Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte hat der klagenden Partei die mit S 3.309,75 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer und S 480 Barauslagen) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hat der unbestrittenen Klagsforderung eine darüber hinausgehende angebliche Schadenersatzforderung aufrechnungsweise gegenübergestellt und Klagsabweisung beantragt.
Das Erstgericht stellte fest, daß sowohl die Klagsforderung als auch bis zu ihrer Höhe die eingewendete Gegenforderung zu Recht bestünden und wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht nahm eine Beweisergänzung vor, verneinte den Bestand der eingewendeten Gegenforderung und gab der Klage statt. Es erklärte die Revision für zulässig.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt der Beklagte eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrage auf Abänderung im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Das erstgerichtliche Urteil beruht auf folgenden Sachverhaltsfeststellungen: Der vom Beklagten in Fusch betriebene Gasthof "Römerhof" wurde im Jahre 1980 erweitert, wodurch sich auch die Notwendigkeit einer Vergrößerung der für die Ölfeuerungsanlage erforderlichen Öllagermenge ergab. Die gewerbebehördliche Genehmigung zur Erweiterung der Öllagerung wurde im Sinne des vom Beklagten eingereichten Planes samt den technischen Beschreibungen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 28. Mai 1980 erteilt. Unter anderem wurde dabei vorgeschrieben, es sei dafür Sorge zu tragen, daß Heizöl oder ölhaltiges Wasser weder versickern noch in das Grundwasser oder in ein sonstiges Gewässer gelangen könne. Weiters, daß der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vor Inbetriebnahme der Anlage ein Elektroattest, Bestätigungen der Installationsfirma und der Baufirma sowie die Bestätigung eines Ziviltechnikers über die ordnungsgemäße Ausführung vorzulegen seien. Mit der Ausführung waren die klagende Partei und die Firma Johann W*** beauftragt. Die klagende Partei hatte die technische Planung und die Installation übernommen, die Firma Johann W*** die Elektroarbeiten. Es sollte zusätzlich zum bereits vorhandenen Kastentank mit 5.800 l Nutzinhalt ein Stahlmanteltank mit einem Fassungsvermögen von 30.000 l unterirdisch eingebaut werden. Die klagende Partei beendete die Installationsarbeiten im Spätsommer 1980. Der Kastentank wurde von ihr mit dem Stahlmanteltank verbunden. Das Öl sollte aus dem großen Tank mittels einer Pumpe in den kleinen Kastentank gepumpt und von dort zu den Brennern weitergeleitet werden. Im kleinen Tank war eine elektrische Schwimmerschaltung eingebaut, welche die automatische Ölbeförderung kontrollieren, d.h. eine Überfüllung des kleinen Tankes durch rechtzeitiges Abschalten verhindern sollte. Eine Funktionsüberprüfung dieses Schwimmerschalters war nach dem Einbau mangels Ölfüllung noch nicht möglich, diese Prüfung hätte als grundsätzliche Voraussetzung für die Inbetriebnahme der neuen Anlage durch die klagende Partei nach Abschluß der Elektrikerarbeiten erfolgen müssen. Als Sicherheitseinrichtung gegen ein allfälliges Versagen der automatischen Nachfüllanlage war von der klagenden Partei auch eine Überlauf- und Rücklaufleitung vom kleinen Tank in den großen Tank installiert worden. Der auf der Oberseite des kleinen Tankes bisher vorhandene Ölstandanzeiger war von der klagenden Partei entfernt worden, weil er nach oben nicht dicht war und sich unter dem Niveau der Überlauf- und Rücklaufleitung befand, sodaß bei Versagen der automatischen Ölnachfüllung dort Öl ausgetreten wäre. Nach Entfernung des Ölstandanzeigers verblieb dort eine Muffe, welche von der klagenden Partei mittels eines Stopfens abgeschlossen und um welchen Teflonband gewickelt wurde. Dieser Stopfen konnte mittels einer Rohrzange ohne weiteres entfernt werden. Die Durchführung der Installationsarbeiten seitens der klagenden Partei entsprach voll den Richtlinien des Amtes der Salzburger Landesregierung. Nach Beendigung der Installationsarbeiten erfolgten die elektrischen Anschlüsse durch Monteure der Firma W***, wobei ihnen ein Mitarbeiter der klagenden Partei erklärte, wie diese Anschlüsse vorzunehmen seien. Die elektrische Anlage wurde sodann von der Firma W*** überprüft. Beim Schwimmerschalter mußte sich die Prüfung mangels Befüllung der Tanks auf den bloßen "Durchgang" beschränken. Am 11. Oktober 1980 ließ der Beklagte die Tanks mit 36.000 l Heizöl füllen, am 13. November 1980 wurden weitere 3.400 l und am 9. Dezember 1980 5.800 l Öl geliefert und in den kleinen Tank gefüllt. Am 22. Dezember 1980 schlossen Mitarbeiter der Firma W*** - nach Durchführung einer Ölpumpenreparatur, siehe die späteren berufungsgerichtlichen Ausführungen - die Ölpumpe (wieder) an und erklärten dem Sohn des Beklagten die Funktion der Anlage, wobei sie diese ein- und abschalteten. Ob die Anlage damals irrtümlich eingeschaltet blieb, kann nicht festgestellt werden. Der Sohn der Beklagten hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß eine Inbetriebnahme der Anlage vorerst nicht erforderlich sei, weil sich im kleinen Tank noch Öl befinde. Am 23. Dezember 1980 wurde festgestellt, daß aus der Heizanlage des Beklagten ca. 2.500 l Öl ausgetreten und durch den schlecht betonierten und mit Abflußöffnungen für einsickerndes Grundwasser ausgestatteten Kellerboden in die Ortskanalisation gelangt waren. Der Lagerraum des kleinen Öltanks stellte sich darüberhinaus auch mangels Dichtheit der Ölwanne als vorschriftswidrig dar. Dieser Ölaustritt aus der Tankanlage hatte folgende mehrfache Ursachen: a) die Anlage war am 22. Dezember 1980 eingeschaltet und nicht mehr ausgeschaltet worden, wobei nicht feststeht, ob dies durch Mitarbeiter der Firma W*** oder dem Bereiche des Beklagten zugehörige Personen geschah. Ausgeschlossen ist aber, daß die klagende Partei eine Inbetriebnahme vorgenommen hat; b) beim kleinen Öltank hatte jemand den Stopfen entfernt und wiederum den Ölstandanzeiger eingeschraubt. Dies wurde keinesfalls von der klagenden Partei veranlaßt; c) der Schwimmerschalter hatte aus ungeklärten Ursachen nicht funktioniert. Solcherart geschah es, daß nach dem Einschalten der Anlage vom großen Tank Öl in den kleinen Tank gepumpt wurde, mangels Funktion des Schimmerschalters eine Überfüllung eintrat und schließlich durch die undichte Stelle beim eingeschraubten Ölstandsanzeiger Öl austrat, welches durch die undichte Wanne und den Kellerboden in den Ortskanal gelangte. Der Beklagte hatte der klagenden Partei keine Mitteilung davon gemacht, daß er den großen Tank befüllen ließ. An Kosten des Ölwehreinsatzes wurden dem Beklagten von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See in der Folge S 42.497 vorgeschrieben.
In seiner rechtlichen Beurteilung lastete das Erstgericht der klagenden Partei eine Verletzung ihrer Schutz- und Warnpflichten an. Sie habe es als Planer und Errichter der Anlage in Kauf genommen, trotz offenkundig vorschriftswidriger Ausführung des Lagerraumes des kleinen Ölbehälters diesen bereits vorhandenen Teil in das neue Anlagensystem zu integrieren. Es wäre ihre Pflicht als Werkunternehmer gewesen, den Beklagten als Besteller auf den mangelhaften Zustand des Öllagerraumes hinzuweisen und ihn vor Installation der neuen Anlage zu veranlassen, für eine entsprechende Abdichtung der Wanne zu sorgen oder eine solche selbst vorzunehmen. Der Umstand, daß anläßlich des gewerbebehördlichen Bewilligungsverfahrens auf die Mangelhaftigkeit des Öllagerraumes nicht Bedacht genommen worden sei, vermöge die klagende Partei nicht zu entschuldigen. Die Schutzpflicht erfordere auch diesbezüglich eine gewissenhafte Prüfung durch den Werksunternehmer als Planer der Anlage. Zudem habe die klagende Partei den Einbau einer offenbar zusätzlich erforderlichen Sicherheitsmaßnahme in Form eines Schwimmerschalters unmittelbar über dem Boden, der ein Nachpumpen von Öl stoppt, sobald dieses auf dem Boden des Lagerraumes ein bestimmtes Niveau erreicht, versäumt. Ein Mitverschulden des Beklagten liege nicht vor. Die Befüllung des großen Tankes hätte zur Funktionsüberprüfung der Anlage jedenfalls erfolgen müssen, sodaß der Umstand, daß die Anlage noch nicht an den Beklagten übergeben war, unerheblich erscheine. Die eingewendete Schadenersatzforderung des Beklagten erreiche die Höhe der Klagsforderung, sodaß die Klage abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht traf nach Ergänzung des Beweisverfahrens noch weitere Feststellungen. Danach wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See von der Familie S***, Römerhof, in Fusch, als Bauherr am 22. April 1980 um die Bewilligung einer Ölfeuerungsanlage im Objekt Römerhof und um Vornahme baupolizeilicher Überprüfung angesucht. In dieser formularmäßigen Mitteilung befand sich die "Bestätigung des Bauführers (Installationsfirma)", d.i. der klagenden Partei, wonach die fachgemäße Ausführung sowie die Vollständigkeit, Sicherheit und gefahrlose Benützung der Anlage bestätigt wird. Hierauf wurde von der Bezirkshauptmannschaft am 21. Mai 1980 ein Augenschein an Ort und Stelle vorgenommen, bei welcher die konsenswerbende Firma S*** KG durch Siegfried S***, also den Beklagten, vertreten war. Dabei wurde festgestellt, daß im "Römerhof" die Erweiterung der bestehenden Öllagerung durch die Zulegung eines unterirdischen, zylindrischen Doppelmanteltankes entsprechend den Einreichungsunterlagen der klagenden Partei vorgesehen ist. Danach wird je nach Bedarf durch Handsteuerung Heizöl vom neugeplanten unterirdischen Lagerbehälter in den bereits vorhandenen Lagerbehälter im Gebäude gepumpt. Zur rechtzeitigen Abschaltung beim Pumpvorgang wird in den bereits bestehenden Lagerbehälter ein Schwimmerschalter eingebaut. Bei Ansprechen des Schwimmerschalters wird die Pumpe abgeschaltet und das Magnetventil geschlossen. Mit dem folgenden Bescheid vom 28. Mai 1980 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See wurde hierauf die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der Öllagerung nach Maßgabe des eingereichten Planes samt technischer Beschreibung gegen Einhaltung aller niedergelegten Vorschreibungen erteilt. Unter Hinweis auf den Bescheid vom 28. Mai 1980 wurde der Beklagte am 11. August 1980 von der Gewerbebehörde um Mitteilung ersucht, ob in der Zwischenzeit sämtliche vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllt worden seien bzw. wann mit deren Erfüllung zu rechnen sei. Am 30. Oktober 1980 erging eine gleichlautende neuerliche Einladung. Für die Durchführung der Umbauarbeiten wurde offenbar kein Generalunternehmer bestellt. Wer für die Herstellung der baulichen Voraussetzungen verantwortlich war, steht nicht fest. Am 22. Dezember 1980 hatten zwei Mitarbeiter der Firma W*** Reparaturarbeiten an der Ölpumpe durchgeführt, weil diese zweimal "abgesoffen" war, nachdem Wasser in den Ölpumpenschacht eindrang. Diese Reparaturarbeiten standen mit dem ursprünglichen Auftrag des Beklagten an die Firma Johann W*** zum Anschluß der Elektroinstallationen nicht mehr in unmittelbarem Zusammenhang. Eine fehlerhafte Lieferung des Werkes bezüglich des Schwimmerschalters durch die klagende Partei ist nicht feststellbar. Die klagende Partei hatte durch ihren Angestellten Horst W*** die Firma W*** aufgefordert, sie von der Fertigstellung der Elektroarbeiten zu verständigen, um dann die Inbetriebnahme der Anlage gemeinsam durch die beiden Firmen durchzuführen. Horst W*** hatte auch den Beklagten davon informiert, daß die Inbetriebnahme durch die klagende Partei und die Firma W*** erfolgen werde und daran hätte sich der Beklagte nach seiner Angabe gehalten. Er hatte die klagende Partei nicht davon informiert, daß er auch den neuen großen Tank mit Heizöl füllen ließ. Um die behördliche Genehmigung der Inbetriebnahme der Tankanlage hätte sich der Beklagte nach seiner Angabe selbst - im Einvernehmen mit der klagenden
Partei - gekümmert. Bei der Verhandlung vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See am 14. Jänner 1981 wurde auf Grund des am 23. Dezember 1980 aufgetretenen Ölschadens unter anderem festgestellt: Im gegenständlichen Objekt besteht noch die im Jahre 1977 gewerbebehördlich genehmigte Anlage, welche jedoch inzwischen auf Heizöl extra-leicht umgestellt wurde. Der Zugang zum Heizraum erfolgt vom Kellervorraum durch eine einfache Blechtüre. Von der linken Heizraumseite führt eine Tür in weitere Kellerräume und im Anschluß in den Heizöllagerraum. Dieser entspricht in bezug auf Umfassungswände, Ölwanne, Einstiegstüre und Lüftungen nicht den Anforderungen für Öllagerräume. Vom Öllagerbehälter führen eine Zulauf- und eine Überlaufleitung zu dem im Jahre 1980 unterirdisch an der Nordseite des Objektes neu verlegten zylindrischen, 30.000 l fassenden Doppelwandbehälter. In allen Kellerräumen sind Bodenrinnen zur Ableitung des Grundwassers vorhanden, sodaß austretendes Öl in die Kanalisation gelangen kann, wie dies beim gegenständlichen Ölschadensfall geschah.
Rechtlich verwies das Berufungsgericht ebenfalls auf die auch beim Werkvertrag zur Anwendung kommenden Grundsätze über vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten und die aus § 1168 a ABGB hervorgehenden Warnpflichten des Unternehmers. Bei gemeinsamer Herstellung eines Werkes treffe jeden Unternehmer die Pflicht, alles zu vermeiden, was dessen Gelingen gefährden könnte. Da vorliegendenfalls die S*** OHG bei der Baubehörde selbst als Konsenswerber aufgetreten, die klagende Partei als "Heizungsfirma" dagegen nicht befugt und beauftragt gewesen sei, die für den Einbau des 30.000 l Öl-Tanks erforderlichen Baumaßnahmen durchzuführen, die Vorschreibung der Bezirkshauptmannschaft dem Konsenswerber direkt zur Kenntnis gebracht und diesem auch selbst die Verpflichtung auferlegt worden sei, vor Inbetriebnahme der Anlage eine Bestätigung der Installationsfirma und der Baufirma, sowie eine Bestätigung eines Ziviltechnikers über die ordnungsgemäße Ausführung vorzulegen, sei es nicht Aufgabe der klagenden Partei gewesen, den Beklagten hinsichtlich der Eignung der Lager- und Heizräume zu warnen. Aufklärungs- und Warnpflichten bestünden dann nicht, wenn ein Schutzbedürfnis des Vertragspartners zu verneinen sei. Im Hinblick darauf, daß die Inbetriebnahme, wozu auch das Befüllen eines Öltankes mit 30.000 l Heizöl zu rechnen sei, erst nach Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Baufirma an die Bezirkshauptmannschaft zulässig erschienen sei, habe die klagende Partei als Unternehmer vernünftigerweise erwarten können, der Beklagte als Besteller werde eine Inbetriebnahme vor der Erfüllung der behördlich erteilten Auflagen unterlassen. Da ihm die mit dem Gebrauch der Ölheizungsanlage verbundenen Gefahren auf Grund der nach der Lage des Falles vorauszusetzenden Sachkunde und der behördlichen Vorschreibungen bekannt gewesen seien, habe er somit nicht gewarnt werden müssen. Auch eine Warnung, den Pfropfen, mittels welchem die frühere Öffnung für den Ölstandsmesser im kleinen Tank verschlossen worden war, nicht zu entfernen, sei wegen der noch nicht erfolgten Übergabe nicht erforderlich und bei dieser rechtzeitig gewesen. Als Zeitpunkt der Übergabe gelte mangels anderer Vereinbarung die tatsächliche Ablieferung. Im Zeitpunkt des Schadenseintrittes sei ein Übergabstermin noch gar nicht festgelegt gewesen, die Inbetriebnahme der Anlage hätte vereinbarungsgemäß auch jedenfalls in Anwesenheit der klagenden Partei vorgenommen werden müssen. Tatsächlich habe der Beklagte eigenmächtig und entgegen den behördlichen Vorschreibungen die Inbetriebnahme zumindest durch Auffüllung des neuen Öltankes durchgeführt. Somit sei der vor dem Berufungsgericht mit S 42.497 außer Streit gestellte Schaden des Beklagten nicht durch ein rechtswidriges Verhalten der klagenden Partei entstanden.
In der Revision wird vorgebracht, die Arbeiten der klagenden Partei seien insgesamt mangelhaft gewesen, sodaß es am 8. Mai 1984 zu einem zweiten "Ölunfall" gekommen sei. Der Beklagte habe zwar als Bauherr selbst die Eingaben an die Verwaltungsbehörde unterschrieben, doch seien ihm die Unterlagen von der klagenden Partei zur Verfügung gestellt worden und habe er sich um das Gelingen des Werkes nicht weiter kümmern brauchen. Die klagende Partei habe die Anlage geplant, die Einreichpläne usw. hergestellt und schließlich die Gesamtanlage gebaut. Der Auftrag im Bescheid vom 28. Mai 1980, dafür Sorge zu tragen, daß nicht Heizöl oder ölhaltiges Wasser versickern und in ein Gewässer gelangen könne, habe sich nicht nur an den Beklagten sondern auch an die klagende Partei gerichtet. Diese habe weder den Auftrag erfüllt, noch den Beklagten auf die Gefahren hingewiesen, wozu sie als Planer der Anlage verpflichtet gewesen wäre, da der offenkundig vorschriftswidrige Öllagerraum in das Werk integriert werden sollte. Der Beklagte habe sich wegen der Größe des Projektes auf die Arbeiten und Informationen der klagenden Partei verlassen dürfen. Insbesondere habe die klagende Partei aber auch auf die aus der Entfernung des Stopfens hervorgehenden Gefahren hinweisen müssen. Die bloße Befüllung des Tankes sei "sicherlich noch keine Inbetriebnahme" im Sinne des Bescheides vom 28. Mai 1980. Eine solche Inbetriebnahme wäre erst vorgelegen, wenn "in Übereinstimmung der ausführenden Firmen und des Beklagten und nach Vorliegen der geforderten Atteste die gekoppelten Tanks mit der Automatikschaltung eingeschaltet worden wären und die ganze Anlage automatisch gelaufen wäre". Das Einschalten der Pumpe und damit die Inbetriebnahme sei nicht vom Beklagten zu vertreten. Die klagende Partei hätte verhindern müssen, daß die Anlage vor der behördlichen Genehmigung in Gang gesetzt wird.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Grundsätzlich sind die Unterinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß auch den Hersteller eines Werkes die vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten treffen und diese speziell in der auf den Werkvertrag abgestellten Warnpflicht gemäß § 1168 a Satz 3 ABGB zum Ausdruck kommen (RZ 1984/15; SZ 54/179; 5 Ob 200/75 ua). Unterläßt der Unternehmer die erforderliche Warnung des Bestellers, so hat er auch den aus dieser Unterlassung entstehenden Schaden zu ersetzen (SZ 45/75, SZ 52/15, SZ 55/67 ua). Die Aufklärungs- und Warnpflichten des Unternehmers dürfen allerdings nicht überspannt werden (5 Ob 581/80, 8 Ob 504/81, 5 Ob 691/82, 1 Ob 647/84 ua). Die Warnpflichten bestehen auch immer nur im Rahmen der eigenen Leistungspflicht des Unternehmers (RZ 1984/15; 7 Ob 626/82, 1 Ob 647/84 ua).
Vorliegendenfalls war Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages die außerhalb des Gebäudes unterirdisch vorzunehmende Installation eines 30.000 Liter-Öltankes und dessen Anschluß an den bereits in einem Kellerraum des Gebäudes befindlichen, behördlich genehmigten kleinen Öltank, von welchem aus weiterhin, wie bisher, die Beheizung des Gebäudes erfolgen sollte. Eine Änderung in der bereits bestehenden Öllagerung im kleinen Öltank und in der Ölzuleitung vom kleinen Öltank zu den einzelnen Brennern war nicht vorgesehen und nicht Vertragsgegenstand. Dies entspricht auch dem Inhalt des Genehmigungsbescheides, nach welchem sich das Verfahren - entgegen dem formularmäßigen Antrag auf Bewilligung der Ölfeuerungsanlage - ausschließlich auf die Erweiterung der Öllagerung für die bestehende Feuerungsanlage durch die Verlegung eines unterirdischen Doppelmanteltankes entsprechend den Einreichplänen der klagenden Partei bezog.
Grundsätzlich ist demnach davon auszugehen, daß es der klagenden Partei als Unternehmerin oblag, Vorkehrungen gegen das Ausdringen von Öl aus dem von ihr zu installierenden großen Tank sowie gegen eine Überfüllung des bereits bestehenden und behördlich genehmigten kleinen Tankes zu treffen. Eine Überprüfung dieses kleinen Tankes auf die Dichtheit seiner Ölwanne und in der Richtung, ob der Lagerraum, in welchem sich dieser Öltank auf Grund der seinerzeit erteilten behördlichen Genehmigung schon bisher befand, den Vorschriften entsprach, war von ihr nach dem solcherart gegebenen Inhalt ihrer Leistungspflicht aber nicht zu fordern. Wohl hätte sie den Beklagten auf ihr auffallende, ihm nicht ohne weiteres erkennbare derartige Mängel der Gesamtanlage und hieraus hervorgehende Gefahren hinweisen müssen. Die Undichtheit der Ölwanne des kleinen Tanks war nach der gegebenen Feststellungsgrundlage für sie aber offenbar ohne nähere Prüfung nicht erkennbar. Auf die Notwendigkeit der Herstellung eines das Versickern von Öl verhindernden Kellerbodens war der Beklagte dagegen ohnehin durch die Auflage in dem an ihn ergangenen Genehmigungsbescheid, Vorsorge gegen ein solches Versickern zu treffen, aufmerksam gemacht worden. Da nach Vornahme der Elektroarbeiten durch die Firma W*** eine gemeinsame Prüfung und (probeweise) Inbetriebsetzung der Anlage vorgesehen und die Vorlage entsprechender, die Funktionstüchtigkeit der Anlage bejahender, Bestätigungen der beteiligten Unternehmen, insbesondere auch der klagenden Partei, sowie eines Ziviltechnikers behördlich vorgeschrieben war, bestand im übrigen für die klagende Partei auch noch bis zur körperlichen Übergabe des Werkes die Möglichkeit, auf die die Gesamtanlage betreffenden Mängel hinzuweisen und dem Beklagten deren Beseitigung nahezulegen. Das von der klagenden Partei herzustellende Werk selbst war auf der gegebenen Feststellungsgrundlage mängelfrei. Gegen eine Überfüllung des bisherigen Öltankes durch aus dem neu installierten großen Tank gepumptes Öl war eine doppelte Sicherung, nämlich eine Schwimmerschaltung und - für den Fall deren Versagens - eine mechanische Ölrückleitung vom kleinen in den großen Tank vorgesehen. Daß bei derartigen Anlagen weitere Sicherungsmaßnahmen erforderlich und branchenüblich seien, wurde vom Beklagten nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Der mit dem neu installierten Öltank verbundenen Gefahr eines Überfüllens des bisherigen Tankes war daher offenbar in zumutbarer Weise vorgebeugt. Darauf, daß durch Vornahme von Veränderungen an der Anlage, wie hier der Entfernung eines Stopfens, die Gefahr des Ausfließens von Öl herbeigeführt werden konnte, mußte nicht besonders hingewiesen werden, weil derartige Manipulationen offenkundig mit solchen Gefahren verbunden sind. Da die klagende Partei nicht Bauführer hinsichtlich der Räumlichkeit war, in welcher sich der bereits jahrelang bestehende kleine Öltank befand, hatte sie auf deren Beschaffenheit grundsätzlich auch keinen Einfluß.
Die Revisionsbehauptung, die Arbeiten der klagenden Partei seien insgesamt mangelhaft gewesen und es sei am 8. Mai 1984 zu einem neuen Ölunfall gekommen, ist teilweise feststellungswidrig und widerspricht im übrigen dem Neuerungsverbot, sodaß hierauf nicht einzugehen ist. Die Ausführung, die klagende Partei habe "die Gesamtanlage gebaut" ist ebenfalls feststellungswidrig. Auf welche Weise die klagende Partei, welche von der Befüllung der Tanks durch den Beklagten gar keine Kenntnis hatte und nicht Allein- oder Generalunternehmer war, die von Dritten vorgenommene Ingangsetzung der von der Firma W*** elektrisch angeschlossenen Ölpumpe verhindern hätte sollen, ist nicht ersichtlich. Dieser Vorgang ist daher entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht von ihr zu vertreten, die diesbezügliche Gefahr fällt vielmehr in die Sphäre des Bestellers.
Der somit ungerechtfertigten Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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