OGH 8Ob236/79 (RS0045190)

OGH8Ob236/7920.12.1979

Rechtssatz

Der Forderungsübergang erfolgt sowohl nach § 1542 RVO (deutscher Rechtsbereich) als nach österreichischem Recht sofort mit der Entstehung des Schadenersatzanspruches.

Normen

ABGB §37 C1
ABGB §37 K
BPGG §16
ASVG §332 A
ASVG §332 B

8 Ob 236/79OGH20.12.1979

Veröff: ZVR 1980/241 S 226

2 Ob 71/82OGH13.07.1982

Veröff: SZ 55/108

8 Ob 217/82OGH09.06.1983

Beisatz: Außer die Leistungspflicht des Versicherungsträgers entsteht erst später. (T1) Veröff: ZVR 1984/231 S 234

8 Ob 32/85OGH20.11.1985

Veröff: ZVR 1987/45 S 145

2 Ob 70/88OGH22.11.1988

Veröff: ZfRV 1989,294

2 Ob 158/88OGH10.05.1989

Auch; Veröff: SZ 62/87 = VersRdSch 1989,322

2 Ob 24/93OGH26.08.1993
2 Ob 242/03gOGH30.10.2003

Auch; Beisatz: Ablehnung der Ansicht Resch's (Der Zeitpunkt des Forderungsübergangs bei einer Legalzession gemäß § 332 ASVG, JBl 2002,341) über die Forderung des Geschädigten gegen den Sozialversicherten gehe erst im Zeitpunkt der Erbringung (kongruenter) Leistungen auf den Sozialversicherungsträger über. (T2)

2 Ob 48/05fOGH01.03.2005

Beisatz: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden. (T3)

2 Ob 69/06wOGH27.04.2006

Auch; Veröff: SZ 2006/69

2 Ob 268/06kOGH30.08.2007

Auch; Beisatz: Als materieller Eintritt des Versicherungsfalls wird grundsätzlich das schädigende Ereignis angesehen, in dem auch der Schadenersatzanspruch in der Person des Geschädigten entsteht. (T4)<br/>Beisatz: Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"), auch wenn in diesem Zeitpunkt regelmäßig noch ungewiss ist, in welcher Höhe der Schädiger zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet ist und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht des Sozialversicherungsträgers im Einzelnen noch nicht feststehen. (T5)<br/>Beisatz: Der Rechtsübergang konkretisiert sich während des gesamten künftigen Schadensverlaufes dann der Höhe nach im Umfang des jeweiligen Ersatzanspruches und des jeweiligen Sozialversicherungsanspruches. (T6)

2 Ob 256/06wOGH27.09.2007

Beis wie T5 nur: Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (in der „juristischen Sekunde"). (T7)<br/>Beis wie T3 nur: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. (T8)<br/>Beis wie T6; Beisatz: Zeitpunkt und Umfang der Legalzession hängen nicht davon ab, ob und wann der Geschädigte beim Sozialversicherungsträger einen Antrag auf Gewährung von Sozialversicherungsleistungen stellt. (T9)<br/>Veröff: SZ 2007/147

2 Ob 190/07sOGH15.11.2007

Auch; Beis wie T3 nur: Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. (T10); Veröff: SZ 2007/178

2 Ob 226/07kOGH14.08.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2008/107

2 Ob 172/08wOGH25.03.2009

Beis wie T7

2 Ob 12/09tOGH03.09.2009

Auch; Beis wie T8

2 Ob 6/13sOGH24.01.2013

Vgl

7 Ob 89/14kOGH04.06.2014

Auch; Beis wie T5

2 Ob 53/17hOGH20.06.2017

Auch

7 Ob 77/17zOGH27.09.2017

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nach § 332 ASVG auf den Sozialversicherungsträger übergegangener Schadenersatzanspruch wegen eines ärztlichen Kunstfehlers. (T11)

2 Ob 230/18iOGH30.01.2020

Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: § 16 BPGG. (T12)

2 Ob 228/21zOGH30.05.2022

Beis wie T5; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19791220_OGH0002_0080OB00236_7900000_001

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