Rechtssatz
Bei Veräußerung eines Miteigentumsanteils sind die verbleibenden Miteigentümer an eine bisherige Gebrauchsregelung nur dann gebunden, wenn sie im Wege der Vertragsübernahme dem Eintritt des neuen Miteigentümers ausdrücklich oder stillschweigend zustimmen (unter ausdrücklicher Ablehnung der Entscheidung RZ 1964,213 = MietSlg 16041/34).
6 Ob 712/87 | OGH | 28.01.1988 |
Beisatz: Selbst bei Überbindung der Nutzungsregelung an den neuen Miteigentümer im Veräußerungsvertrag. (T1) |
6 Ob 201/19f | OGH | 24.10.2019 |
Beisatz: Hier: Der Umstand, dass der Beklagte bei Veräußerung seiner Miteigentumsanteile sich die weitere Nutzung "im Sinne der bisherigen Benützungsvereinbarung" vorbehielt, vermag als bloß einseitige Erklärung die übrigen Miteigentümer nicht zu binden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19811106_OGH0002_0010OB00727_8100000_003