OGH 5Ob581/80 (RS0021941)

OGH5Ob581/808.7.1980

Rechtssatz

Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168 a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. Wenn dem Bauunternehmer, der den Rohbau eines Hotels mit Hallenbad und ähnlichen Anlagen herzustellen hat, auferlegt würde, die gehörige Planung und Durchführung der weiteren Arbeiten, insbesondere spezieller Isolierungsarbeiten von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder im Nachhinein durch eine abschließende Kontrolle, zu der ihn die getroffenen Vereinbarungen nicht verpflichten, mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle zu gewährleisten, läge eine solche Überspannung vor.

Normen

ABGB §1168a

5 Ob 581/80OGH08.07.1980

Veröff: HS X/XI/27

8 Ob 504/81OGH09.04.1981

Auch; Beisatz: Hat allerdings der Unternehmer, der mit seinen Arbeiten auf den Arbeiten eines anderen Unternehmers aufbaut, wie dies etwa der Fall ist, wenn an einem Hausbau mehrere Unternehmer beteiligt sind, vertraglich die Kontrolle von Vorarbeiten übernommen, dann ist ihm eine eingehende Prüfung der geleisteten Arbeiten zuzumuten. (T1)

5 Ob 691/82OGH31.05.1983

nur: Die dem Unternehmer im Sinne des § 1168a ABGB auferlegten Aufklärungspflichten und Warnpflichten dürfen nicht überspannt werden. (T2)<br/>Beisatz: Wenn einem Unternehmer, dem die statische Berechnung eines Neubaues unter Bedachtnahme auf die auf Nachbarliegenschaften bestehenden Bauwerke, nicht jedoch auch die Bauüberwachung selbst übertragen wird, auferlegt würde, die gehörige Durchführung der Bauarbeiten zu überwachen und von vornherein durch entsprechende Hinweise an den Bauherrn oder den mit den Bauarbeiten betrauten Unternehmer auf allfällige Möglichkeiten des Eintrittes von auf unsachgemäße Bauausführung zurückzuführende Veränderungen der Grundlagen seiner statischen Berechnungen aufmerksam zu machen, und zwar mit der Sanktion einer Haftung im Sinne der angeführten Gesetzesstelle für alle Folgen einer unsachgemäßen Bauführung, so läge eine solche Überspannung vor. (T3)

1 Ob 647/84OGH12.12.1984

nur T2; Veröff: SZ 57/197

3 Ob 548/86OGH03.09.1986

Vgl auch; nur T2

2 Ob 614/86OGH28.04.1987

nur T2

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

nur T2; Veröff: WBl 1987,219

8 Ob 588/87OGH05.11.1987

nur T2; Veröff: WBl 1988,98

6 Ob 610/88OGH06.09.1988
8 Ob 579/90OGH15.02.1990

nur T2; Veröff: SZ 63/20 = JBl 1990,656 (Dullinger)

6 Ob 735/89OGH29.11.1990

Auch; nur T2

2 Ob 590/91OGH05.02.1992

nur T2

4 Ob 539/94OGH10.05.1994

nur T2

7 Ob 82/97bOGH23.07.1997

nur T2; Beisatz: Die Aufklärungspflicht geht nicht so weit, dass der Werkunternehmer davon ausgehen müsste, dass sein (fachkundiger) "Vormann" nicht fachgerecht arbeiten werde. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Auch nur teilweises Freilegen der Fundamente eines Baues, bei dem der Keller bereits zur Gänze errichtet wurde, hieße Überspannung der Prüfungspflicht. (T5)

6 Ob 35/98kOGH12.02.1998

nur T2; Beis wie T4

6 Ob 53/01iOGH08.11.2001

nur T2

1 Ob 137/04kOGH25.06.2004

nur T2

2 Ob 277/08mOGH15.10.2009

nur T2

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Auch; nur T2

7 Ob 152/16bOGH13.10.2016

Vgl; Beis wie T4

8 Ob 8/17kOGH24.08.2017

Auch; nur T2

8 Ob 36/21hOGH29.06.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Die von der Klägerin bei der Rechnungsprüfung eingehaltene Vorgangsweise, den Skontoabzug nur von der um die Anzahlungsrate verringerten Teilrechnungssumme zu berechnen, beruhte auf konkreten Vorgaben der Beklagten, nämlich dem von ihr als Arbeitsunterlage zur Verfügung gestellten Berechnungsblatt. Diese Vorgaben standen auch nicht in Widerspruch mit der zugrundeliegenden Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem rechnungslegenden Unternehmen. Eine Warnpflicht der Klägerin gegenüber der Beklagten bestand daher nicht. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19800708_OGH0002_0050OB00581_8000000_001

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