Spruch:
Das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 14.Juni 1994, GZ 2 d E Vr 189/94-13, verletzt § 494 a Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO.
Der Strafausspruch dieses Urteils wird aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Jugendgerichtshof Wien zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 17. September 1992, GZ 3 a E Vr 972/92-13 (Hv 102/92), wurde der am 23. Jänner 1978 geborene (jugendliche) Beschuldigte Gerhard F***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem gleichfalls rechtskräftigen Urteil desselben Gerichtshofes vom 23.Februar 1993, GZ 2 d E Vr 146/93-8, wurde der genannte Jugendliche des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Für diese Tat und nach (bloß formell ausgesprochener, aktenmäßig aber nicht umgesetzter) Einbeziehung des obgenannten Vorstrafaktes, beinhaltend den dort genannten Einbruchsdiebstahl, wurde (nachträglich) gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO (§§ 15, 16 JGG) eine Strafe festgesetzt. Zutreffend wurde auch ausgesprochen, daß im Verfahren 3 a E Hv 102/92 (= 3 a E Vr 972/92) ein (nachträglicher) Ausspruch nun nicht mehr in Betracht kommt (S 48, 49 in 2 d E Vr 146/93 des Jugendgerichtshofes Wien).
Gegen dieses Verbot (§ 494 a Abs 1 Z 3 letzter Halbsatz StPO) verstieß jedoch (wie der Generalprokurator zutreffend aufzeigt) in der Folge der Jugendgerichtshof, als er mit dem im Spruch bezeichneten Urteil - unter abermaliger Einbeziehung des eingangs genannten Urteils - für die dort genannte Tat gemäß § 494 a Abs 1 Z 3 StPO nochmals nachträglich eine Strafe aussprach.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher das bezeichnete Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache an den Jugendgerichtshof Wien zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen (§ 292 letzter Satz StPO), zumal eine Strafneubemessung am Gerichtstag mangels Beteiligung des Angeklagten nicht in Frage kam (s SSt 525; 13 Os 155,156/95).
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