OGH 4Ob543/74

OGH4Ob543/7425.6.1974

SZ 47/82

Normen

ABGB §1220
AußStrG §19
EO §7
ABGB §1220
AußStrG §19
EO §7

 

Spruch:

Der Außerstreitrichter ist berechtigt, in den Beschluß, mit dem er die Zahlung eines Heiratsgutes in mehreren Jahresraten vorschreibt, gleichzeitig eine - allerdings nicht unmittelbar vollstreckbare - Wertsicherungsklausel aufzunehmen

OGH 25. Juni 1974, 4 Ob 543/74 (KG Ried im Innkreis R 302/73; BG Mauerkirchen 1 Nc 63/72)

Text

Die Antragstellerin ist die eheliche Tochter der Antragsgegner Franz und Maria F. Sie stellte den Antrag, ihr ein Heiratsgut in der Höhe von 200.000 S zu bestimmen und den Antragsgegnern zur Leistung aufzutragen. Die Antragstellerin brachte vor, daß sie aus Anlaß ihrer Eheschließung, zu der ihr Vater grundlos die Zustimmung verweigert habe, von ihren Eltern weder eine Ausstattung noch ein Heiratsgut erhalten habe. Die Antragsgegner seien Eigentümer einer Landwirtschaft im Ausmaß von zirka 35 Joch und von Waldgrundstücken in der Größe von mehr als 20 Joch. Das Anwesen habe einen Wert von über 2.000.000 S, so daß das begehrte Heiratsgut angemessen sei. Die Antragstellerin sei auch bereit, Grundstücke im entsprechenden Wert zu übernehmen. Sie habe durch zehn Jahre nur gegen ein Taschengeld auf der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet.

Die Antragsgegner beantragen die Abweisung des Antrages. Sie wandten ein, sie seien nicht schlechthin gegen die Heirat ihrer Tochter gewesen, sondern hätten nur verlangt, daß auch diese auf dem Besitz ihres Mannes angeschrieben werde. Der Gatte der Antragstellerin habe in deren Gegenwart schon vor der Eheschließung ausdrücklich auf die Bestellung eines Heiratsgutes verzichtet. Die kränklichen Antragsgegner seien auch außerstande, ein Heiratsgut zu leisten, da ihr Hof nur 17.5 ha tragfähigen Gründes und 13 ha Wald umfasse. Die Baulichkeiten seien in einem äußerst schlechten Zustand und teilweise baufällig. Die Grundstücke befänden sich in Streulage, seien teils schwer zu bewirtschaften und wenig ertragsfähig, die maschinelle Ausrüstung der Wirtschaft sei mangelhaft. Der Reinertrag der Landwirtschaft betrage nur 25.000 S bis 30.000 S und müsse zur Abdeckung der Schulden im Betrag von 100.000 S verwendet werden. Ein Abverkauf der Grundstücke sei nicht möglich, da sonst das wirtschaftliche Ausmaß unterschritten würde, und es sei auch eine Kreditaufnahme unmöglich. Auch Holz könne nicht verkauft werden, da auf einem Teil des Waldes ein Fruchtgenußrecht der Übergeber laste, während das übrige schlagbare Holz für Bauzwecke als Brennholz und als Kapitalreserve benötigt werde. Die Antragstellerin habe höchstens sieben Jahre mit Unterbrechung im elterlichen Betrieb mitgearbeitet, wobei ihr außereheliches Kind von den Antragsgegnern kostenlos versorgt worden sei. In der Tagsatzung vom 5. Juli 1973 erklärten die Antragsgegner schließlich, daß 50000 S als Heiratsgut ausreichten.

Das Erstgericht erkannte den Vater der Antragstellerin schuldig, seiner Tochter ein Heiratsgut im Betrag von 60.000 S zu bestellen, und die Mutter, dieses um weitere 58.000 S zu ergänzen, wobei der Vater 10.000 S und die Mutter 8000 S binnen 14 Tagen zu zahlen hätten, während die restlichen Beträge in fünf gleichen Jahresraten zu je 10.000 S von jedem der beiden Antragsgegner zu leisten wären. Das Erstgericht legte seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Die Antragsgegner sind zu gleichen Teilen Eigentümer des O-Gutes. Sie haben drei Töchter im Alter von 12, 17 und 26 Jahren, deren älteste die Antragstellerin ist. Der Hof wird von den Antragsgegnern zusammen mit der 17jährigen Tochter bewirtschaftet. Auf dem Hof leben auch die 78 und 75 Jahre alten Auszugsbauern Franz und Maria F sen. Die Antragstellerin schloß am 19. Juni 1971 mit Stefan H die Ehe. Die beiden hatten bereits ein am 12. Juli 1970 geborenes voreheliches Kind. Stefan H ist seit 1. März 1966 zusammen mit seinem Bruder Pächter einer Landwirtschaft mittlerer Größe. Auf Grund eines Anwartschaftsvertrages steht ihm das Recht zu, diese Liegenschaften spätestens im Herbst 1975 zu freiem Eigentum zu übernehmen. Tatsächlich führte er die Landwirtschaft im Zeitpunkt der Eheschließung allein, während sein Bruder auf dem Hof mithalf. Im Anwartschaftsvertrag ist der Antragstellerin eine Widerlage von 200.000 S ausgesetzt, welche in den künftigen Übergabsvertrag aufgenommen werden wird. Die Antragstellerin brachte kein Vermögen in die Ehe mit. Kurz vor der Eheschließung kam es mit den Antragsgegnern zu einem Streit, worauf die Antragstellerin etwa 14 Tage vor dem Hochzeitstag mit Unterstützung ihres Bräutigams den Hof ohne Wissen der Eltern verließ. Die Mutter der Antragstellerin ließ ihrer Tochter nach der Eheschließung zwei Decken und Bettwäsche im Wert von rund 2000 S als Aussteuer zukommen. Die Antragsgegner waren nie prinzipiell gegen die Eheschließung, sondern wollten nur, daß die Antragstellerin am Hof ihres Gatten Miteigentum erwerbe.

Das Anwesen der Antragsgegner umfaßt 17.46 ha landwirtschaftliche Nutzfläche und 12.98 ha Wald. Der Einheitswert betrug zum 1. Jänner 1971 208.000 S bei einem landwirtschaftlichen Hektarsatz von 10.220 S und einem forstwirtschaftlichen Hektarsatz von 2320 S. Die landwirtschaftliche Nutzfläche hat einen Verkehrswert von 960.300 S, während der Waldbodenwert 258.600 S ausmacht. Hiezu kommt ein Holzbestand im Schätzwert von 270.160 S (ohne Berücksichtigung der im Fruchtgenußrecht der Auszugsbauern stehenden Fläche). Die baulichen Anlagen haben eine Wert von 323.220 S, der Viehstand von 211.400 S und die Maschinen und Geräte von 90.500 S. Der Gesamtwert des landwirtschaftlichen Betriebes beträgt daher 2.114.180 S. Der Rohertrag der Wirtschaft beträgt jährlich 249.967 S. Unter Abzug eines Sachaufwandes von 63.7% sowie der Ausgedingsleistungen und Schuldtilgung von 14.000 S verbleibt ein jährlicher Reinertrag von

57.541.30 S. Hiezu kommt die Alimentation auf dem Hof, welche in der Boden- und Veredelungsproduktion eingerechnet ist. Um den Verkehrswert in gleicher Höhe zu halten, sind Investitionen nicht erforderlich. Nach dem Zeitpunkt der Eheschließung der Antragstellerin wurde von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion der Bau einer Garage vorgeschrieben. Für die Anschaffung von Maschinen und eine Verbesserung der Wohnverhältnisse wären Investitionen von 220.000 S erforderlich. Mit weiteren Investitionen im Betrag von 290.000 S zur Aufstockung des Viehbestandes und Anschaffung eines Gärfutterbehälters würde eine bedeutende Ertrags- und Verkehrswertsteigerung bewirkt. Nach der Nettopachtzinskalkulation liegt der kapitalisierte Ertrag bei Berücksichtigung der Schulden und einer einmaligen Auszugsleistung bei rund 508.000 S. Auf der Liegenschaft lastet die Reallast des Ausgedinges für Franz und Maria F sen. mit einem Wert von 18.107.70 S, wobei 3823.20 S in bar zu leisten sind. Überdies steht den Auszugsberechtigten das Fruchtgenußrecht an einer Waldparzelle zu. Die Antragsgegner sind für die jüngste Tochter unterhaltspflichtig, während sich die 17jährige Tochter durch die Mitarbeit auf dem Hof selbst erhalt. Die Antragstellerin hat durch sieben Jahre auf dem Hof mitgearbeitet, eine volle Arbeitskraft ersetzt und den Eltern die Entlohnung in Geld erspart. Ihre Mitarbeit hat wesentlich zur Erhaltung des Verkehrswertes der Liegenschaft beigetragen. Zwei Personen allein konnten die Liegenschaft mit den vorhandenen Maschinen nicht in dieser Intensität bewirtschaften. Der Antragsgegner Franz F leidet an einer Varicosis per magna an beiden Ober- und Unterschenkeln. Obwohl er für schwere landwirtschaftliche Arbeiten völlig ungeeignet ist, leistet er mit Ausnahme von Holzbringung und schwerster Arbeiten alle am Hof anfallenden Tätigkeiten. Nur gelegentlich hilft ihm - praktisch unentgeltlich - ein Nachbar im Rahmen der Nachbarschaftshilfe.

Daraus schloß das Erstgericht, daß die Antragstellerin niemals auf die Bestellung eines Heiratsgutes verzichtet habe. Ein etwaiger Verzicht ihres Ehegatten sei rechtlich bedeutungslos. Unter Berücksichtigung des Standes eines Bauern auf einer Landwirtschaft mittlerer Größe sei ein Heiratsgut von maximal 200.000 S angemessen. Im vorliegenden Fall seien jedoch die Antragsgegner nicht in der Lage, ein derartiges Heiratsgut zu leisten. Auszugehen sei vom Wert der Liegenschaften abzüglich der Schulden und vom landwirtschaftlichen Reineinkommen. Die notwendigen und nützlichen Investitionen seien ebensowenig zu berücksichtigen wie die nachtragliche Verpflichtung zum Garagenbau, für den günstige Darlehen in Anspruch genommen werden könnten. Eine verminderte Arbeitsfähigkeit des Vaters könne nicht angenommen werden, da dieser praktisch alle anfallenden Arbeiten verrichte. Der Umstand, daß die Antragstellerin sieben Jahre auf dem Hof mitgearbeitet hat, sei dagegen zu berücksichtigen Bei dem bestehenden Reineinkommen sei jedem der Antragsgegner eine jährliche Leistung von 10.000 S durch sechs Jahre hindurch zumutbar. Da die Mutter der Antragstellerin dieser Decken und Bettzeug im Wert von 2000 S überbracht habe, sei dieser Betrag von ihrer ersten Rate abzuziehen.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht den Rekursen beider Parteien teilweise Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß der eheliche Vater schuldig erkannt wurde, ein Heiratsgut von 40.000 S zu bestellen, und die Mutter, dieses Heiratsgut um weitere 38.000 S zu ergänzen. Der Vater wurde verpflichtet, der Antragstellerin je 10.000 S binnen 14 Tagen sowie bis 31. Dezember 1974, 31. Dezember 1975 und 31. Dezember 1976 bei Exekution zu bezahlen, die Mutter, 8000 S binnen 14 Tagen und den Restbetrag zu denselben Terminen wie der Vater zu bezahlen. Im Punkt 5 des Beschlusses heißt es schließlich, daß die bis zu den Jahresenden 1974 bis 1976 fällig werdenden Beträge auf der Basis des Index der Verbraucherpreise 1966 wertgesichert auszuzahlen sind. Das Rekursgericht vertrat die Rechtsansicht, daß im Hinblick auf den Verkehrswert der Liegenschaften sowie auf den Umstand, daß die Antragsgegner voraussichtlich noch für zwei weitere Töchter ein Heiratsgut werden bestellen müssen, nur ein solches von 80.000 S angemessen sei. Im Hinblick auf die erforderlichen Investitionen habe das Erstgericht mit Recht eine ratenweise Abstattung des Heiratsgutes bewilligt. Die Raten seien jedoch wegen der herrschenden Geldentwertung nach dem Verbraucherpreisindex im Werte zu sichern.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Antragsgegner, mit dem diese die Herabsetzung des Heiratsgutes auf zusammen 48.000 S, zahlbar in vier Raten, begehrten, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gemäß § 1220 ABGB sind zunächst die Eltern, wenn die Braut kein eigenes, zu einem angemessenen Heiratsgut hinreichendes Vermögen besitzt, verbunden, den Töchtern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsgut zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen. Da die Antragstellerin im vorliegenden Fall über kein eigenes Vermögen verfügte, kommt primär die Forderung gegen den Vater und subsidiär gegen die Mutter in Betracht. Bei der Festsetzung der Höhe des Heiratsgutes kommt es vor allem auf die Leistungsfähigkeit des Dotationspflichtigen an (EvBl. 1952/29; EvBl. 1962/368; SZ 41/38 u. a.), wobei der Zeitpunkt der Verehelichung maßgebend ist (SZ 41/38; JBl. 1963, 153 u a.). Seine Leistungsfähigkeit zur Zeit der Geltendmachung des Anspruches ist nur insofern wesentlich, als sie geringer ist als im Zeitpunkt der Eheschließung (JBl. 1963, 153; SZ 41/38 u. a.). Bei der Bemessung ist auch auf die Schulden des Dotationspflichtigen, seine eigenen Bedürfnisse und seine Verpflichtungen gegenüber seinen Angehörigen Bedacht zu nehmen. Es kann von ihm zwar nicht verlangt werden, daß er seinen anständigen Unterhalt gefährdet (SZ 41/38 u. a.), doch ist er grundsätzlich auch verpflichtet, seinen Besitz zu belasten, ja selbst Teile davon zu veräußern oder dem Dotationsberechtigten zu überlassen (NZ 1936, 190; EvBl. 1962/437 u. a.). Auch eine ratenweise Zahlung ist möglich (Weiß in Klang [2] V, 739; NZ 1934, 191; SZ 16/243).

Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, dann bestehen gegen die Festsetzung des Heiratsgutes mit zusammen 78.000 S bei ratenweiser Zahlung keine Bedenken. Es ist davon auszugehen, daß die Antragsgegner unter Abzug der Schulden über ein Vermögen von rund 2.000.000 S verfügen. Sie werden voraussichtlich noch für zwei weitere Töchter ein Heiratsgut bestellen müssen und sind für ihre jüngste Tochter noch sorgepflichtig. Berücksichtigt man noch, den jährlichen Reinertrag von etwa 57.000 S, dann erscheint der vom Rekursgericht festgesetzte Betrag im Zusammenhang mit der gewährten Ratenzahlung als angemessen und für die Antragsgegner auch tragbar. Die Ratenzahlungen belasten die Antragsgegner zusammen mit rund 20.000 S jährlich. Wenn der Revisionsrekurs meint, für die Antragsgegner und ihre jüngste Tochter stehe im Hinblick auf den Reinertrag der Liegenschaft nur ein monatlicher Betrag von 4600 S zur Verfügung, welcher das Existenzminimum darstelle, so wird hier übersehen, daß im Rahmen einer Landwirtschaft der vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigte Eigenverbrauch naturgemäß mit weit geringeren Beträgen wertmäßig erfaßt wird, als sich dieser bei Nichtlandwirten in den Lebenshaltungskosten auswirken würde. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs sind die Antragsgegner auch in der Lage, den erforderlichen Betrag zumindest teilweise durch Kreditaufnahmen aufzubringen. Wenn die Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf notwendige Investitionen verweisen, so handelt es sich bei diesen um solche, die einerseits erst in Zukunft durchgeführt wurden, andererseits aber auch den Verkehrswert der Liegenschaft steigern und damit die Bemessungsgrundlage erhöhen würden.

Es war schließlich noch zu prüfen, ob die vom Rekursgericht vorgenommene Wertsicherung der in Zukunft fällig werdenden Raten zulässig ist. Der Revisionsrekurs beschwert sich gegen die Wertsicherung nicht ausdrücklich. Auch der Oberste Gerichtshof hegt gegen die getroffene Lösung keine Bedenken. Im Gegensatz zum Streitrichter hat der Außerstreitrichter bei der Festsetzung der Zahlungsmodalitäten ein sehr weitreichendes Ermessen (Weiß in Klang[2] V, 739). Dieses gestattet ihm auch, die Zahlung des Heiratsgutes in Raten vorzuschreiben. Im Hinblick auf eine mögliche Geldentwertung, welche über mehrere Jahre hinweg nicht exakt beurteilt und daher im Rahmen einer Verzinsung nicht berücksichtigt werden kann, die aber schon nach bisheriger Rechtsprechung jedenfalls für die Vergangenheit bei länger dauernden Verfahren berücksichtigt wurde (EvBl. 1952/29; 2 Ob 365/56), ist es nicht abwegig, die eingeräumten Raten wertmäßig zu sichern. Allerdings kann auf Grund des Beschlusses bei Nichtzahlung zunächst nur zur Hereinbringung des ziffernmäßig geschuldeten Betrages Exekution geführt werden (Heller - Berger - Stix I, 190; RZ 1960, 61; RZ 1963, 74; EvBl. 1967/309 u. a.), und es müßte daher erst ein neuer Exekutionstitel auf Grund des grundsätzlichen Ausspruches über die Wertsicherung geschaffen werden. Daß es - anders als im streitigen Verfahren - im Außerstreitverfahren möglich ist, eine derartige, zunächst nach der Exekutionsordnung nicht vollstreckbare Wertsicherungsklausel in einen Beschluß einzubauen, ergibt sich auch aus der Erwägung, daß die im Rahmen dieser Verfahrensart erfließenden Entscheidungen nicht ausschließlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung vollstreckt werden müssen, sondern nach § 19 Abs. 3 AußStrG nur Exekution nach den Vorschriften der Exekutionsordnung geführt werden kann (vgl. S 7/165). Es gibt daher Fälle, in denen eine Exekution nach der Exekutionsordnung ausgeschlossen ist (EvBl. 1968/97; EvBl. 1969/267 u. a.) und die nur nach § 19 Abs. 1 AußStrG vollzogen werden können, ja sogar solche Beschlüsse, die zwar für den späteren Richter bindend sind, jedoch überhaupt nicht vollstreckt werden können, wie etwa der Beschluß, mit welchem der Ehefrau die Wohnsitzfolge aufgetragen wird (SZ 44/181). Wenngleich nämlich das Gericht zwar grundsätzlich auch in außerstreitigen Angelegenheiten Verfügungen zu unterlassen hat, die nicht erzwingbar sind, so können solche dennoch erlassen werden, wenn hiefür ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist (SZ 44/181). Daß aber die Antragstellerin an der Wertsicherung der erst in den kommenden Jahren zur Zahlung gelangenden Raten des festgesetzten Heiratsgutes ein solches Rechtsschutzbedürfnis hat, ist nicht zweifelhaft. Das Rekursgericht konnte daher eine solche Wertsicherung mit bindender Wirkung verfügen, obgleich eine unmittelbare Vollstreckung auf Grund dieses Beschlusses nicht möglich ist.

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