OGH 5Ob3/95

OGH5Ob3/9513.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Schwarz, Dr.Floßmann und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leonhard G*****, ÖBB-Beamter, ***** vertreten durch Dr.Heinz Paradeiser und Dr.Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Frater Koloman H***** (Rudolf H*****),***** vertreten durch Dr.Peter Raits, Dr.Alfred Ebner, Dr.Walter Aichinger, Dr.Peter Bleiziffer und Dr.Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert S 24.000,-- RAT, S 7.200,-- GGG) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 11.Mai 1994, GZ 21 R 119/94-13, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 26.November 1993, GZ 11 C 379/93s-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Das Klagebegehren des Inhalts, der Beklagte sei schuldig, die Vermietung des Abstellplatzes Nr. 61 in der Tiefgarage der Wohnanlage ***** zu unterlassen und dafür Sorge zu tragen, daß Personen, die vertraglich das Recht zur Benützung dieses Abstellplatzes vom Beklagten ableiten, denselben räumen, wird abgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 11.801,20 (darin enthalten S 600,-- Barauslagen und S 1.866,80 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz zu ersetzen."

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit S 5.455,68 (darin enthalten S 1.800,-- Barauslagen und S 609,28 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Vater des Beklagten, KR Rudolf H***** sen., hat mit Kaufvertrag vom 6.Juni 1969 Mit- und Wohnungseigentum an der Liegenschaft EZ ***** erworben. Mit seinem Mindestanteil (558/73.376) war das ausschließliche Nutzungsrecht an der Wohnung top 90 im Haus ***** verbunden; außerdem stand ihm auf Grund einer Benützungsvereinbarung sämtlicher Miteigentümer das Benützungsrecht am Abstellplatz Nr. 61 in der im schlichten Miteigentum der Gemeinschafter stehenden (zu den allgemeinen Teilen der Wohnungseigentumsanlage gehörigen) Tiefgarage zu. Diese Benützungsvereinbarung ist so abgefaßt, daß sie bis zum Ende des Jahres 2020 nur durch einstimmigen Beschluß sämtlicher Miteigentümer abgeändert werden kann. Zu den Instandhaltungskosten der Tiefgarage tragen vereinbarungsgemäß nur diejenigen Miteigentümer bei, die einen Anspruch auf Benützung eines Abstellplatzes verbrieft erhalten haben.

1981 hat KR Rudolf H***** sen. seine Miteigentumsanteile an der Liegenschaft EZ ***** an den Kläger verkauft. Mit der Verbücherung dieses Vertrages ist daher der Kläger auch Miteigentümer der Tiefgarage geworden. Nicht mitveräußert wurde damals allerdings das Benützungsrecht am verfahrensgegenständlichen Abstellplatz in der Tiefgarage. Der Kläger hat für dieses Benützungsrecht auch nichts bezahlt. Die für die Tiefgarage bestehende Benützungsvereinbarung wurde im Kaufvertrag nicht besonders erwähnt; lediglich in § 10 heißt es unter der Überschrift "Besondere Verpflichtungen des Käufers", daß der Kläger den seinerzeitigen Kaufvertrag vom 6.6.1969 samt Nachtrag kennt und daß er - mit Ausnahme der (bereits als erledigt angeführten) Kaufpreiszahlungspflicht seines Vertragspartners - in alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen eintritt. In der Folge hat die Hausverwaltung die (anteiligen) Instandhaltungs- und Betriebskosten der Tiefgarage weiterhin bei KR Rudolf H***** sen. eingehoben. KR Rudolf H***** sen. gestattete aber dem Kläger ausdrücklich, daß dieser in seiner Abwesenheit den Abstellplatz benützen darf. Zu zahlen hatte dafür der Kläger nichts.

Nach dem Tod von KR Rudolf H***** sen. am 19.8.1984 benützte der Beklagte, dem der Nachlaß des Verstorbenen eingeantwortet worden war, den verfahrensgegenständlichen Abstellplatz in gleicher Weise wie sein Vater (gemeint also bei jeweiligen Aufenthalten in Salzburg). Auch er gestattete zunächst dem Kläger, den Abstellplatz in seiner Abwesenheit unentgeltlich zu benützen, widerrief jedoch 1985 diese Erlaubnis. Daran anschließende Gespräche über eine Vermietung des Abstellplatzes an den Kläger führten zu keiner Einigung; mit Bestandvertrag vom 7.2.1990 hat schließlich der Beklagte den Abstellplatz an die Ehegatten Rita und Johann L***** vermietet.

Ein daraufhin vom Kläger gegen den Beklagten beim BG Salzburg zu 11 C 605/90 x angestrengtes Räumungsverfahren hatte keinen Erfolg. Das Räumungsbegehren wurde (neben einem hier nicht weiter interessierenden Begehren auf Bezahlung von Benützungsentgelt) abgewiesen; ein Eventualbegehren des Inhalts, es werde festgestellt, daß dem Kläger das Benützungsrecht am verfahrensgegenständlichen Abstellplatz zusteht, blieb unerledigt. In den Gründen seines Urteils führte damals das Erstgericht aus, daß dem Vater des Beklagten ein Sondernutzungsrecht am Abstellplatz eingeräumt worden sei, das dieser wie jedes andere Recht übertragen konnte, sodaß das mit diesem Sondernutzungsrecht verbundene "Gebrauchsrecht" auf den Beklagten übergegangen sei. Das Berufungsgericht schloß sich damals dieser Rechtsansicht an (Entscheidung vom 9.10.1991, 21 R 269/91-16) und qualifizierte das dem Beklagten zustehende Benützungsrecht wegen seines Zuschnitts auf dessen persönlichen Bedarf als eingeschränkt vererbliche Dienstbarkeit des Gebrauchs iSd §§ 504, 529 ABGB, mit der sich der Kläger einverstanden erklärt habe. Eine Behandlung des Eventualbegehrens hielt das Berufungsgericht nicht für erforderlich, weil der Kläger in seiner Berufung die Nichterledigung dieses Begehrens nicht gerügt, sondern nur das neue und damit unzulässige Begehren gestellt habe, es solle bei Bestätigung des Ersturteils in der Hauptsache festgestellt werden, daß ihm das "alleinige Benützungsrecht" am fraglichen Abstellplatz zustehe.

Ein später noch gegen Johann und Rita L*****, die Mieter des verfahrensgegenständlichen Abstellplatzes, eingeleitetes Räumungsverfahren blieb ebenfalls erfolglos, weil beide Instanzen (BG Salzburg zu 14 C 318/92s und LG Salzburg zu 21 R 357/92) den Standpunkt vertraten, ein Räumungsbegehren könne nur gegen den vermietenden Gebrauchsberechtigten erhoben werden.

Nunmehr hat der Kläger das aus dem Spruch ersichtiche Begehren gestellt und es damit begründet, daß dem Beklagten nur ein höchstpersönliches Gebrauchsrecht am verfahrensgegenständlichen Abstellplatz zustehe. Zu einer Weitergabe (Vermietung) an Dritte sei er nicht befugt.

Der Beklagte vertritt dagegen den Standpunkt, daß seinem Vater durch die mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft geschlossene Vereinbarung ein sonderrechtsfähiges (übertragbares) Benützungsrecht am Abstellplatz Nr. 61 eingeräumt worden sei, das die Befugnis einschließe, auch Dritte am Nutzungsrecht teilhaben zu lassen. Der Beklagte selbst habe dieses Benützungsrecht im Erbweg erworben. Unabhängig davon fehle dem Kläger die Aktivlegitimation, weil zwischen den Streitteilen in Ansehung des Abstellplatzes keinerlei Rechtsbeziehung bestehe. Er sei durch das, was der Beklagte mit dem Abstellplatz mache, auch in keiner Weise beschwert. Der Beklagte hat daher die Abweisung des Klagebegehrens beantragt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und begründete diese Entscheidung damit, daß dem Beklagten (wie seinem Vater) nur ein der persönlichen Dienstbarkeit des Gebrauches ähnliches (obligatorisches) Benützungsrecht am verfahrensgegenständlichen Abstellplatz zustehe. Der Kläger, dem kraft seines Eigentums alle übrigen Rechte am Abstellplatz geblieben seien und im übrigen die gesetzliche Vermutung der Eigentumsfreiheit zugutekomme, könne daher die rechtswidrige Vermietung des Abstellplatzes durch den Beklagten unterbinden.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:

Da der Beklagte als Nichteigentümer gegenüber dem Kläger als (Mit-)Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Abstellplatzes das Recht der Vermietung dieses Abstellplatzes in Anspruch nehme, könne sich der Kläger gemäß § 523 ABGB gegen die Anmaßung des Klägers zur Wehr setzen. Ein derartiger Abwehranspruch stehe jedem einzelnen Miteigentümer zu und könne auf Unterlassung und Herstellung des rechtmäßigen Zustands gerichtet sein.

Es sei in einem solchen Fall Aufgabe des Beklagten, sein Recht nachzuweisen, über eine fremde Sache zu verfügen. Der Hinweis des Beklagten auf die Benützungsregelung, an welcher sein Vater beteiligt war, sei nicht geeignet, dieses Recht zu begründen. Eine Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern regle die Benützung des gemeinsamen Eigentums, und die Wirkungen für einen Vertragspartner fielen weg, sobald das Miteigentum aus der Hand gegeben wird. Der Vater des Beklagten habe also den Gebrauch an dem Garagenabstellplatz nur solange aus der Benützungsregelung der Miteigentümer ableiten können, solange er Miteigentümer war. Seit dem Eigentumsübergang an den Kläger komme diesem die Stellung des Miteigentümers zu; es sei jedoch wie zu 11 C 605/90x des BG Salzburg bzw 21 R 269/91 des LG Salzburg geklärt worden, ein anderes Recht geschaffen worden, welches als Grundlage der Weiterbenützung des Garagenabstellplatzes durch den Verkäufer, dem Vater des Beklagten, gedient habe.

Im vorliegenden Verfahren habe sich der Beklagte zwar nicht auf diesen rechtsbegründenden Akt berufen, aber es stehe zwischen den Parteien durch den Vorprozeß 11 C 605/90x beim BG Salzburg diese Rechtslage bindend fest, weil in Rechtskraft nicht nur die Entscheidung über den Räumungsanspruch, sondern auch der wesentliche Teil der Entscheidungsgründe erwachsen sei. Dazu zähle die rechtliche Qualifikation des Benützungsrechtes des Beklagten am Garagenabstellplatz. Das Recht des Gebrauches sei gemäß § 507 ABGB nicht an andere übertragbar und könne daher auch nicht zu einer Vermietung des Garagenplatzes führen.

Wenn vom Beklagten darauf hingewiesen werde, der Kläger sei nicht Mehrheitseigentümer der Tiefgarage, dann sei darauf zu erwidern, daß es auf das Mehrheitseigentum des Klägers nicht ankomme. Wenn zu 11 C 605/90x des BG Salzburg über ein Eventualbegehren nicht abgesprochen wurde, dann bedeute das nicht die Abweisung dieses Eventualbegehrens, sondern das Nichtvorliegen einer Entscheidung über diesen Gegenstand. Auch vermeintliche Feststellungsmängel über die Art des Benützungsrechtes des Klägers seien nicht entscheidungswesentlich. Der Kläger als Miteigentümer brauche sich nicht auf eine Vereinbarung berufen, wonach ein Nichteigentümer ihm eine Mitbenützung überlasse, vielmehr stünden ihm alle Befugnisse zu, die nicht dem Beklagten bzw. seinem Vater eingeräumt wurden. Unrichtig sei der Standpunkt des Beklagten, das Benützungsrecht aus einer Benützungsregelung zwischen Miteigentümern sei vom ideellen Miteigentum unabhängig.

Die Klagsführung gehe auch nicht deshalb ins Leere, weil der Beklagte den Tiefgaragenplatz weitervermiete. Das Unterlassungsbegehren werde davon nicht beeinflußt; die begehrte Räumung sei jedenfalls nicht objektiv unmöglich.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteigt, die ordentliche Revision jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde mit dem Fehlen einer iSd § 502 Abs 1 ZPO bedeutsamen Rechtsfrage begründet.

In der nunmehr vorliegenden ao Revision macht der Beklagte im wesentlichen geltend, daß die Frage, ob ein aus der Miteigentumsgemeinschaft ausscheidender Miteigentümer Partei der seinerzeit getroffenen Benützungsvereinbarung bleibt und das ihm in dieser Benützungsvereinbarung zugestandene ausschließliche Nutzungsrecht an einem Kfz-Abstellplatz in der Garage behält bzw vererben kann, sehr wohl als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO qualifiziert werden müsse. Wegen der in der Judikatur anerkannten Sonderrechtsfähigkeit eines solchen Nutzungsrechtes (SZ 23/288; MietSlg 21.055 uva) sei die Entscheidung des Berufungsgerichtes auch nicht zu halten. Des weiteren sei zu klären, welche Auswirkungen die vom Kläger ungerügt gebliebene Nichterledigung seines Eventualbegehrens im Verfahren 11 C 605/90x des BG Salzburg habe. Nach Meinung des Beklagten sei von einer rechtskräftigen Abweisung des Eventualbegehrens und damit von der bindenden Tatsache auszugehen, daß dem Kläger kein Benützungsrecht zusteht, sodaß ihm das Rechtsschutzinteresse am streitgegenständlichen Begehren fehle. Schließlich habe das Berufungsgericht verkannt, daß keinerlei Bindung an seine im Verfahren 11 C 605/90x des BG Salzburg geäußerte Rechtsansicht besteht, dem Beklagten komme in Ansehung des streitgegenständlichen Abstellplatzes die Rechtsstellung eines Gebrauchsberechtigten zu. Der Revisionsantrag geht dahin, das angefochtene Urteil entweder im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern oder aber aufzuheben und die Rechtssache an eine der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Dem Kläger wurde die Beantwortung der Revision freigestellt. Er hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und in seiner fristgerecht erstatteten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision mangels erheblicher Rechtsfragen, hilfsweise die Bestätigung des Berufungsurteils beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Den Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist insoweit beizupflichten, als die aus dem Miteigentum erfließenden Benützungsrechte am Gemeinschaftsgut selbstverständlich nur vom Miteigentümer wahrgenommen werden können. Mit dem Verkauf seiner Miteigentumsanteile an den Kläger hat daher der Vater des Beklagten sein Benützungsrecht am Abstellplatz in der Tiefgarage verloren, sollte alleinige Rechtsgrundlage dieses Benützungsrechtes die (zwar nicht im Detail festgestellte, aber in § 15 des Kaufvertrages vom 6.6.1969 nachzulesende und in ihrem Wortlaut gar nicht strittige) Benützungsvereinbarung der ursprünglichen Miteigentümer gewesen sein. Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nämlich nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen (vgl Gschnitzer, SchR, BT2, 331; Koziol - Welser I9, 366 f und II9, 51 f; Hofmeister in Schwimann, Rz 20 zu § 828 ABGB iVm Rz 17 zu § 834 ABGB). Anders wäre die Sache zu beurteilen, wären dem Vater des Beklagten in der Benützungsvereinbarung Bestandrechte eingeräumt worden (§ 1120 ABGB), doch ist davon im Zweifel nicht auszugehen (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 5 zu § 834 ABGB; SZ 54/163 ua; im konkreten Fall würde nach der Aktenlage überdies das für Bestandverträge unabdingbare Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit fehlen). Die auch für die Rechtsnachfolger der Parteien der Benützungsvereinbarung geltende bzw auf sie zu überbindende Verpflichtung, die Regelung bis 31.12.2020 unverändert zu lassen (bzw nur einstimmig abzuändern), beseitigt diese Zweifel am Vorliegen eines Bestandvertrages nicht, weil damit offensichtlich nur der Bestand der Regelung gesichert, nicht aber ihr rechtlicher Gehalt gestaltet werden sollte. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Judikatur die Übertragbarkeit der einem Miteigentümer in einer Benützungsvereinbarung oder Benützungsregelung zugestandenen Sondernutzungsrechte anerkennt (SZ 23/288; MietSlg 21.055; MietSlg 26.051; MietSlg 30.092; MietSlg 31.075 ua).

Auf der anderen Seite steht fest, daß das dem Vater des Beklagten zustehende Benützungsrecht am Abstellplatz Nr 61 der Tiefgarage (beim Kauf der Mieteigentumsanteile durch den Kläger) "nicht mitveräußert" und vom Kläger stets respektiert wurde. Auch die Hausverwaltung hatte nichts gegen die Benützung des Abstellplatzes durch den Vater des Beklagten einzuwenden, schrieb sie ihm doch unverändert die anteiligen Instandhaltungs- und Betriebskosten der Tiefgarage vor. Demnach stand dem Vater des Beklagten auch nach dem Verkauf seiner Miteigentumsanteile ein Benützungsrecht am Abstellplatz Nr 61 der Tiefgarage zu; es bleibt zu klären, von wem er es herleitete und welchen Inhalt es hatte.

Die in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsansicht der Vorinstanzen, zufolge der im Verfahren 11 c 605/90x des BG Salzburg ergangenen Berufungsentscheidung stehe zwischen den Streitteilen bereits bindend fest, daß das dem Beklagten (als Gesamtrechtsnachfolger seines Vaters) zukommende Benützungsrecht am verfahrensgegenständlichen Abstellplatz als (bloßes) Gebrauchsrecht zu qualifizieren sei, sodaß sich jede weitere Diskussion erübrige, läßt sich nicht halten. Dabei wurde - was allein schon die Anrufung des OGH gemäß § 502 Abs 1 ZPO rechtfertigt - übersehen, daß Vorfragenentscheidungen innerhalb eines Urteils gar nicht der Rechtskraft fähig sind (SZ 41/103; SZ 48/142; 3 Ob 11/89 ua). Die in den Entscheidungsgründen des angesprochenen Berufungsurteils geäußerte Rechtsansicht der zweiten Instanz, der Vater des Beklagten habe sich vom Kläger eine Art Gebrauchsrecht ausbedungen, weil er die Benützung des Abstellplatzes nach jeweiligem Bedarf beanspruchte, hatte daher keinerlei Bindungswirkung für den gegenständlichen Prozeß; ob das vom Beklagten beanspruchte Benützungsrecht auch die Vermietung des Abstellplatzes an Dritte deckt, ist an Hand der jetzt vorliegenden Verfahrensergebnisse erneut zu prüfen.

Wäre der Kläger beim Erwerb der Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft in die bezüglich der Tiefgarage bestehende Benützungsvereinbarung eingetreten, läge es nahe, den Veräußerungsvorbehalt hinsichtlich der Nutzungsrechte am Abstellplatz so zu deuten, daß der Kläger dem Vater des Beklagten seine Rechte (rück-)übertragen hat. Der festgestellte Sachverhalt gibt jedoch für eine solche Vertragsübernahme nichts her. Schon aus der Sicht des Klägers sind Zweifel am Eintritt in die Benützungsvereinbarung angebracht, weil er sie zwar kannte, ihm insoweit aber nur Pflichten und nicht auch Rechte des Vaters des Beklagten überbunden wurden (§ 10 des Kaufvertrages vom 12.8.1981, Beilage B). Der Grundsatz, daß der Erwerb eines Liegenschaftsanteils "mit allen Rechten und Lasten" die Überbindung einer bestehenden Benützungsvereinbarung bewirkt (Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu § 834 ABGB mit dem Hinweis auf SZ 58/84), kommt daher dem Kläger nicht zugute. Vor allem aber fehlt es an Feststellungen, die ein Einverständnis der verbliebenen Miteigentümer mit dem Eintritt des Klägers in die Benützungsvereinbarung erkennen ließen. Da die herrschende Judikatur hiefür - wegen des grundsätzlich obligatorischen Charakters einer Benützungsvereinbarung - eine Vertragsübernahme verlangt (SZ 54/163 ua; zuletzt 6 Ob 581/93), für die sich keinerlei Anhaltspunkt findet, scheidet ein Eintritt des Klägers in die bei seinem Miteigentumserwerb bestehende Benützungsvereinbarung und in weiterer Folge die Einzelrechtsnachfolge des Vaters des Beklagten in dessen Sondernutzungsrechte aus.

Dennoch kommt dem Umstand, daß der Kläger dem Vater des Beklagten beim Erwerb der Miteigentumsanteile an der streitgegenständlichen Liegenschaft zugestand, die Benützungsrechte am Abstellplatz in der Tiefgarage weiterhin auszuüben, Bedeutung zu. Als Minderheitseigentümer, dem mangels Eintritts in die bestehende Benützungsregelung auch keinen Sondernutzungsrechte am fraglichen Abstellplatz in der Tiefgarage zustanden, fehlte dem Kläger zwar die Verwaltungsvollmacht zum Abschluß eines solchen Rechtsgeschäftes zu Lasten der übrigen Miteigentümer (vgl Gamerith aaO, Rz 5 zu § 833 ABGB; SZ 42/126; 5 Ob 37/92 = Jus Extra 1085 ua), doch konnte sein vollmachtsloses Handeln durch die anderen Miteigentümer gemäß § 1016 ABGB genehmigt und so der mit dem Vater des Beklagten abgeschlossene Vertrag über die Nutzung des Abstellplatzes wirksam werden.

Zu dieser Genehmigung, die auch schlüssig erfolgen kann (Strasser in Rummel2, Rz 12 zu §§ 1016, 1017 ABGB), ist es im gegenständlichen Fall auch gekommen. Die Hausverwaltung hat nämlich die auf den Benützer des Abstellplatzes Nr 61 entfallenden Instandhaltungs- und Betriebskosten der Tiefgarage auch nach dem Eigentumswechsel immer dem Vater des Beklagten (so wie den anderen Benützungsberechtigten) vorgeschrieben und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, mit der vom Kläger und dem Vater des Beklagten getroffenen Regelung einverstanden zu sein. Daß die Hausverwaltung ihrerseits die von ihr vertretenen Miteigentümer binden konnte, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl WoBl 1991, 208/124 ua).

Auch der Inhalt des dem Vater des Beklagten zugestandenen (mittlerweile auf den Beklagten selbst übergegangenen) Benützungsrechtes steht bereits fest. Er geht zweifellos über das von den Vorinstanzen angenommene höchstpersönliche Gebrauchsrecht hinaus, da die von den Miteigentümern der verfahrensgegenständlichen Tiefgarage abgeschlossene Benützungsregelung keinerlei Einschränkung der Übertragbarkeit der eingeräumten Benützungsrechte (etwa durch Vermietung der Abstellplätze) enthält. Die vom Kläger beim Kauf der Miteigentumsanteile abgegebene Erklärung, das dem Vater des Beklagten eingeräumte Sondernutzungsrecht am Abstellplatz in der Tiefgarage nicht miterwerben zu wollen, konnte nur bedeuten, daß sich am Inhalt der Benützungsbefugnisse seines Vertragspartners nichts ändern sollte. Dazu gehörte das bereits angesprochene Recht, über den zur Sondernutzung zugewiesenen Abstellplatz durch Vermietung an Dritte zu verfügen (vgl Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu § 834 ABGB mwN).

Damit erweist sich die Revision des Beklagten im Sinne ihres Abänderungsbegehrens als berechtigt; auf die übrigen Argumente des Beklagten ist nicht mehr einzugehen.

Die Kostenentscheidungen stützen sich auf § 41 ZPO und § 50 ZPO. Zu korrigieren war lediglich ein Rechenfehler in der das Berufungsverfahren betreffenden Kostennote des Beklagten.

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