OGH 1Ob791/79 (RS0038122)

OGH1Ob791/7930.1.1980

Rechtssatz

Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. Im Rahmen der Geschäftsverbindung kann sich die Verpflichtung ergeben, bei drohendem wirtschaftlichem Zusammenbruch eines Dritten in banküblicher Weise Bedenken zu äußern.

Normen

ABGB §869
ABGB §878
ABGB §1295 Ia4
ABGB §1295 IIf7b
ABGB §1299 E
AGBKr allg
KWG 1979 §23

1 Ob 791/79OGH30.01.1980

Veröff: SZ 53/13 = JBl 1981,425

3 Ob 559/80OGH09.07.1980

Vgl auch

3 Ob 629/83OGH11.04.1984

Vgl

3 Ob 600/83OGH04.04.1984

nur: Vorvertragliche Aufklärungspflichten bestehen auch für Kreditinstitute ihren Kunden gegenüber. (T1) Beisatz: Die Aufklärungspflicht kann auch durch Schweigen verletzt werden. Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. (T2) Veröff: HS XIV/XV/28

5 Ob 530/84OGH03.04.1984

Beisatz: Diese Anforderungen dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es sind Geschäfte des Kunden die über die Bank abgewickelt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. Außerdem muß die Kreditunternehmung bei Verwertung von Tatsachen, die für die Entscheidung des Kunden von Bedeutung sein können, das Bankgeheimnis wahren. Sie darf daher grundsätzlich die geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, die einen anderen Kunden betreffen, nicht offenbaren. (T3) Veröff: SZ 57/70 = EvBl 1984/160 S 663

5 Ob 507/85OGH15.01.1985

Auch; Beisatz: Hier: Kreditkartenvertrag (T4) Veröff: EvBl 1985/148 S 686

7 Ob 625/85OGH07.11.1985

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt insbesondere auch bei Geschäften, mit denen Risken verbunden sind, wie etwa die Übernahme einer Bürgschaft. Der Bürge kann von der Bank eine Aufklärung darüber nicht erwarten, ob das Ausmaß der nach der von der Bank gewählten Vertragsgestaltung klaren Bürgschaftsverpflichtung seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigt. (T5)

3 Ob 588/85OGH18.12.1985

nur T1; Beisatz: Die Unterlassung einer nach Treu und Glauben zu fordernden Aufklärung über bestimmte, für den Vertragsabschluss wesentliche Umstände, kann aber auch die Veranlassung eines Irrtums im Sinne des § 871 Abs 1 ABGB sein. (T6)

6 Ob 508/86OGH09.02.1988

nur T1; Veröff: SZ 61/26 = RdW 1988,130 = WBl 1988,129 (Wilhelm) = ÖBA 1988/828 (mit Anmerkung von Apathy)

8 Ob 629/89OGH07.09.1989

Beis wie T3; Veröff: JBl 1990,523

6 Ob 527/90OGH10.05.1990

nur T1; Beisatz: Aufklärungspflichten der Bank auch gegenüber Kaufleuten. (T7) Veröff: ÖBA 1990,723 = ecolex 1990,541

7 Ob 524/91OGH02.05.1991

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5

7 Ob 537/91OGH27.06.1991

Beisatz: Bestand zwischen der Person des Schuldners zu der des Bürgen eines besondere Nahbeziehung, so dass erwartet werden konnte, dass der Bürge deswegen für den Schuldner zur Überbrückung einer Geld - Schwierigkeit einzustehen bereit ist, kann eine Aufklärungspflicht und Warnpflicht nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden. (T8) Veröff: ÖBA 1992,74 (P Bydlinski) = ecolex 1991,767 = RdW 1991,354

8 Ob 2031/96aOGH25.04.1996

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Diese Anforderungen dürfen jedoch nicht überspannt werden, sodass primär er selbst seine Interessen zu wahren hat. (T9)

8 Ob 165/97sOGH30.10.1997

Vgl auch; Beis wie T3

9 Ob 325/97bOGH22.10.1997

Auch; Beis wie T3; Beis wie T8

8 Ob 253/99kOGH11.05.2000

Vgl auch; Beis wie T8; Veröff: SZ 73/79

6 Ob 145/00tOGH28.06.2000

Vgl; Beis ähnlich wie T8; Beis wie T9

6 Ob 64/01gOGH26.04.2001

Vgl auch; Beisatz: Die Anforderungen an die Aufklärungspflicht von Banken dürfen nicht überspannt werden, insbesondere dann nicht, wenn zwischen dem Hauptschuldner und Bürgen eine besondere Nahebeziehung besteht. (T10)

2 Ob 104/01kOGH16.05.2001

Auch; Beisatz: Das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ist ein Vertrauensverhältnis, das auch Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Kreditunternehmung sein kann. Die daraus resultierenden Anforderungen an solche Aufklärungspflichten dürfen jedoch nicht überspannt werden; dem Bankkunden ist vielmehr zuzumuten, seine wirtschaftlichen Interessen grundsätzlich selbst zu wahren. (T11)

1 Ob 150/01tOGH26.06.2001

Auch; Beisatz: Der Kunde kann sich darauf verlassen, dass die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird. Es liegt auf der Hand, dass die Kreditunternehmung eine Interessenwahrungspflicht zur Hintanhaltung einer Gefährdung beziehungsweise Verletzung der Interessen des Kunden und im Zusammenhang damit Aufklärungspflichten zu erfüllen hat. Für die Geschäftsverbindung der Kreditunternehmung mit dem Kunden ist der Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben wegen Vertrauensverhältnisses von besonderer Bedeutung. (T12); Veröff: SZ 74/114

7 Ob 37/04yOGH17.03.2004

Vgl; Beis wie T9

8 Ob 11/11tOGH24.10.2011

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6

6 Ob 128/14pOGH17.09.2014

Auch; Beis wie T11

Dokumentnummer

JJR_19800130_OGH0002_0010OB00791_7900000_008

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