OGH 4Ob273/97v

OGH4Ob273/97v7.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elmar B*****, vertreten durch Dr.Gerold Hirn und Dr.Burkhard Hirn, Rechtsanwälte in Feldkirch, wider die beklagte Partei Sonja B*****, vertreten durch Dr.Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Räumung und Zahlung (Gesamtstreitwert S 84.569,17) infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 27.März 1997, GZ 3 R 366/96m-14, womit Punkt 2. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 31.Oktober 1996, GZ 17 C 284/96t-10, ersatzlos aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt von der Beklagten, seiner Tochter, die Räumung der ihm gehörenden Eigentumswohnung sowie die Zahlung des Betrages von S 9.569,17 sA. Er habe diese Wohnung der Beklagten in Erfüllung seiner Unterhaltspflicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 12.1.1996, 7 C 183/95, sei festgestellt worden, daß seine Unterhaltspflicht erloschen sei. Die Beklagte bewohne die Wohnung des Klägers seither titellos. Außerdem schulde sie ihm seit 1.3.1996 bis zur endgültigen Räumung ein Benützungsentgelt.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren. Die gegenständliche Wohnung sei in dem zwischen ihren Eltern anhängigen Aufteilungsverfahren des Bezirksgerichtes Dornbirn, 1 F 20/94w, wegen ihrer Zugehörigkeit zum ehelichen Gebrauchsvermögen streitverfangen. Der Kläger sei zur Erhebung der Räumungsklage nicht legitimiert, weil die Mutter der Beklagten diesem Begehren nicht zugestimmt habe. Die Eltern hätten der Beklagten die Eigentumswohnung zu Studienzwecken zur Verfügung gestellt. Da die Beklagte nach wie vor studiere, sei das Räumungsbegehren nicht berechtigt.

Das Erstgericht hob mit Punkt 2 seines Beschlusses vom 31.10.1996 das Verfahren einschließlich der Zustellung der Klage als nichtig auf und wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück. Es stellte fest, daß der Kläger grundbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Wohnung ist, die Wohnung vom Aufteilungsverfahren 1 F 20/94 des Bezirksgerichtes Dornbirn erfaßt ist und bereits im Jahre 1979 zu dem Zweck gekauft wurde, den Kindern eine Studentenwohnung in Innsbruck zur Verfügung zu stellen, sowie daß die geschiedene Ehefrau des Klägers mit der vorliegenden Klageführung nicht einverstanden ist.

Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Rechtsweg für diese Klage für die Dauer des Aufteilungsverfahrens nicht zulässig sei. Wenn die Klage auch gegen eine nicht am Aufteilungsverfahren beteiligte Person gerichtet sei, handle es sich inhaltlich doch um eine rechtsgestaltende Regelung der Benützung der Wohnung durch die Eltern der Beklagten.

Das Rekursgericht hob Punkt 2 des Beschlusses des Erstgerichtes auf und trug diesem die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf. Weiters sprach es aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Kläger begehre mit der vorliegenden Klage keine gerichtliche Aufteilung von Ehegattenvermögen. Über sein Begehren auf Räumung und Zahlung eines Benützungsentgelts ergehe keine Aufteilungsentscheidung nach Billigkeit. Wenngleich die dem Kläger gehörende Wohnung im Aufteilungsverfahren einem der Ehegatten zuzuweisen sei, falle die Entscheidung über die geltend gemachten Rechtsschutzansprüche nicht in den Tätigkeitsbereich des Außerstreitrichters. Nur solche Klagen gegen Dritte, die am Aufteilungsverfahren beteiligt seien und Rechtsverhältnisse zu den Ehegatten beträfen, die vom Außerstreitrichter gestaltet werden könnten, fielen in die Zusammenhangszuständigkeit des § 235 AußStrG. Die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte zur Räumung der dem Kläger gehörenden Eigentumswohnung verpflichtet sei, sei nicht im außerstreitigen Aufteilungsverfahren vorzunehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Beklagten erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

Daß die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren verwiesen ist, begründet für sich allein nicht die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für eine die Aufteilungsmasse betreffende, auf den streitigen Rechtsweg gehörende Klage, handelt es sich dabei doch hier nicht um einen Rechtsgestaltungsanspruch im Sinne der §§ 81 ff EheG, sondern um ein Zahlungs- und Räumungsbegehren. § 235 Abs 1 AußStrG normiert aber eine Erweiterung des Aufteilungsverfahrens. Macht ein Ehegatte ua binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im streitigen Verfahren geltend, so hat das Prozeßgericht mit Beschluß die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs auszusprechen und die Rechtssache dem zuständigen Außerstreitgericht zu überweisen; ist beim Ablauf des Jahres ein Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse anhängig, so endet die Frist mit dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in diesem Verfahren. Die aus § 235 AußStrG abzuleitende Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges für Ansprüche an den anderen Ehegatten, die eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse betreffen, setzt nach dem Wortlaut der Bestimmung voraus, daß diese Gegenstände der Aufteilung unterliegen; dann erfaßt sie nicht nur Leistungs-, sondern auch Feststellungs- und Rechtsgestaltungsklagen (SZ 54/126; EFSlg 47.408; NZ 1996, 65; 7 Ob 2199/96z), soferne eben eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. § 235 AußStrG ist demnach eine Abgrenzungsvorschrift für die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges für die dort genannten Ansprüche (SZ 54/126; NZ 1996, 65).

Richtet sich der eheliches Gebrauchsvermögen betreffende Anspruch gegen einen Dritten, hängt die Zulässigkeit des streitigen Rechtsweges von der negativen Voraussetzung ab, daß eine Rechtsgestaltung über den Gegenstand der Klage nicht der nachehelichen Aufteilung unterworfen ist. Fällt der gegen den Dritten geltend gemachte Anspruch aber in die Rechtsgestaltungsbefugnis des Außerstreitrichters, dann ist auch hier die Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges anzunehmen. Klagt daher etwa ein geschiedener Ehegatte im Hinblick auf die mit dem anderen getroffene Einigung den Vermieter der Ehewohnung auf Feststellung bzw Zustimmung, daß er allein Mietrechte an dieser Wohnung habe oder daß diese auf ihn übergegangen seien, wird ein ins außerstreitige Aufteilungsverfahren gehörender Anspruch geltend gemacht (EvBl 1984/92), weil in diesem Außerstreitverfahren gemäß § 229 AußStrG auch Dritte, deren Rechte durch dieses Verfahren berührt werden, Beteiligte sind. Die materiellrechtliche Befugnis zur Rechtsgestaltung eines zwischen Ehegatten und Dritten bestehenden Rechtsverhältnisses ergibt sich aus den §§ 86 f EheG.

Die Frage, ob einem Dritten von einem Ehegatten abgeleitete Benützungsrechte an einem zur nachehelichen Aufteilung gehörenden Vermögensstand zustehen, gehört aber nicht zur Regelungsbefugnis des Außerstreitrichters im nachehelichen Aufteilungsverfahren. Mit der von einem Ehegatten gegen einen Dritten geltend gemachten Räumungsklage in bezug auf eine in das Aufteilungsverfahren gehörende Wohnung, die nicht Ehewohnung ist, wird weder ein Aufteilungsanspruch noch ein in die Zusammenhangszuständigkeit gemäß § 235 AußStrG fallender Anspruch geltend gemacht. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die vom Erstgericht angenommene Unzulässigkeit des streitigen Rechtsweges verneint.

Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.

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