Rechtssatz
Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsverweigerung.
4 Ob 17/83 | OGH | 22.02.1983 |
nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T1) Veröff: Arb 19222 |
4 Ob 58/83 | OGH | 31.05.1983 |
nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T2) Beisatz: Hier: Lehrling (T3) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80 |
14 Ob 18/86 | OGH | 04.03.1986 |
nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. (T4) |
14 ObA 33/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte. (T5) |
9 ObA 163/87 | OGH | 27.04.1988 |
Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler) |
9 ObA 124/88 | OGH | 15.06.1988 |
Auch; Beisatz: § 48 ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich. (T8) |
9 ObA 46/95 | OGH | 10.05.1995 |
Auch; Beisatz: Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. (T9) |
9 ObA 207/01h | OGH | 23.01.2002 |
nur T1; Beisatz: Es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich. (T10) |
8 ObA 220/02i | OGH | 23.01.2003 |
Auch; Beisatz: Der Gebrauch bestimmter Worte beziehungsweise die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können. (T11) |
8 ObA 94/20m | OGH | 23.10.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_003