OGH 9Ob325/97b

OGH9Ob325/97b22.10.1997

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisonsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Bank und Sparkassen AG, ***** vertreten durch Dr.Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Sladjana M*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 129.399,- sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 3.Juli 1997, GZ 4 R 116/97d-18, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Geschäftsverhältnis zwischen Kreditunternehmung und Kunden ist ein Vertrauensverhältnis, das auch Grundlage für eine Aufklärungspflicht der Kreditunternehmung sein kann (SZ 53/13; SZ 58/69 uva). Die daraus resultierenden Anforderungen an die Bank dürfen allerdings nichts überspannt werden. Über die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit von Geschäften oder über die mit ihnen verbundenen wirtschafltichen Risken braucht die Bank in der Regel nicht aufzuklären. Es geht hier um Abwägungen, die jeder Kunde selbst vorzunehmen hat und die von vielerlei Umständen, die der Bank nicht erkennbar sind, abhängig sein können. Primär muß daher dem Kunden zugemutet werden, daß er seine wirtschatlichen Interessen ausreichend zu wahren weiß (SZ 58/69; SZ 53/13; Avancini/Iro/Koziol, Bankverträge I Rz 3/25).

Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Beklagten sowohl bei der erstmaligen Kreditaufnahme als auch bei der Aufstockung des Kredites von ihrer Mutter bzw ihrem Ehegatten der Inhalt des Kreditvertrages übersetzt. Wie sie selbe zugesteht, war ihr der Umstand, daß sie einen Kreditvertrag unterfertigt und den Kredit zurückzahlen muß, bewußt. Die Notwendigkeit, die Beklagte über die mit der Kreditaufnahme verbundenen Folgen aufzuklären, war daher für die Klägerin nicht erkennbar, zumal sie nicht wissen konnte, daß die Beklagte - wie sie nunmehr behauptet - von ihrer Mutter bzw. ihrem Ehegatten ausgenutzt worden sei und aufgrund von mit ihrem Ehegatten geschlossenen Vereinbarungen den Kredit nicht selbst zurückzahlen sollte. Alle diese Umstände kann die Beklagte daher der Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten. In der Verneinung einer Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht der Klägerin durch die Vorinstanzen kann daher keine die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Stichworte