1 Ob 36/79 | OGH | 14.12.1979 |
Veröff: SZ 52/186 = EvBl 1980/100 S 322 = JBl 1980,539 (zustimmend Koziol) = ÖBA 1980,258 (Glosse von Schinnerer) = ÖZW 1980,85 (zustimmend Frotz) |
1 Ob 22/92 | OGH | 22.06.1993 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmungen über die Bankaufsicht sind Bestimmungen im Interesse der Gläubiger der Kreditinstitute, insbesondere der Sparer, sodass ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Verletzung der dem BMF nach dem KWG 1939 obliegenden Aufsichtspflicht und einem bei einem Gläubiger dadurch eingetretenen Schaden besteht. (T1) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788 |
1 Ob 320/97h | OGH | 30.06.1998 |
Auch; nur: Auch bei Unterlassungen ist die Amtshaftung nicht von der Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte des Geschädigten abhängig, sondern nur davon, dass die Norm auch seinen Schutz bezweckt (Rechtswidrigkeitszusammenhang). (T2); Beisatz: Ob im Rahmen der Amtshaftung eine Norm gerade auch den Schutz des Geschädigten bezweckt, hängt nicht zuletzt davon ab, ob bereits eine rechtliche Sonderverbindung zwischen dem Geschädigten und dem Rechtsträger, dessen Organe eine Amtspflicht verletzen, besteht. (T3) |
1 Ob 41/99g | OGH | 27.04.1999 |
Auch; nur T2; Veröff: SZ 72/75 |
1 Ob 251/05a | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beisatz: Ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Verletzung einer öffentlich-rechtlichen Bestimmung und einem eingetretenen Schaden ist bereits dann anzunehmen, wenn die übertretene Norm die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen lediglich mitbezweckt. (T4); Beisatz: Die Normen über die Bankenaufsicht sollen - neben der Gewährleistung eines funktionsfähigen Bankwesens im volkswirtschaftlichen Interesse - insbesondere auch die Gläubiger von Banken auf Grund von Bankgeschäften schützen. Aber: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. (T5); Veröff: SZ 2006/53 |
1 Ob 142/06y | OGH | 17.10.2006 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Frustrierte Kapitaleinsätze eines Kreditunternehmens, die der gewerbsmäßigen Abwicklung von Geschäften im Zuge des Vertriebs von Anleihen dienen, sind vom Schutzzweck des § 69 BWG nicht umfasst. (T6); Veröff: SZ 2006/150 |
1 Ob 143/07x | OGH | 29.01.2008 |
Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Schutzzweck des § 24 StPO. (T7) |
1 Ob 19/08p | OGH | 20.06.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung der Überwachungspflicht der Rechtsanwaltskammer. (T8) |
1 Ob 187/08v | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage des Schutzzwecks der Aufsichtsbestimmungen des § 24 Abs 1 WAG in der bis 31. Oktober 2007 geltenden Fassung. (T9); Bem: Siehe dazu RS0124469. (T10) |
1 Ob 232/08m | OGH | 28.01.2009 |
Vgl auch; Beis wie T9; Bem wie T10 |
1 Ob 28/09p | OGH | 31.03.2009 |
Auch; Beisatz: Zur Frage des Schutzzwecks der Bestimmungen des SchiffahrtsG über die Zulassung von Wasserfahrzeugen. (T11); Bem: Siehe dazu RS0124674. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19791214_OGH0002_0010OB00036_7900000_004
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