Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Der am 16. Mai 1958 geborene Antragsteller ist ein eheliches Kind der Antragsgegnerin und des Simon Thäddäus W***, die am 23. November 1957 die Ehe geschlossen hatten. Der Ehe entstammen noch die Kinder Gabriele, geboren am 9. Mai 1959, Magdalena, geboren am 9. Juli 1960, und Michaela, geboren am 29. September 1962. Die Ehe ist seit dem 28. Oktober 1964 geschieden. Am 7. Dezember 1965 schloß die am 5. Februar 1938 geborene Antragsgegnerin mit Hannes S*** die Ehe. Dieser Ehe entstammt das am 23. Juni 1966 geborene Kind Adele. Die Ehe ist seit dem 11. Juni 1976 geschieden. Am 25. September 1985 hat die Antragsgegnerin mit dem am 20. September 1962 geborenen Klaus T*** ihre dritte Ehe geschlossen. Der Antragsteller studiert seit Ablegung seiner Reifeprüfung und Ableistung des Präsenzdienstes beim Bundesheer in Wien. Er schloß am 15. April 1983 mit Caroline L*** die Ehe und lebt mit ihr und der 1983 geborenen Tochter in einer Wohnung in Wien. Der Untermietzins beträgt S 1.650,- im Monat. Für in der Wohnung vorgenommene Installationen hat er rund S 33.000,- aufgewendet und dazu rund S 23.000,- Kredit in Anspruch genommen. Sein Konto bei der Bank war am 17. Juli 1985 mit S 22.958,80 überzogen. Er und seine Frau haben kein Einkommen. Der Vater kommt für den Unterhalt des Antragstellers auf. Bis Oktober 1984 erhielt er von der Antragsgegnerin die Familienbeihilfe, die sie für ihn bezogen hatte.
Die Antragsgegnerin war als Übungsschullehrerin an der Pädagogischen Akademie in Salzburg tätig, bezog 1983 einschließlich der Sonderzahlungen (und S 4.600,- Familienbeihilfe) ein durchschnittliches Monatsnettoeinkommen von S 24.671,60 und war damals Hälfteeigentümerin eines Hauses in Glasenbach. Sie befand sich zur Zeit der Eheschließung des Antragstellers wegen Herz- und Kreislaufstörungen im Krankenstand. Sie war mit der Verehelichung des Sohnes nicht einverstanden, weil beide Brautleute nicht selbsterhaltungsfähig waren und sei meinte, die Ehe werde überstürzt nur wegen der Schwangerschaft der Braut geschlossen. Im Jahr 1984 wurde die Antragsgegnerin in den Ruhestand versetzt. Sie bezieht ein Pensionseinkommen von rund S 13.000,- im Monat. Sie hat für ihre Tochter Adele S*** monatlich S 1.000,-
Unterhalt zu leisten, sorgt für den Unterhalt der Tochter Michaela und deren dreijähriges uneheliches Kind und hat den unehelichen Sohn Alexander, geboren am 21. August 1981, ihrer Tochter Gabriele am 17. Mai 1984 an Kindesstatt angenommen. Der Vater dieses Kindes hat S 1.000,- im Monat an Unterhalt zu leisten.
Anfang 1984 überließ die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein 1968 gebraucht um S 11.000,- erworbenes Pianino, um zu seiner Genesung nach einem stationären Aufenthalt in einem psychiatrischen Krankenhaus beizutragen.
Ihren Liegenschaftsanteil verkaufte die Antragsgegnerin Ende 1984 und erwarb aus dem erst 1985 ausbezahlten Erlös von S 1,300.000,- das bäuerliche Anwesen, wo sie seit August 1984 wohnt, um S 800.000,-. Die mit dem Kauf verbundenen Gebühren, Steuern und Kosten sind noch offen, im Haus sind dringende Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten erforderlich.
Am 22. April 1985 beantragte der Sohn, der Mutter die Leistung einer Ausstattung von S 92.400,- samt 12 % Zinsen aufzutragen, wobei er meinte, die Höhe seines Anspruches ergebe sich mit einem Drittel ihrer Jahresbezüge zur Zeit seiner Eheschließung von monatlich S 20.000,-.
Die Mutter war nur bereit, ihm S 15.000,- zu geben, weil er ohnedies schon das Pianino erhalten habe, sie den Rest des Verkaufserlöses zur Deckung der Steuern und Notarsgebühren und der dringend erforderlichen Instandsetzungsarbeiten brauche und mit ihrem nun geringen Pensionseinkommen auch noch für zwei Töchter und das Wahlkind sorgen müsse.
Das Erstgericht verhielt die Mutter zur Zahlung von S 70.000,-
samt 4 % Zinsen seit dem 22. April 1985 an den Sohn und wies dessen Mehrbegehren ab, weil sie zwar zur Leistung der Ausstattung aus Anlaß der Eheschließung des einkommenslosen Sohnes verpflichtet sei und über ein Monatseinkommen von S 20.000,- verfügt habe, aber für drei Kinder sorgen und damit rechnen müsse, daß auch die vier Töchter in absehbarer Zeit Anspruch auf ein Heiratsgut erheben werden.
Das Rekursgericht änderte über Rekurs der Mutter den Beschluß dahin ab, daß sie dem Sohn binnen einem Monat S 30.000,- zur Ausstattung zu leisten habe und das Mehrbegehren des Sohnes abgewiesen werde.
Auch das Gericht zweiter Instanz legte seiner Entscheidung den dargestellten Sachverhalt zugrunde und meinte: Die Mutter habe durch ihre Bereitschaft, S 15.000,- zur Ausstattung zu leisten, ihre Verpflichtung nach § 1231 ABGB dem Grunde nach anerkannt. Über die Höhe des Ausstattungsanspruches enthalte das Gesetz keine Regelung, der Zweck liege in der Gewährung einer den Lebensverhältnissen der Eltern angemessenen Starthilfe für das ausstattungsbedürftige Kind bei der ersten Gründung einer Familie. Trete in den Vermögensverhältnissen des Ausstattungsverpflichteten gegenüber der Zeit der Eheschließung bis zur Geltendmachung des Anspruches eine Verschlechterung ein, sei von der Leistungsfähigkeit zur Zeit der Antragstellung auszugehen, eine spätere Minderung dieser Leistungsfähigkeit aber nicht zu beachten. Hier sei bei der gerichtlichen Erhebung des Anspruchs das Pensionseinkommen von monatlich rund S 13.000,- vorhanden gewesen. Die Mutter habe das Bauernhaus um S 800.000,- gekauft und seit August 1984 bewohnt. Es sei noch ein Barvermögen von rund S 400.000,- vorhanden gewesen. Der Ertrag der kleinen Viehzucht decke nur den Eigenbedarf. Es könne aber weder auf ihre nachfolgende Eheschließung und die behauptete weitere Unterhaltsverpflichtung für den studierenden Ehemann noch darauf Rücksicht genommen werden, daß sie ihr Bargeld inzwischen gänzlich zur Sanierung des Bauernhauses verbraucht habe. Zu dem überlassenen Pianino habe die Mutter dem Sohn noch S 30.000,- zur Ausstattung zu leisten, weil sie doch über ein Einkommen von S 13.000,- monatlich und ein Vermögen an Bargeld und an der Liegenschaft verfügen konnte, wenn sie auch für drei Kinder sorgen mußte.
Den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes bekämpft der Antragsteller mit seinem Revisionsrekurs. Er beantragt, in Abänderung der rekursgerichtlichen Entscheidung den Beschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Rechtsmittelwerber gesteht die Richtigkeit der rechtlichen Erwägungen des Rekursgerichtes zu und wendet sich nicht gegen die zutreffende Ansicht, daß auf die durch den Übertritt in den Ruhestand eingetretene Einkommensverminderung nach der Zeit seiner Eheschließung und vor seiner Antragstellung Bedacht zu nehmen ist (Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 1 zu § 1231 in Verbindung mit Rdz 1 zu § 1221; Koziol-Welser 7 II, 228 f; SZ 53/87; EFSlg. 46.051 ua.). Er meint nur, es müsse dem Jahreseinkommen von S 182.000,- der fiktive Ertrag aus der Anlegung des Kapitals von S 1,200.000.- bei einer Rendite von 7 % mit S 84.000,- zugerechnet werden und will 30 % dieses Jahreseinkommens für sich als Aussteuer in Anspruch nehmen.
Die Festsetzung der Höhe der Ausstattung wie des Heiratsgutes kann nicht nach starren Regeln erfolgen. Es kommt auf die Verhältnisse des Einzelfalles an und es haben beide Elternteile jeweils ihren Lebensverhältnissen entsprechend angemessen und anteilig zur Ausstattung beizutragen (Ostheim, Familienrechtsreform und Ausstattungsanspruch, ÖJZ 1978, 508; Schwimann in Floretta, Das neue Ehe- und Kindschaftsrecht, 160; EFSlg. 46.042; EFSlg. 46.043 uva.), weil es sich bei der Ausstattung um einen Akt der Unterhaltspflicht handelt (Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 , 109; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1220). Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zur Ausstattung verpflichteten Elternteiles ist auf seine weiteren Sorgepflichten nicht aber auf eine noch nicht konkret in absehbarer Zeit eintretende Verpflichtung zur Bestellung des Heiratsgutes für andere Kinder Bedacht zu nehmen (EFSlg. 46.054). Durch die Auferlegung der Verpflichtung zur Zahlung des Heiratsgutes darf der anständige Unterhalt der Mutter und der Angehörigen, für deren Unterhalt sie noch zumindest teilweise aufzumommen hat, nicht gefährdet werden; es wird ihr zwar eine vorübergehende Einschränkung zumutbar sein, nicht aber eine Beschränkung auf die Befriedigung der notdürftigsten Lebensbedürfnisse (EFSlg. 46.062 ua.). Der Ausstattungspflichtige wird sich zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der gerichtlichen Geltendmachung des Ausstattungsanspruches Kenntis hat, wirtschaftlich darauf einstellen müssen, daß er einen Betrag in angemessener Höhe zu leisten haben wird (EFSlg. 46.067). Es darf aber nicht übersehen werden, daß der Verkauf des Hälfteanteiles des Hauses und der Ankauf des Bauernhauses mit der Aufhebung der bestandenen Eigentumsgemeinschaft und der Beschaffung einer Wohnmöglichkeit für die Zeit des Ruhestandes zusammenhängt und bei der Renovierungsbedürftigkeit des erworbenen Hauses von vorneherein eine Widmung des Verkaufserlöses zur Bewohnbarmachung des neuen Heimes anzunehmen ist. Würde nun auf die zunächst noch angelegte Barschaft gegriffen und die Mutter darauf verwiesen werden, aus ihren Pensionsbezügen die erforderlichen Instandsetzungsarbeiten abzudecken, müßte sie einen Eingriff in ihr Wohnungsbedürfnis hinnehmen.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände und der sie treffenden Sorgepflichten ist dem Rekursgericht kein Rechtsirrtum bei der Bemessung der Höhe des Ausstattungsanspruches des Sohnes gegen die Mutter unterlaufen, weil konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß sie das zum Wohnen und Wirtschaften beschaffte kleine Bauerngut besser verwerten könnte, um höhere Ausstattungsansprüche ihres Sohnes zu befriedigen.
Die Entscheidung der zweiten Instanz ist daher zu bestätigen.
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