Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.871,04 (darin S 811,84 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung der Klägerin berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Klägerin durch wöchentliches Zuspätkommen (im Ausmaß zwischen einigen Minuten und einer halben Stunde) ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat. Nun ist aber im konkreten Fall in Betracht zu ziehen, dass der Beklagte der Klägerin wegen dieses Verhaltens während des nicht ganz 4 1/2 Jahre dauernden Dienstverhältnisses wohl zehnmal die Entlassung androhte, diesem Vorgehen aber - den Feststellungen folgend - rund 180 Verstöße gegenüberstanden, sodass die Klägerin - wie jeder andere Arbeitnehmer in ihrer Lage - objektiv betrachtet an der Ernsthaftigkeit dieser Androhungen zweifeln durfte. Der festgestellte Sachverhalt ist somit dem der in RdW 1996, 129 veröffentlichten Entscheidung 9 ObA 46/95 zugrundeliegenden Sachverhalt vergleichbar. Dort hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die wiederholte fruchtlose Ermahnung, die Arbeitszeit einzuhalten, nicht eine dem Ernst der Lage angepasste Aufforderung zur Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten und den Hinweis ersetzt, diese Pflichtenvernachlässigung nicht mehr zu dulden. Ein solcher, für die Klägerin ausreichend deutlicher Hinweis ist auch im vorliegenden Fall nicht erfolgt, zumal nicht festgestellt werden konnte, wann die letzte Ermahnung ("Entlassungsandrohung") vor dem Anlassfall ausgesprochen wurde.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)