag für Angestellte im Handwerk und Gewerbe. (T7)

9 ObA 44/14gOGH27.05.2014

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: KV für Arbeiter der Blumenbinder und Blumenhändler. (T8)

9 ObA 100/14tOGH29.10.2014

Auch; Beis wie T5

9 ObA 103/16mOGH28.10.2016

nur: Unter Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist zwar kein förmliches Einmahnen, wohl aber ein dem Erklärungsempfänger zumindest erkennbares ernstliches Fordern einer Leistung zu verstehen. (T9)

9 ObA 43/17iOGH24.05.2017

Beis wie T5; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T10)

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017
9 ObA 36/21sOGH29.04.2021

Vgl; nur T9

Dokumentnummer

JJR_19851001_OGH0002_0040OB00113_8500000_001

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