Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil und das Ersturteil, die in Ansehung der Verurteilung der beklagten Partei zur Bezahlung eines Betrages von S 9.862,21 samt 4 % Zinsen seit 16.November 1982 als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleiben, werden im übrigen aufgehoben; die Rechtssache wird im Umfang der Aufhebung zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.
Text
Begründung
Das weltweite VISA-Kreditkartenunternehmen wird in Österreich durch die Klägerin vertreten. Die Klägerin ist in Österreich die Geschäftspartnerin der Kreditkartennehmer.
Mit der am 3.Mai 1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand, ihr S 71.400,37 samt Anhang zu zahlen. Gegen die Zweitbeklagte wurde am 25.Juni 1982 ein klagestattgebendes Versäumungsurteil erlassen, das in Rechtskraft erwuchs. Der Erstbeklagte bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und beantragte Klageabweisung. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 16.November 1982 nahm die Klägerin eine Klageausdehung und -einschränkung auf S 71.360,37 samt 17,45 % Zinsen seit 9. Februar 1982 vor (AS 33 f).
Die Klägerin brachte vor (ON 1, AS 19 und 43, ON 15, AS 59), sie habe mit den Beklagten im November 1980 unter Zugrundelegung der diesen zur Kenntnis gebrachten "Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Z-VISA-Karte" (in der Folge kurz Geschäftsbedingungen genannt) eine Vereinbarung über die Benützung von Z-VISA-Karten abgeschlossen. Am 17.November 1980 sei dem Erstbeklagten die von ihm beantragte Hauptkarte und der Zweitbeklagten die gleichfalls vom Erstbeklagten beantragte Zusatzkarte ausgefolgt worden. Mit der Hauptkarte seien Waren und Dienstleistungen für S 14.593,07, mit der Zusatzkarte solche für S 58.075,97 bezogen worden, welche Beträge sie (Klägerin) den Vertragsunternehmen bezahlt habe. Da die Beklagten trotz Mahnung nur Zahlungen von S 10.383,07 (Erstbeklagter) und S 3.210 (Zweitbeklagte) geleistet hätten, habe sie (Klägerin) die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 26.November 1981 mit sofortiger Wirkung aufgekündigt. Im eingeklagten Saldo seien sowohl Zahlungen für Einkäufe des Erstbeklagten als auch Zahlungen für Einkäufe der Zweitbeklagten enthalten. Eine Aufteilung der in diesem Saldo enthaltenen Zinsen und Spesen danach, ob sie auf die Hauptkarte oder auf die Zusatzkarte entfielen sei - die Jahresgebühren für die Hauptkarte (2 x S 500) und die Zusatzkarte ausgenommen - nicht möglich. Der Erstbeklagte hafte als Hauptkarteninhaber für die mit der Zusatzkarte getätigten Einkäufe. Er sei aus dieser Haftung nicht entlassen worden und habe sie auch ausdrücklich sowie durch schlüssige Handlungen anerkannt. Der Erstbeklagte wendete ein (ON 3 und 12, AS 34), es sei zwar richtig, daß er eine Hauptkarte beantragt und erhalten sowie mit dieser Einkäufe im Wert von S 14.593,07 getätigt habe. Die dafür von der Klägerin an die Vertragsunternehmen geleisteten Zahlungen habe er dieser aber bereits refundiert, und zwar S 9.862,21 und S 4.730,86. Die Geschäftsbedingungen seien ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Er sei mit der Zweitbeklagten nach wie vor in aufrechter Ehe verheiratete, lebe jedoch seit Oktober 1980 von ihr getrennt. Seit diesem Zeitpunkt habe er mit der Zweitbeklagten relativ wenig persönlichen Kontakt. Etwas vorher sei Robert K***, ein Angestellter der Klägerin, bei ihm erschienen und habe, ohne ihn näher zu informieren, die Zweitbeklagte dazu überredet, eine Zusatzkarte zu beantragen. Dies habe die Zweitbeklagte offensichtlich auch getan. Er (Erstbeklagter) habe davon erst im Dezember 1980 erfahren. Die Zweitbeklagte habe dann in der Folge die Zusatzkarte insoferne mißbräuchlich verwendet, als sie damit beginnend am 22.Februar 1981 Einkäufe (gegen seinen Willen) getätigt habe. Unmittelbar nach Erhalt der auf seinen Namen ausgestellten Monatsrechnung für Mai 1981, in die offentischtlich auch Einkäufe und Konsumationen der Zweitbeklagten aufgenommen worden wären, habe er die Klägerin angewiesen, die Zusatzkarte einzuziehen und mit dieser bezogene Waren und Dienstleistungen nicht mehr zu honorieren. Weiters habe er Christian D***, den für die Bearbeitung der VISA-Kartenverrechnung zuständigen Angestellten der Klägerin, gefragt, wieso es dazu kommen könne, daß er (Erstbeklagter) mit Einkäufen belastet werde, die nicht mit seiner gültigen Hauptkarte, sondern offensichtlich mit der Zusatzkarte der Zweitbeklagten getätigt worden seien, zu deren Ausstellung er niemals seine Einwilligung gegeben habe. Daraufhin habe man ihm zugesagt, nur gegen die Zweitbeklagte vorzugehen, wenn er den Antrag auf Ausstellung einer Zusatzkarte an die Zweitbeklagte (nachträglich) unterschreibe. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Zusage habe er die ihm vorgelegten Formulare und Papiere ungelesen unterfertigt. Als er beanstandet habe, daß auch in die Monatsrechnungen für Juni und Juli 1981 Einkäufe der Zweitbeklagten aufgenommen worden seien, habe ihm Christian D*** erklärt, daß eine Sperre der Zusatzkarte der Zweitbeklagten zu teuer käme; er solle warten, bis die Zusatzkarte anläßlich eines das Limit überschreitenden Einkaufes von dem betreffenden Vertragsunternehmen eingezogen werden könne. Dies sei dann auch tatsächlich geschehen, allerdings erst nach Auflaufen des Klagebetrages. Nach dem Einlangen weiterer Monatsrechnungen habe er sich an Dr.Herbert P***, einen Angestellten der Rechtsabteilung der Klägerin, gewendet, der ihm gleichfalls zugesagt habe, nur die Zweitbeklagte in Anspruch zu nehmen. Nach Zustellung der gegenständlichen Klage habe Dr.P*** gemeint, er (Erstbeklagter) solle ein Versäumungsurteil gegen sich ergehen lassen, die Klägerin werde davon nicht Gebrauch machen. Es werde daher auch Irreführung bei Unterfertigung verschiedener Urkunden und Verzicht auf die Forderung geltend gemacht.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Klägerin stellt Kreditkarten mit dem Namen "VISA-Karte" aus. Im Herbst 1980 bot Robert K*** dem Erstbeklagten den Abschluß eines Vertrages über den Bezug einer derartigen Kreditkarte an. Er überreichte ihm während dieses Gespräches einen Prospekt hierüber. Auf dessen Rückseite waren die Geschäftsbedingungen der Klägerin betreffend diese Kreditkarten abgedruckt. Der Erstbeklagte fragte anläßlich der Übernahme des Prospekts K*** ausdrücklich, wo er in diesem Prospekt die Geschäftsbedingungen finden könne. Im Verlaufe des Gespräches äußerte der Erstbeklagte den Wunsch, auch für die Zweitbeklagte eine Kreditkarte, und zwar eine Zusatzkarte, zu beziehen. K*** informierte ihn über Befragen derart über das Wesen dieser beiden Karten (Haupt- und Zusatzkarte), daß er diese Geschäftsbeziehung mit einem Girokonto bei einer Bank verglich, die Hauptkarte sei mit der Berechtigung des Kontoberechtigten, die Zsuatzkarte mit jener eines für dieses Konto zusätzlich Zeichnungsberechtigten zu vergleichen. Der Erstbeklagte bestellte sodann für sich eine Haupt- und für die Zweitbeklagte eine Zusatzkarte. Am 17.November 1980 wurde ihm die Hauptkarte und der Zweitbeklagten die Zusatzkarte übergeben.
Laut Punkt 17 der Geschäftsbedingungen haftet der Inhaber der Hauptkarte gemeinsam mit dem Inhaber der Zusatzkarte (als Gesamtschuldner) für die Bezahlung aller durch die Benutzung dieser Karte entstandenen Verbindlichkeiten. Dies hat der Erstbeklagte auch gewußt. Laut Punkt 12 der Geschäftsbedingungen sind für den offenen Saldo Verzugszinsen in jener Höhe zu zahlen, die sich aus dem in den Geschäftsräumen der Klägerin und der Z-Bank angebrachten Aushang ergibt.
Nach Erhalt der Kreditkarte benützte die Zweitbeklagte diese Karte gegen den Willen des Erstbeklagten zu Einkäufen. Der Erstbeklagte wendete sich in der Folge an die Klägerin mit dem Begehren, man möge die Kreditberechtigung für die Zusatzkarte sperren. Die Angestellten der Klägerin bemerkten bei dieser Gelegenheit, daß die Unterfertigung der schriftlichen Bestellung der Haupt- und Zusatzkarte irrtümlich unterblieben war. Sie ließen diese daher (vom Erstbeklagten) nachträglich unterfertigen. Christian D*** antwortete dem Erstbeklagten, daß er eine Sperre der Karte veranlassen werde, soweit ihm dies möglich sein werde. Eine weltweite Sperre der Kreditberechtigung für eine derartige Karte ist wegen der dadurch entstehenden Kosten für die Klägerin unwirtschaftlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit eines Einzuges der Karte bei Einkäufen über einen bestimmten Betrag. In der Folge wurde tatsächlich die Zusatzkarte der Zweitbeklagten bei einem derartigen Einkauf eingezogen. Inzwischen war jedoch das Konto des Erstbeklagten durch Einkäufe beider Beklagter und durch die vertraglichen Nebengebühren mit insgesamt S 71.360,37 belastet. Nach dem Gespräch mit Christian D*** führte der Erstbeklagte mehrere Telefongespräche mit dem in der Zentrale der Klägerin beschäftigten Dr.Herbert P***. Im Zuge dieser Gespräche sagte Dr.P*** dem Erstbeklagten zu, man werde diesen, falls er ein Veräsumungsurteil wider sich ergehen lasse, nur dann für die Schulden der Zweitbeklagten in Anspruch nehmen, wenn (Klagen und) Exekutionen gegen die Zweitbeklagte bis zum Offenbarungseid erfolglos blieben. Der Erstbeklagte erklärte sowohl gegenüber Chrsitian D*** als gegenüber Dr.Herbert P*** mehrmals, er wisse, daß er für die Schulden der Zweitbeklagten hafte.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß der Erstbeklagte nach den von ihm zur Kenntnis genommenen Geschäftsbedingungen für sämtliche Einkäufe hafte, und zwar sowohl für die mit der Hauptkarte als auch für die mit der Zusatzkarte erfolgten. Die Bedingung dafür, daß der Erstbeklagte vorerst nicht in Anspruch genommen werde, sei nicht eingetreten; der Erstbeklagte habe ein Versäumungsurteil gegen sich nicht ergehen lassen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß die Revision nicht nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil für die Entscheidung Beweisfragen, nicht aber Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung ausschlaggebend gewesen seien. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und hob insbesondere hervor, daß der Erstbeklagte zugegeben habe, daß er die Zusatzkarte für die Zweitbeklagte selbst bestellt habe und daß ihm damals auch gesagt worden sei, daß die mit dieser Zusatzkarte getätigten Einkäufe auf sein Konto gingen. Zur Rechtsrüge des Erstbeklagten führte das Berufungsgericht aus:
Der Erstbeklagte bestreite, daß eine wirksame Vereinbarung über die Gültigkeit der Geschäftsbedingungen der Klägerin zustandegekommen sei. Eine solche Vereinbarung könne ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden. Es sei an sich ausreichend, wenn der Unternehmer vor dem Abschluß erkläre, daß er nur zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrahiere, und sich der Partner daraufhin mit ihm einlasse. Ansonsten dürfe eine stillschweigende Unterwerfung angenommen werden, wenn dem Geschäftspartner deutlich erkennbar sei, daß der Unternehmer nur zu seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen abschließen wolle. Außerdem müsse der Kunde zumindest die Möglichkeit haben, vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, könne der Erklärung des Kunden nicht der objektive Sinn beigemessen werden, daß er sich mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens einverstanden erkläre. Da die Geltung auf Vereinbarung beruhe, reiche für ihre Wirksamkeit auch nicht aus, daß der Unternehmer erst nach Abschluß auf sie verweise. Der Vertrag sei dann schon - ohne Zugrundelegung der allgemeinen Geschäftsbedingungen - perfekt geworden (Koziol-Welser 6 I 89 f). Nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei aber nicht nur dem Erstbeklagten bereits bei der Bestellung beider Kreditkarten ein Prospekt ausgehändigt worden, sondern er sei auch auf seine Frage hin ausdrücklich auf die darin abgedruckten Geschäftsbedingungen verwiesen worden. Damit sei ihm nicht nur deutlich zu erkennen gegeben worden, unter welchen Bedingungen die Klägerin zum Abschluß eines Vertrages über Kreditkarten bereit sei, sondern auch die Möglichkeit eingeräumt worden, deren Inhalt zur Kenntnis zu nehmen. Überdies sei er noch zusätzlich von Robert K*** über das Wesen des abzuschließenden Vertrages aufgeklärt worden. Hätte er die Anwendung der Geschäftsbedingungen dennoch ausschließen wollen, dann hätte er bei Abschluß der Vereinbarung ausdrücklich widersprechen müssen. Da er dies nicht getan habe, müsse er sie nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen, auch wenn er sie damals oder später nicht gelesen habe (vgl. Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 13). Dem Vertrag über die Ausstellung der Kreditkarten seien demnach die Geschäftsbedingungen für den Grbrauch der Z-VISA-Karte zugrundegelegt worden. Was das Fehlen von Feststellungen hinsichtlich der nachträglichen Unterfertigung des Antragsformulars durch den Erstbeklagten betreffe, so sei dies ohne Bedeutung, weil der Vertrag schon mündlich zustande gekommen sei, sodaß weitere Feststellungen hierüber entbehrlich gewesen seien.
Hätte der Erstbeklagte die Geschäftsbedingungen gelesen, dann wäre er hinlänglich über seine Rechte und Pflichten aus der abgeschlossenen Vereinbarung unterrichtet gewesen. Er hätte aus Punkt 10 der Geschäftsbedingungen auch ersehen können, daß der Karteninhaber das Recht habe, den Vertrag jederzeit, allerdings unter Rücksendung der Kreditkarte, zu kündigen. Einer Kündigung des Vertrages durch den Erstbeklagten wäre daher nach den Geschäftsbedingungen nichts im Wege gestanden, doch hätten mit der Kündigung gleichzeitig die Kreditkarte und die Zusatzkarte zurückgesendet wrden müssen. Ein Recht des Hauptkarteninhabers darauf, daß die Zusatzkarte gesperrt werde, sei in den Geschäftsbedingungen nicht vorgesehen. Dementsprechend sei ihm von der Klägerin nur eine Hilfeleistung insoferne zugesagt worden, als eine Sperre vorgenommen werden würde, "soweit dies möglich sei", was in der Folge durch den Einzug der Zusatzkarte auch tatsächlich geschehen sei. Die Entziehung der Berechtigung der Zweitbeklagten zum Einkauf mit der Zusatzkarte durch den Erstbeklagten berühre lediglich die Beziehungen zwischen den beiden Beklagten, nicht jedoch das Vertragsverhältnis des Erstbeklagten mit der Klägerin. Für die Einhaltung dieses Vertragsverhältnisses haben nach Punkt 17 der Geschäftsbedingungen der Hauptkarteninhaber zu sorgen, den sämtliche sich aus den Geschäftsbedingungen ergebenden Pflichten, auch hinsichtlich der Zusatzkarte, träfen. Aus dem Verhalten der Klägerin könne daher keine mit Vermögensnachteilen für den Erstbeklagten verbundene Vertragsverletzung abgeleitet werden. Daß die Haftung des Kreditkarteninhabers im Falle des Diebstahls der Kreditkarte bis zur Anzeige auf S 1.000 beschränkt sei (und danach überhaupt nicht mehr bestehe), habe schon deshalb keiner gesonderten Feststellung bedurft, weil dieser Tatbestand vom Erstbeklagten nicht behauptet werde. Im übrigen stelle diese Beschränkung der Haftung des Karteninhabers nur eine Übernahme des Diebstahlsrisikos dar, besage aber nicht, daß in einem solchen Falle die Sperre der Kreditkarte auf andere Weise, als dies im vorliegenden Falle ohnedies erfolgreich durchgeführt worden sei, möglich gewesen wäre. Der Zuspruch des begehrten Kapitalbetrages an die Klägerin sei daher unbedenklich.
Soweit sich der Erstbeklagte gegen den Zuspruch der Zinsen mit der Begründung wende, daß die Geschäftsbedingungen nicht Vertragsinhalt geworden seien und deshalb die Klägerin nur die gesetzlichen Zinsen fordern könne, stünden ihm die vorangegangenen Ausführungen entgegen, wonach dem Vertrag die Geschäftsbedingungen für den Gebrauch der Z-VISA-Karte zugrunde gelegen seien. Die Klägerin sei daher nicht auf die gesetzlichen Zinsen beschränkt, sondern gemäß Punkt 12 lit.b der Geschäftsbedingungen berechtigt, die sich hieraus ergebenden und der Höhe nach unbestritten gebliebenen Sollzinsen zu fordern.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich insoweit, als damit der Klägerin ein Betrag von mehr als S 9.862,21 samt 4 % Zinsen seit 16.November 1982 zugesprochen wurde, die auf § 503 Abs.2 i. V.m. § 503 Abs.1 Z 4 ZPO gestützte außerordentliche Revision des Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im bekämpften Umfang im klageabweisenden Sinne abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die außerordentliche Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision ist, wie sich aus deren meritorischer Behandlung ergeben wird, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes und der Klägerin zulässig; sie ist auch im Sinne der nachstehenden Darlegungen berechtigt.
Der Erstbeklagte wendet sich gegen die Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen Regelung in den Geschäftsbedingungen für den Fall, daß die Zusatzkarte gegen den Willen des Hauptkarteninhabers verwendet werde und dieser, weil er der Zusatzkarte nicht habhaft werden könne, den Vertrag auch nicht unter Rücksendung der Zusatzkarte kündigen könne, sei zu schließen, daß das Kreditkartenunternehmen auch bei Kenntnis der mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte eine Sperre der Zusatzkarte nicht durchführen müsse und den Hauptkarteninhaber mit allen durch die mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte entstandenen Verpflichtungen belasten könne. Er vertritt den Standpunkt, daß diesbezüglich eine planwidrige Vertragslücke vorliege, die im Wege der Vertragsergänzung durch analoge Anwendung der für den Fall des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte vereinbarten Haftungsbeschränkung bzw. -befreiung (Punkt 8 der Geschäftsbedingungen) zu schließen sei. Verneine man eine derartige Vertragsergänzung, so wäre Punkt 17 der Geschäftsbedingungen, soweit er eine unbeschränkte und durch nichts zu limitierende Haftung des Hauptkarteninhabers für die mit der Zusatzkarte getätigten Einkäufe normiere, mit Teilnichtigkeit nach § 879 Abs.3 ABGB behaftet. Dem hält die Klägerin entgegen, daß de Hauptkarteninhaber nach Punkt 17 der Geschäftsbedingungen auch für die durch die hier festgestellte mißbräuchliche Benützung der Zusatzkarte entstandenen Verbindlichkeiten hafte. Diese mißbräuchliche Verwendung der Zusatzkarte könne dem Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte nicht gleichgesetzt werden: Während im Falle des Verlustes oder Diebstahls der Kreditkarte der Mißbrauch des unredlichen Inhabers oder Diebes nicht nur im ungerechtfertigten Gebrauch der Kreditkarte, sondern auch in der Fälschung der Unterschrift des berechtigten Kreditkarteninhabers liege, in Wahrheit also eine wirksame Anweisung an das Kreditkartenunternehmen nicht vorliege, sodaß ohne vertragliche Regelung das Verlust- oder Diebstahlsrisiko grundsätzlich vom Kreditkartenunternehmen zu tragen wäre, bestehe der Mißbrauch im gegenständlichen Fall allein im Wegfall der Vertretungsmacht des Inhabers der Zusatzkarte, welcher allein dem Inhaber der Hauptkarte als Vollmachtsgeber zuzurechnen sei. Wenn der Hauptkarteninhaber die dem Zusatzkarteninhaber eingeräumte Vertretungsmacht widerrufe, habe er (der Hauptkarteninhaber) für den von ihm allein hervorgerufenen Rechtsschein im Sinne einer Anscheinsvollmacht zu haften. Da dieser Rechtsschein nur durch die Rückgabe der Zusatzkarte zerstört werden könne, sei es auch sachgerecht, die Kündigung an die Rückgabe der Zusatzkarte zu binden. Bei einer mißbräuchlichen Verwendung der Zusatzkarte, wie sie hier festgestellt worden sei, würde der Hauptkarteninhaber auch ohne vertragliche Regelung aufgrund der Anscheinsvollmacht haften. Selbst wenn der gegenständliche Vertrag lückenhaft sein sollte, schiede demnach eine analoge Anwendung des Punktes 8 der Geschäftsbedingungen aus und müßte die gesetzliche Regelung, somit die Haftung des Erstbeklagten, eingreifen; die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung entspreche weder dem hypothetischen Parteiwillen noch der Übung des redlichen Verkehrs. Punkt 17 der Geschäftsbedingungen sei auch nicht sittenwidrig. Der Mißbrauch der Zusatzkarte falle ausschließlich in die Sphäre des Hauptkarteninhabers; seine Pflicht, die Verbindlichkeiten der von ihm mittels Zusatzkarte bevollmächtigten Person einzulösen, sei zweifellos Hauptleistungspflicht.
Zu diesen Ausführungen ist wie folgt Stellung zu nehmen:
Gemäß § 864 a ABGB werden Bestimmungen ungewöhnlichen Inhalts in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern, die ein Vertragsteil verwendet hat, nicht Vertragsbestandteil, wenn sie dem anderen Teil nachteilig sind und er mit ihnen auch nach den Umständen, vor allem nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde, nicht zu rechnen brauchte, es sei denn, der eine Vertragsteil hat den anderen besonders darauf hingewiesen. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in RZ 1984/94 unter Berurufng auf die Lehre ausgesprochen hat, kommt es in Wahrheit nicht auf die Ungewöhnlichkeit oder Gewöhnlichkeit der Bestimmung, sondern nur darauf an, ob der Vertragspartner des Verwenders mit der Bestimmung nach den Umständen rechnen mußte, wodruch der allgemeine Grundsatz, daß derjenige, der eine Urkunde unterfertigt, den durch seine Unterschrift gedeckten Text auch dann zum Inhalt seiner Erklärung macht, wenn er den Text nicht gekannt hat, eine Einschränkung erfährt.
Im gegenständlichen Fall steht fest, daß Robert K***, ein Angestellter der Klägerin, den Erstbeklagten im Zuge der dem Vertragsabschluß vorausgegangenen Gespräche über das Wesen der Kreditkarte dahin informierte, daß die Geschäftsbeziehung mit einem Girokonto bei einer Bank, und zwar die Hauptkarte mit der Berechtigung des Kontoberechtigten und die Zusatzkarte mit jener eines für dieses Konto zusätzlich Zeichnungsberechtigten, zu vergleichen sei. Nun erlischt die Zeichnungsberechtigung durch ausdrücklichen Widerruf; dieser wird der Kreditunternehmung gegenüber im Augenblick des Zuganges wirksam (Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I 59). Selbst wenn die Zeichnungsberechtigung zeitlich beschränkt unwiderruflich erteilt worden sein sollte, kann ein solcher Widerruf aus wichtigem Grund trotzdem erfolgen (Schinnerer-Avancini a.a.O. 55). Im Hinblick auf die ihm vor Vertragsabschluß zuteil gewordene Information (zur vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Klägerin siehe SZ 53/13 sowie Schinnerer-Avancini a.a.O. 21 ff unter Bezugnahme auf die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen [Fassung vom 1.Oktober 1979, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 12.September 1979], die gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen auch für den prozeßgegenständlichen Vertrag gelten und deren Wortlaut keines besonderen Beweises bedarf, weil es sich wegen der Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung um eine bei Gericht offenkundige Tatsache im Sinne des § 269 ZPO handelt [3 Ob 569/82 u.a.]) brauchte der Erstbeklagte nach den Umständen (zur Bedeutung individueller Umstände vgl. auch Wolf-Horn-Lindacher, Kommentar zum [deutschen] AGB-Gesetz 128) nicht damit zu rechnen, daß die Wirksamkeit der ihm jederzeit möglichen Kündigung des Vertrages über die Zusatzkarte in Punkt 10 der Geschäftsbedingungen von der Rücksendung dieser Karte abhängig gemacht wird. (In diesem Zusammenhang kann darauf verwiesen werden, daß etwa auch die bei Weisensee, Die Kreditkarte - ein amerikanisches Phänomen [1970] abgedruckten Bedingungen für die Mitgliedschaft im Diners Club Deutschland [Stand August 1969] die jederzeit ohne Angabe von Gründen mögliche Kündigung der Mitgliedschaft nicht von der Rücksendung der Kreditkarte abhängig machen, sondern bloß vorsehen, daß mit der Kündigung das Recht zur Benützung der Kreditkarte erlischt.) Das hat zur Folge, daß der Vertrag ohne die die Rücksendung der Karte betreffende Bestimmung gilt (EvBl.1983/129; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz.9 zu § 864 a). Die Klägerin war daher aufgrund der zwischen ihr und dem Erstbeklagten bestehenden Vertragsbeziehung verpflichtet, dessen (einer Kündigung des die Zusatzkarte betreffenden Vertrages gleichzuhaltendem) Begehren, "die Kreditberechtigung für die Zusatzkarte zu sperren", im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren sogleich Rechnung zu tragen. (Ob dem auch so wäre, wenn Punkt 10 der Geschäftsbedingungen zur Gänze Vertragsinhalt geworden wäre, weil das Rechsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Kreditkarteninhaber als Dauerschuldverhältnis auch ohne entsprechende Abrede oder unbeschadet besonderer Abreden für die ordentliche Kündigung jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden kann - vgl. insbesondere Canaris, Großkommentar zum HGB 3 III/3 zweite Bearbeitung S.835 Rdz.1629 und allgemein Koziol-Welser 6 I 158 sowie Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 13 I 31 f - und ein wichtiger Grund zwar grundsätzlich, aber nicht ausnahmslos nicht in der eigenen Risikosphäre des Kündigenden liegen darf - vgl. Gschnitzer in JherJB 78, 72; SZ 48/77, SZ 52/189 - , kann demnach hier auf sich beruhen.) Dies ergibt sich aus der Einleitung der gemäß Punkt 18 der Geschäftsbedingungen geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen, wonach das Geschäftsverhältnis zwischen Kunden und Kreditunternehmung ein Vertrauensverhältnis ist und sich der Kunde darauf verlassen darf, daß die Kreditunternehmung seine Aufträge mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und unter Wahrung seiner Interessen erledigen wird, soweit sie dazu im Einzelfall imstande ist (vgl. dazu SchinnererAvancini a.a.O. 21, wonach die Einleitung der allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht bloß unverbindliche Hinweise, sondern beide Vertragsteile verpflichtende Bestimmungen enthält; allgemein zur Pflicht zur aktiven Wahrung der Interessen des anderen Vertragsteiles Roth im Münchner Kommentar zum BGB, Rdz.158 zu § 242). Mag auch eine weltweite Sperre der Kreditberechtigung wegen der dadurch entstehenden Kosten unwirtschaftlich sein und, wie Dr.Herbert P***, ein in der Zentrale der Klägerin tätiger Angestellter, als Zeuge deponierte, erst in drei bis vier Monaten wirskam werden (AS 47 und 61), so hat die Klägerin doch - wie derselbe Zeuge aussagte (AS 45 und 62) - inzwischen aufgrund des gegenständlichen (ersten) Falles und weiterer Erfahrungen (offenbar rascher wirksam werdende) lokale Sperren eingeführt. Da die Klägeirn bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes mit Fällen wie dem gegenständlichen aber von Anfang an hätte rechnen müssen, wäre sie verpflichtet gewesen, die Durchführung des Kreditkartengeschäftes sogleich derart zu organisieren, daß die Interessen des Hauptkarteninhabers in bezug auf seine Haftung für die mit der Zusatzkarte eingegangenen Verbindlichkeiten entsprechend gewahrt werden. Daß dies nicht geschehen ist, - die von der Klägerin vorgesehene Autorisierungssperre, die nach der Zeugenaussage des Dr.P*** so funktioniert, daß die Vertragsunternehmen bei Einkäufen (mit Kreditkarten) von mehr als 3.500 S die Klägerin anrufen müssen, die ihnen dann mitteilt, daß die Karte gesperrt ist (AS 61), reicht nicht aus, weil es dabei dem Zufall überlassen bleibt, ob und wann die Karte von einem Vertragsunternehmen eingezogen werden kann - , ist der Klägerin als grob fahrlässig vorzuwerfen, sodaß die Freizeichnungsklausel gemäß Punkt 33 Abs.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen nicht Platz greift. Andererseits muß auch der Hauptkarteninhaber, der ohne gleichzeitige Rückgabe der Zusatzkarte die Berechtigung des Zusatzkarteninhabers gegenüber der Kreditkartenunternehmung mit sofortiger Wirkung widerruft, anerkennen, daß es eine angemessene Zeit erfordert, die Vertragsunternehmen, auf deren Interessen die Kreditkartenunternehmung gleichfalls Bedacht zu nehmen hat (SZ 52/89), von diesem Widerruf zu benachrichtigen (vgl. die Ausführungen zum Widerruf der Zeichnungsberechtigung bei SchinnererAvancini a.a.O. 59). Geht man davon aus, dann kommt im vorliegenden Fall weder die vom Erstbeklagten angestrebte Vertragsergänzung noch die von ihm geltend gemachte Teilnichtigkeit nach § 879 Abs.3 ABGB in Betracht.
Schon aus diesen Erwägungen ist die Sache derzeit noch nicht spruchreif. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren unter Zugrundelegung der soeben dargelegten Rechtsansicht mit den Parteien zu erörtern und sodann aufgrund der allenfalls ergänzten Beweisaufnahme festzustellen haben, ab welchem Zeitpunkt die Klägerin bei entsprechender Erfüllung ihrer Vertragspflichten die Tätigung weiterer Einkäufe mit der Zusatzkarte hintanhalten hätte können und welche Lastschriften auf dem Konto des Erstbeklagten auf die nach diesem Zeiptunkt von der Zweitbeklagten mit der Zusatzkarte eingegangenen Verbindlichkeiten zurückzuführen sind. In Ansehung dieser wird sodann mangels einer Solidarhaftung des Erstbeklagten mit einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage vorzugehen sein. Es war daher der Revision Folge zu geben und spruchgemäß zu beschließen.
Der Vorbehalt der Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)