OGH 7Ob631/82 (RS0044997)

OGH7Ob631/8227.5.1982

Rechtssatz

Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag ist unzulässig.

Normen

ZPO §577

7 Ob 631/82OGH27.05.1982
7 Ob 551/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/60

7 Ob 544/86OGH22.05.1986

Auch; nur: Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung. (T1) <br/>Veröff: SZ 59/86 = RdW 1986,273

1 Ob 2193/96yOGH25.06.1996

Auch; nur T1

10 Ob 14/98aOGH27.01.1998

Auch; nur T1

3 Ob 2372/96mOGH05.05.1998

Veröff: SZ 71/82

1 Ob 31/00sOGH21.06.2000

nur T1

1 Ob 126/00mOGH28.11.2000

Auch; Beisatz: Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. (T2)<br/>Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt, jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T3)

6 Ob 155/02sOGH29.08.2002

nur: Eine ausdehnende Auslegung der Wirksamkeit auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag ist unzulässig. (T4)

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002

Auch; Beisatz: Die Auslegungsregeln des ABGB sind analog heranzuziehen. (T5)

7 Ob 310/02tOGH29.01.2003
1 Ob 22/03xOGH29.04.2003

nur T1

5 Ob 112/03mOGH17.06.2003

Vgl auch; nur T4; Beisatz: Hier: Ausdehnung einer in der Satzung enthaltenen Schiedsklausel auf andere Streitigkeiten nur durch Beschluss der zu Satzungsänderungen befugten Generalversammlung ist dem Genossenschaftsmitglied gegenüber nicht wirksam, auch wenn sich dieses in seiner Beitrittserklärung den Beschlüssen der Generalversammlung unterworfen hatte. (T6)

3 Ob 281/06dOGH22.02.2007

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt. (T7)

2 Ob 29/07iOGH14.06.2007

Auch; Beis wie T7

6 Ob 194/08kOGH06.11.2008

Auch; Beis wie T7; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T8)<br/>Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung ist zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen; dies schließt aber nicht aus, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen. (T9)

3 Ob 191/11aOGH08.11.2011

Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T9

6 Ob 47/13zOGH08.05.2013

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T10)

2 Ob 65/13tOGH07.05.2013

Beis wie T7; Beis wie T3

6 Ob 158/13yOGH09.09.2013

Vgl; nur T1

3 Ob 90/16fOGH14.06.2016

Auch; nur T1; Beis wie T2

6 Ob 178/17wOGH21.12.2017

Auch; nur T1

18 OCg 6/18hOGH15.05.2019

Vgl; Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T11); Veröff: SZ 2019/39

18 ONc 2/20vOGH23.07.2020

Vgl

3 Ob 127/20bOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T7

Dokumentnummer

JJR_19820527_OGH0002_0070OB00631_8200000_001

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