Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.) Die Legalzession gemäß § 332 ASVG erfolgt schon mit dem Eintritt des schädigenden Ereignisses (RIS-Justiz RS0045190, zuletzt 2 Ob 242/03g; Neumayr in Schwimann VIII2 § 332 ASVG Rz 25 f). Damit tritt eine vollkommene Trennung der Schicksale der dem Geschädigten zu seiner eigenen Geltendmachung verbliebenen Direktansprüche und der auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen „Regressansprüche" ein. Die beiden Forderungen haben zwar denselben Ursprung; ab der Zession gibt es aber zwei verschiedene Gläubiger. Die Selbständigkeit gilt auch für die gerichtliche Feststellung von Grund und Höhe der Forderungen. Darüber kann unter Umständen difform entschieden werden (SZ 27/103; Neumayr aaO Rz 13 mwN). Da es sich also um zwei verschiedene Gläubiger (Kläger) handelt, die verschiedene (wenn auch aus derselben Wurzel stammende) Ansprüche geltend machen, kommt eine Bindungswirkung des Urteiles im Prozess zwischen Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer für den Prozess zwischen Sozialversicherer des Geschädigten und Schädiger bzw dessen Haftpflichtversicherer (und umgekehrt) nicht in Frage (vgl RIS-Justiz RS0041567, RS0041572; Rechberger in Rechberger2 vor § 390 ZPO Rz 27, § 411 ZPO Rz 6 f; Fasching/Klicka in Fasching2 § 411 ZPO Rz 40 ff, 102 ff mwN).
2.) Die Frage, ob das eingeholte Sachverständigengutachten ausreicht, gehört in das nicht revisible Gebiet der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043163).
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