OGH 1Ob4/03z

OGH1Ob4/03z18.11.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer, Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Christian G*****, vertreten durch Dr. Günter Tews, Rechtsanwalt in Linz, wider die Antragsgegner 1.) Dkfm. Hubert G*****, 2.) Theresia G*****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Festsetzung einer Ausstattung infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 15. Oktober 2002, GZ 15 R 215/02x-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Gemäß den §§ 1220 ff, 1231 ABGB sind die Eltern verpflichtet, ihrem Kind bei dessen Verehelichung eine angemessene Ausstattung zu geben, wenn es einer solchen Hilfe bedarf, also selbst kein ausreichendes Vermögen besitzt. Trotz der unterschiedlichen Terminologie in den §§ 1220 ABGB (für die Tochter) und in § 1231 ABGB (für den Sohn) handelt es sich um denselben Anspruch, dessen Zweck die Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der Gründung einer eigenen Familie ist (RZ 1993/21; EFSlg 60.001, 54.195; SZ 53/110; 3 Ob 2369/96w ua; M. Bydlinski in Rummel³ Rz 1 zu § 1220 ABGB, Rz 1 zu § 1231 ABGB). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Söhne und Töchter zur Befriedigung der mit der ersten Heirat verbundenen Bedürfnisse noch einmal angemessen an den Lebensverhältnissen ihrer Eltern teilnehmen können (RZ 1993/21; EFSlg 60.005 ua).

Der Anspruch auf Ausstattung geht aus der Unterhaltspflicht hervor (Weiß in Klang 52 727), weshalb auf ihn die Grundsätze der §§ 140 f ABGB anzuwenden sind (SZ 53/110). Zur Ausmittlung der Ausstattung stellt das Gesetz keine starre Regelung auf; maßgebend sind die auf den Verehelichungszeitpunkt des Ausstattungsberechtigten bezogenen Verhältnisse des Einzelfalls (RZ 1993/21; EFSlg 60.008, 56.940). Bei Verschlechterung des Einkommens des Dotationspflichtigen ist aber nach gesicherter Rechtsprechung der Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs maßgebend (RZ 1993/21; 3 Ob 2369/96w; RIS-Justiz RS0022265).

Vermögen iS des § 1220 ABGB ist das Einkommen des Ausstattungsverpflichteten, wenn dieses ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts und des Unterhalts derjenigen Personen, für die er unterhaltspflichtig ist, entsprechende Ersparnisse und die Ansammlung entsprechenden Kapitals ermöglicht (RZ 1993/21; SZ 53/87; EvBl 1962/489). Auch auf Liegenschaften ist Bedacht zu nehmen, sofern sich der Ausstattungspflichtige durch deren Belastung oder Veräußerung, allenfalls auch durch deren unmittelbare Übertragung an den Ausstattungsberechtigten ohne Beeinträchtigung der seinem Lebensstandard entsprechenden eigenen sowie der Bedürfnisse seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen die Mittel zur Ausstattung verschaffen kann (RZ 1993/21; EFSlg 60.013 uva). Völlig ertragloser Liegenschaftsbesitz, wie etwa ein zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses des Antragsgegners dienendes Einfamilienhaus, ist nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1993/21; EFSlg 48.599, 48.598, 48.597 ua). Auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen ist Bedacht zu nehmen. (EvBl 1962/489; SZ 47/82; EvBl 1977/98; RZ 1993/21; 3 Ob 2369/96w).

Die Vorinstanzen sind diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen gefolgt. Sie haben insbesondere das nicht unbeträchtliche Vermögen der Antragsgegner berücksichtigt. Wenngleich die einige Jahre vor der Eheschließung erfolgten Zahlungen von insgesamt ATS 1,200.000,- für den Erwerb und die Einrichtung einer Eigentumswohnung den Ausstattunganspruch dem Grunde nach nicht berühren, haben sie doch insoweit Einfluss auf dessen Höhe, als dadurch der maßgebliche Unterstützungsbedarf des Berechtigten vermindert wird (1 Ob 671/84; 6 Ob 154/01t). Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die dem Antragsteller nach der Eheschließung geleisteten Zahlungen von insgesamt ATS 830.000,- zur Gänze auf den Ausstattungsanspruch anrechneten, wurden doch dadurch die Ehegatten massiv unterstützt. Bei einem relevanten Jahreseinkommen des Erstantragsgegners von ATS 882.563,- und der Zweitantragsgegnerin von ATS 284.287,- liegt dieser Betrag so weit über der von der Judikatur herausgearbeiteten Bemessungsrichtlinie von 25 % bis 30 % des Jahreseinkommens (JBl 1978, 613; EFSlg 46.065; RZ 1993/21 ua), dass auch bei einem relevanten Liegenschafts- und Anlagevermögen von insgesamt rund ATS 16,000.000,- (der Wert des von den Antragsgegnern bewohnten Einfamilienhauses hat, wie dargelegt, außer Ansatz zu bleiben) ein grober Ermessensfehler in den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht erkannt werden kann.

Es ist - wie bereits dargestellt - völlig gesicherte Rechtsprechung, dass es für die Ermittlung der Heiratsausstattung keine starren Regeln gibt, sondern vielmehr die Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind (RIS-Justiz RS0022303). Dass der Ausstattungsanspruch bei Vorliegen von Vermögen in der Höhe des (hypothetischen) Pflichtteils auszumessen wäre, kann weder dem Gesetz, noch der dazu ergangenen Rechtsprechung entnommen werden. Es ist daher auch diese vom Antragsteller dogmatisch nicht weiter begründete Frage nicht geeignet, die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu begründen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

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