OGH 9Os48/81 (RS0094389)

OGH9Os48/8119.5.1981

Rechtssatz

Einem Schuldner, der sogleich bei Abschluss des Geschäftes einen tauglichen Bürgen stellt - oder eine wertmäßig entsprechende Sache, sei es als Pfand oder in Form der Sicherungsübereignung, als Sicherheit beibringt, kann tatbestandsmäßiges Handeln im Sinne des § 146 StGB - insbesondere mangels Schädigungsvorsatzes - nicht ohne weiteres angelastet werden. Ein Gläubiger, der eine derartige Absicherung seiner Forderung verlangt und erhält, zeigt, dass er die mögliche Befriedigung durch den Bürgen (oder aus der beigebrachten Sache) im allgemeinen von vornherein in Rechnung stellt (so schon EvBl 1974/172, 12 Os 44/77).

Normen

StGB §146 C3

9 Os 48/81OGH19.05.1981
12 Os 161/84OGH24.01.1985

Vgl auch; Beisatz: Findet die Kreditsumme in dem beigestellten Pfandobjekt vollständige wertmäßige Deckung, so scheidet die Möglichkeit eines Schadenseintritts beim Kreditgeber - von allfälligen, vom Vorsatz umfaßten Verzögerungsschäden abgesehen - aus. (T1)

9 Os 200/84OGH04.04.1985

Vgl auch; Beisatz: Unter Umständen kommt allerdings Betrug am Bürgen in Betracht. (T2)

12 Os 116/86OGH18.09.1986

Vgl auch; Beisatz: Vermögensschaden und Schädigungsvorsatz fehlen, wenn der Täter ein hinreichendes Pfand oder einen tauglichen Bürgen stellt. (T3)

9 Os 147/86OGH29.10.1986

Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch zur Relevanz nachträglich bestellter Sicherheiten, wenn bis dahin die Zahlung. (T4)

9 Os 88/86OGH19.11.1986

Vgl; Beisatz: Ein nur vorübergehend zur Besicherung des Darlehens hingegebenes Pfand, das jedoch in der Folge nicht verwertet werden konnte und vom Täter wieder zurückgeholt wurde, schließt die Annahme eines Betrugsvorsatzes nicht aus. (T5)

12 Os 150/86OGH27.11.1986

Vgl auch; Veröff: SSt 57/90

11 Os 108/87OGH06.10.1987

Vgl; Beisatz: Die bloße Übergabe des Typenscheines (oder sonstiger sogenannter Fahrzeugpapiere) begründet jedoch nicht nur kein gültiges Pfandrecht, sondern gewährleistet für den Gläubiger auch keine vom Willen eines anderen unabhängige Realisierung der (Darlehensforderung) Forderung, weshalb es von vornherein an den Voraussetzungen einer unmittelbaren Schadenskompensation mangelt. (T6)

15 Os 76/89OGH20.03.1990

Vgl auch

13 Os 17/92OGH20.05.1992

Beisatz: Da der Gläubiger erst das Pfand verwerten muß, kann in diesem Umfang ein Verzögerungsschaden eintreten (wie SSt 57/90). (T7)

15 Os 119/03OGH09.10.2003

Auch; Beisatz: Unter Umständen kommt aber Betrug einerseits am Darlehensgeber im Umfang des Verzögerungsschadens, anderseits an dem über die Voraussetzungen zur Bürgschaftsübernahme getäuschten Bürgen in Betracht. (T8)

13 Os 163/03OGH14.01.2004

Vgl auch; Beis ähnlich T1

11 Os 12/05gOGH12.04.2005

Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Ein allfälliger Verzögerungsschaden ist dem Täter nur dann anzulasten, wenn er von diesem verschuldet worden und überdies von seinem Vorsatz umfasst gewesen ist. (T9)

13 Os 85/09pOGH15.10.2009

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19810519_OGH0002_0090OS00048_8100000_001

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