OGH 8Ob2031/96a

OGH8Ob2031/96a25.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, ***** vertreten durch Dr.Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wider die beklagte Partei Helmut M*****, Vertreter, ***** vertreten durch Dr.Herwig Mayrhofer und Dr.Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen 1,000.000,-- S sA infolge außerordentlicher Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26. Jänner 1996, GZ 4 R 1064/95t-27, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision des Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß der bei der klagenden Bank angestellte Peter H***** den Beklagten vor Unterfertigung des gegenständlichen Wechsels darauf hinwies, daß die Rückkaufsgarantie eine Vereinbarung zwischen dem Leasingnehmer Walter H***** und der Mario W***** GmbH sei und es deshalb Sache des Walter H***** sei, diese Rückkaufsgarantie durchzusetzen; die Rückkaufsgarantie sei im Ausland schwer durchzusetzen und diene weder der Klägerin noch der Leasinggeberin als Sicherheit.

Soweit der Revisionswerber das Fehlen einer gegenteiligen Feststellung als "Feststellungsmangel" rügt, bekämpft er, ebenso wie im Berufungsverfahren in Wahrheit die - im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare - Beweiswürdigung.

Daraus aber, daß Peter H*****, Walter H***** und der Beklagte gemeinsam Berechnungen bezüglich des vom Beklagten übernommenen Risikos unter Zugrundelegung der Rückkaufsgarantie vornahmen, kann angesichts der von Peter H***** dem Beklagten vor Unterfertigung des Wechsels erteilten Aufklärung über den zweifelhaften Wert der Rückkaufgarantie der in Deutschland ansässigen Verkäuferin der gegenständlichen Bräunungsgeräte eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch die klagende Partei nicht abgeleitet werden, da die Anforderungen an die Aufklärungspflicht der Bank nicht überspannt werden dürfen (SZ 58/69) und der Bürge grundsätzlich seine Interessen selbst zu wahren hat (ÖBA 1995/516). Wenn sich der Beklagte daher trotz dieser Warnung bereitfand, den Wechsel - gegen die Zusage eines nicht unerheblichen Entgelts durch den Hauptschuldner (siehe erstgerichtliches Urteil S 9 f) - zu unterfertigen, ohne sich durch Einholung eines juristischen Rates über die Rechtswirksamkeit und Durchsetzbarkeit der Rückkaufsgarantie zu vergewissern, handelte er bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Grundsätze über die vorvertragliche Aufklärungspflicht der Bank auf eigenes Risiko.

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