OGH 9Os93/82 (RS0100715)

OGH9Os93/8228.9.1982

Rechtssatz

Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltende Besprechung in Betracht.

Normen

StPO §321 Abs2 A

9 Os 93/82OGH28.09.1982

Veröff: SSt 53/60

9 Os 24/86OGH16.04.1986

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Belehrung (§§ 321 Abs 2, 323 Abs 1 StPO) können nur Rechtsbegriffe sein. (T1)

9 Os 132/85OGH25.06.1986

Vgl auch

13 Os 161/86OGH22.01.1987

Vgl auch; Beisatz: Zur Erörterung von (juristischen) "Fachausdrücken" bietet der sogenannte Rechtsunterricht (§ 323 Abs 2 StPO) Gelegenheit. (T2) Veröff: SSt 58/6

12 Os 72/91OGH08.08.1991

Vgl auch

16 Os 7/92OGH17.07.1992

Vgl auch; Veröff: EvBl 1993/8 S 33 = JBl 1993,598

12 Os 108/93OGH07.10.1993

Vgl auch; Beis wie T1

15 Os 125/06fOGH23.04.2007
14 Os 2/08pOGH19.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Gegenstand der Rechtsbelehrung nach § 321 Abs 2 StPO können nur Rechtsbegriffe, nicht aber aus den Verfahrensergebnissen abgeleitete tatsächliche Umstände sein. (T3)

13 Os 159/07tOGH13.02.2008

Vgl auch; Beisatz: Nach § 321 Abs 2 StPO muss die Rechtsbelehrung (nur) eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der in Rede stehenden strafbaren Handlung sowie eine Auslegung der in den Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten und das Verhältnis der Fragen zueinander sowie die Folgen der Bejahung oder Verneinung jeder Frage klarlegen. Eine Würdigung der Beweismittel ist dem Vorsitzenden durch das Gesetz ausdrücklich untersagt (§ 323 Abs 2 StPO). (T4)

11 Os 154/07tOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Elemente des zu beurteilenden Sachverhalts sind - wie etwa auch in Gutachten oder Aussagen vorkommende Fachausdrücke - Gegenstand der nach §323 Abs2 StPO abzuhaltenden Besprechung, in der die in die Fragen aufgenommenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung auf den ihnen zugrunde liegenden Sachverhalt zurückzuführen sind (WK-StPO §321 Rz10, 16). (T5)

15 Os 88/18gOGH26.09.2018

Dokumentnummer

JJR_19820928_OGH0002_0090OS00093_8200000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)