OGH 6Ob680/81 (RS0008568)

OGH6Ob680/8116.9.1981

Rechtssatz

Von der aus § 235 Abs 1 AußStrG abzuleitenden Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges sind nicht nur Leistungsklagen sondern auch Feststellungsklagen betroffen, soweit das festzustellende Recht oder Rechtsverhältnis im oben dargestellten Sinn einer Rechtsgestaltung im Zug der noch ausstehenden nachehelichen Aufteilung unterworfen ist.

Normen

AußStrG §235 Abs1
JN §1 DVa3bb

6 Ob 680/81OGH16.09.1981

Veröff: SZ 54/126 = EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = MietSlg 33710(18)

1 Ob 767/83OGH11.01.1984

Beisatz: Auch Rechtsgestaltungsansprüche (hier: Zivilteilung). (T1)

4 Ob 565/94OGH19.12.1994
7 Ob 2199/96zOGH30.07.1996

Beis wie T1; Veröff: SZ 69/174

1 Ob 35/97xOGH25.02.1997

Beisatz: Das gilt insbesondere auch für Teilungsklagen, weil eine allerdings von anderen Grundsätzen beherrschte Teilung des gemeinsamen Vermögens geschiedener Ehegatten zu erfolgen hat, vom Gesetzgeber aber der Aufteilung durch den Außerstreitrichter nach Billigkeitsgrundsätzen eindeutig der Vorrang eingeräumt wurde. (T2)

4 Ob 273/97vOGH07.10.1997

Ähnlich

7 Ob 25/99yOGH23.02.1999

Beisatz: Vorrang des Aufteilungsverfahrens. (T3)

9 ObA 356/98pOGH17.03.1999

Vgl auch; Beisatz: Diese Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges betrifft auch Ansprüche auf einen Anteil an dem aus einer zum ehelichen Gebrauchsvermögen gehörigen Sache erzielten Nutzen bzw. auf Rückersatz von zur Erhaltung einer solchen Sache getätigten Aufwendungen. (T4)

1 Ob 294/99pOGH25.01.2000

Beis wie T2

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

Beis wie T1 nur: Auch Rechtsgestaltungsansprüche. (T5); Veröff: SZ 73/45

6 Ob 325/99hOGH30.08.2000

Auch

10 Ob 16/08pOGH27.05.2008

Auch; Beisatz: Die ersatzlose Aufhebung des § 235 AußStrG aF durch das AußStrG 2003, BGBl I 2003/111, hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Die zu § 235 Abs 1 AußStrG aF ergangene Rechtsprechung ist daher weiterhin zu beachten. (T6); Beisatz: Rechtsgrundlage für die Überweisung sind nunmehr die §§ 40a, 44 und 46 JN. (T7); Beisatz: Hier: Ansprüche auf Benützungsentgelt aus der behaupteten titellosen (Mit-)Benützung der ehemaligen Ehewohnung und auf (anteiligen) Ersatz der für die ehemalige Ehewohnung angefallenen Betriebskosten. (T8)

1 Ob 177/09zOGH13.10.2009

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit des (streitigen) Rechtswegs für eine auf Bereicherungsrecht gestützte Klage, mit der ein vormaliger Ehegatte als bücherlicher Eigentümer von Wohnungen, die als eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, vom anderen die Bezahlung der Mietzinserträgnisse aus einem Zeitraum nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft begehrt. (T9)

6 Ob 98/09vOGH18.09.2009

Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8

10 Ob 29/10bOGH22.06.2010

Vgl auch; Beis wie T6; Beis wie T7

6 Ob 34/18wOGH28.03.2018

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Hier: Zahlungs- und Räumungsbegehren betreffend eine zum Ehevermögen gehörende Wohnung. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19810916_OGH0002_0060OB00680_8100000_004

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