OGH 10Os3/82 (RS0101006)

OGH10Os3/8227.4.1982

Rechtssatz

Eine strafbarkeitseinschränkend wirkende Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung zu einer Schuldfrage hat im Falle einer dennoch erfolgten Bejahung dieser Frage durch die Geschwornen - ebenso wie ein sich strafbarkeitserweiternd auswirkender derartiger Mangel im Falle einer Verneinung der betreffenden Frage - keine Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO zur Folge.

Normen

StPO §345 Abs1 Z8

10 Os 10/82OGH16.03.1982
10 Os 3/82OGH27.04.1982

Veröff: EvBl 1983/18 S 51

12 Os 120/84OGH13.09.1984

Vgl auch; Veröff: ÖJZ-LSK 1984/203

12 Os 98/85OGH29.08.1985

Vgl; Beisatz: Jede Nichtigkeitssanktion ist nach dem Sinn des Gesetzes nur auf die Behebbarkeit solcher Fehler gerichtet, die zu einer Verletzung der vom Beschwerdeführer vertretenen Interessen der Strafverfolgung oder der Verteidigung geführt hatten oder zumindest ihrer Art nach (in abstracto) führen konnten (so schon EvBl 1983/18). (T1)

12 Os 99/87OGH03.09.1987

Vgl auch

15 Os 135/87OGH27.10.1987

Vgl auch

15 Os 71/88OGH28.06.1988

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zu einer die Bejahung der Eventualfrage erleichternden Unrichtigkeit. (T2)

13 Os 75/88OGH22.09.1988

Vgl; Beisatz: Beschwer! (T3)

13 Os 94/89OGH05.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Ein strafbarkeitseinschränkend wirkender Mangel der Rechtsbelehrung kann unter keinen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsinteressen führen. (T4)

14 Os 99/89OGH11.10.1989

Vgl auch; Beisatz: Generelles Fehlen einer überhaupt denkbaren Benachteiligung der Beschwerdeinteressen. (T5)

13 Os 85/89OGH21.12.1989

Vgl auch; Beisatz: Mangelnde Beschwer nach Freispruch. (T6)

13 Os 102/91OGH20.11.1991

Vgl auch; Beisatz: Die mit einer Unrichtigkeit der Rechtsbelehrung verknüpfte Nichtigkeitssanktion erstreckt sich auf alle abstrakt denkbaren nachteiligen Auswirkungen des Fehlers. Sie erfaßt demnach nicht auch solche Fälle, in denen die Unrichtigkeit eine den Beschwerdeführer begünstigende Belehrung zu einer für ihn nachteilig beantworteten Frage betrifft, weil es insoweit generell an einer überhaupt denkbaren Benachteiligung des Beschwerdeinteresses fehlt (EvBl 1983/18). (T7)

12 Os 148/92OGH01.04.1993

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzliche Voraussetzung jeglichen Rechtsmittels ist die Beschwer. (T8)

15 Os 73/93OGH26.08.1993

Vgl auch

15 Os 46/94OGH05.05.1994

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Die vom Angeklagten gerügte Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung konnte sich mangels Aktualität eines (bloß) unbeendeten Versuchs keinesfalls zu seinem Nachteil auswirken. (T9)

12 Os 147/94OGH12.01.1995

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19820427_OGH0002_0100OS00003_8200000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)