Rechtssatz
Für die Ermittlung der Höhe der Heiratsaustattung gibt es keine starren Regeln, es sind vielmehr jeweils die Verhältnisse des Einzelfalles maßgeblich.
3 Ob 514/84 | OGH | 11.04.1984 |
Vgl auch |
7 Ob 618/85 | OGH | 03.10.1985 |
Beisatz: Die Unterhaltspflicht richtet sich nach den Lebensverhältnissen der Eltern. (T1) Veröff: EFSlg 48592 |
7 Ob 535/90 | OGH | 05.04.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Unbeachtlich ist die dem Dotationspflichtigen verloren gegangene steuerliche Berücksichtigung des bezahlten Heiratsgutes (vergleiche Wanke JBl 1988,694), weil keine rechtliche Verpflichtung der Antragstellerin bestand, ihren Anspruch früher geltend zu machen. (T2) |
5 Ob 258/04h | OGH | 05.04.2005 |
Beisatz: Dasselbe gilt für die Beurteilung der (mangelnden) Leistungsfähigkeit des Verpflichteten im Sinne des § 1221 zweiter Halbsatz ABGB. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19821221_OGH0002_0050OB00765_8200000_001
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