OGH 13Os35/85 (RS0053176)

OGH13Os35/8528.3.1985

Rechtssatz

1. Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen.

2. Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2 StPO gilt nicht im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO.

3. In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Art 6 Abs 3 lit c MRK, Art II Z 7 B-VG BGBl 1964/59), zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten.

Normen

BVG BGBl 1964/59 ArtII Z7
MRK Art6 Abs3 litc IV3a
StPO §41 Abs2
StPO §286 Abs2
StPO §292

13 Os 35/85OGH28.03.1985

Veröff: JBl 1985,505 (Anmerkung Liebscher) = EvBl 1986/17 S 54 = SSt 56/25

10 Os 33/85OGH25.06.1985

Vgl; nur: In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Art 6 Abs 3 lit c MRK, Art II Z 7 BVG BGBl 1964/59), zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten. (T1) Beisatz: Anders bei Strafneubemessung in Erledigung einer Nichtigkeitsbeschwerde. (T2)

9 Os 76/85OGH25.06.1986

nur T1; Beisatz: Hier: Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. (T3) Veröff: JBl 1988,53 (zustimmend Liebscher); hiezu kritisch Neufeldt - Schoeller AnwBl 1988,559

10 Os 143/86OGH21.10.1986

Vgl; nur: Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen.<br/>Eine in erster Instanz vorgenommene Verteidigerbestellung gemäß § 41 Abs 2 StPO gilt nicht im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO.<br/>In Abwesenheit eines Verteidigers darf der OGH über die Straffrage nicht entscheiden (Art 6 Abs 3 lit c MRK, Art II Z 7 BVG BGBl 1964/59). (T4) Beisatz: Jedoch gegen nur: Zu der infolge Teilfreispruchs notwendig gewordenen Strafneubemessung sind die Akten vielmehr dem örtlich zuständigen Gerichtshof zweiter Instanz abzutreten. (T5) Beisatz: Kann der Angeklagte zum Gerichtstag über eine NBzWdG nicht erscheinen, weil er in Haft ist, dann kommt eine Strafneubemessung durch den OGH nicht in Betracht; der OGH verweist die Sache zu diesem Zweck in die erste Instanz zurück, weil eine Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz insoweit in der StPO nicht vorgesehen ist. (T6)

13 Os 38/88OGH07.04.1988
12 Os 63/88OGH16.06.1988

nur T4; Beis wie T6; Veröff: SSt 59/40

11 Os 125/89OGH14.11.1989

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Konnte der Angeklagte (Verurteilte) vom Termin des Gerichtstags nicht in Kenntnis gesetzt werden, ist dem OGH mangels Gewährleistung der Verteidigungsrechte (Art 6 § 3 lit c MRK; § 41 Abs 2 StPO; § 452 Z 7 StPO) die Strafneubemessung verwehrt. (T6) Beis wie T6

14 Os 20/90OGH06.03.1990

nur T4; Beis wie T6

13 Os 60/94OGH13.04.1994

Vgl auch; nur T1

14 Os 33/94OGH17.05.1994

nur: Der verhaftete Angeklagte darf dem Gerichtstag über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht beiwohnen, er kann sich dort nur durch einen Verteidiger vertreten lassen. (T8)

13 Os 155/95OGH08.11.1995

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zurückverweisung an den Gerichtshof erster Instanz. (T9)

13 Os 3/96OGH31.01.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T9

15 Os 92/97OGH10.07.1997

Abweichend; Beisatz: Die Strafneubemessung erfolgte im Ergebnis zugunsten des Verurteilten und konnte daher unter dem Gebot eines fair trial im Sinne Art 6 MRK in dessen Abwesenheit entschieden werden. (T10)

15 Os 100/19yOGH11.09.2019

Vgl

11 Os 141/19yOGH10.12.2019

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T9

Dokumentnummer

JJR_19850328_OGH0002_0130OS00035_8500000_001

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