OGH 4Ob3/80 (RS0060643)

OGH4Ob3/8019.2.1980

Rechtssatz

Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. Dies gilt insbesondere auch für die Arbeitsverweigerung.

Normen

GewO 1859 §82 litf

4 Ob 3/80OGH19.02.1980
4 Ob 38/81OGH28.04.1981
4 Ob 17/83OGH22.02.1983

nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. Dazu ist weder der Gebrauch bestimmter Worte noch die Androhung der Entlassung erforderlich. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T1) Veröff: Arb 19222

4 Ob 58/83OGH31.05.1983

nur: Es genügt, wenn der Arbeitnehmer auf die Vernachlässigung seiner Pflichten hingewiesen und in einer dem Ernst der Lage angepassten Weise zur Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert worden ist. (T2) Beisatz: Hier: Lehrling (T3) Veröff: Arb 10270 = ÖA 1985,80

14 Ob 18/86OGH04.03.1986

nur: Vor dem Ausspruch der Entlassung muss der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder von dessen Vertreter in der Regel ermahnt oder wiederholt zur Erfüllung seiner Pflichten aufgefordert worden sein. (T4)

14 Ob 75/86OGH03.06.1986

nur T1

14 ObA 33/87OGH24.03.1987

Vgl auch; Beisatz: Der Arbeitnehmer muss nicht wegen Vernachlässigung gerade der Pflichten verwarnt worden sein, deren Nichteinhaltung dann zur Entlassung führte. (T5)

14 ObA 39/87OGH20.05.1987

Vgl; Beisatz: Hier: § 82 lit c GewO 1859. (T6) Veröff: RdW 1988,204

9 ObA 104/87OGH21.10.1987

nur T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T7)

9 ObA 163/87OGH27.04.1988

Vgl auch; Veröff: SZ 61/105 = Arb 10714 = RdA 1990,273 (Knöfler)

9 ObA 124/88OGH15.06.1988

Auch; Beisatz: § 48 ASGG. Eine Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich. (T8)

9 ObA 46/94OGH16.03.1994
9 ObA 46/95OGH10.05.1995

Auch; Beisatz: Die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, ersetzte eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis, diese Pflichtenvernachlässigungen nicht mehr zu dulden, nicht. (T9)

8 ObA 314/95OGH18.04.1996

Auch

9 ObA 2163/96wOGH25.09.1996

Auch; nur T4; Beis wie T7

8 ObA 116/97kOGH12.06.1997

Auch; nur T4

8 ObS 224/99wOGH26.08.1999

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 268/99yOGH15.12.1999

Auch; Beis wie T9

9 ObA 279/00wOGH06.12.2000

Vgl auch; nur T4; Beis wie T9

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T4

8 ObA 264/01hOGH15.11.2001

Beis ähnlich wie T9

9 ObA 207/01hOGH23.01.2002

nur T1; Beisatz: Es sei denn der Verstoß ist besonders krass und die Verletzung der Verpflichtungen offensichtlich. (T10)

9 ObA 71/02kOGH17.04.2002

Auch; nur T1; Beis wie T9

9 ObA 20/02kOGH26.06.2002

nur T1; Beis wie T10

8 ObA 220/02iOGH23.01.2003

Auch; Beisatz: Der Gebrauch bestimmter Worte beziehungsweise die Androhung der Entlassung ist nicht erforderlich, wohl aber muss der Arbeitnehmer den durch seine Pflichtverletzung hervorgerufenen Ernst der Situation erkennen können. (T11)

8 ObA 7/06xOGH23.02.2006

nur T1

9 ObA 6/07hOGH25.06.2007

nur T4

9 ObA 55/16bOGH25.05.2016

Beis wie T10

8 ObA 94/20mOGH23.10.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entlassung aus dem Grund der Vertrauensunwürdigkeit ist nicht von ihrer vorherigen Androhung abhängig. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19800219_OGH0002_0040OB00003_8000000_003