Rechtssatz
Eine ergänzende und auch wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes kommt vor allem dann in Frage, wenn gegenüber dem Vorprozess weitere, nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht nicht abschätzbare Unfallsfolgen eintreten.
8 Ob 215/79 | OGH | 08.11.1979 |
Auch |
7 Ob 26/80 | OGH | 24.04.1980 |
Vgl auch |
2 Ob 254/98m | OGH | 29.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Wenn das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist. (T1) |
2 Ob 255/01s | OGH | 18.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Sind die Voraussetzungen für eine Teilbemessung (Teileinklagung) des Schmerzengeldes gegeben, weil das Gesamtbild der psychischen und physischen Beeinträchtigungen noch nicht vorhersehbar ist, dann ist es nicht sachgerecht, eine "Teil-Globalbemessung" auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen. (T2) |
2 Ob 240/10y | OGH | 30.08.2011 |
Beisatz: War der Klägerin in einem Vorprozess eine verlässliche Abschätzung ihrer künftigen Schmerzen noch nicht möglich, so war sie befugt, in diesem Vorprozess lediglich einen Teilbetrag geltend zu machen, ohne den Anspruch auf weiteres Schmerzengeld zu verwirken. (T3)<br/>Beisatz: Die Frage der Zulässigkeit einer ergänzenden Schmerzengeldbemessung ist nicht im früheren, sondern - nach den maßgeblichen Kriterien - im Folgeprozess zu beurteilen. (T4) |
3 Ob 28/15m | OGH | 21.04.2015 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist vielmehr, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs maßgebenden Tatbestände bekannt gewesen sind. (T5) |
8 Ob 15/15m | OGH | 28.04.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Mehrmalige (ergänzende) Schmerzengeldbemessung zulässig, wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen. (T6) |
2 Ob 59/17s | OGH | 16.05.2017 |
Beisatz: Eine Teilbemessung des Schmerzengeldes ist zulässig, (a.) weil noch kein Dauer‑(End‑)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können, (b.) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder (c.) schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung noch weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19771109_OGH0002_0080OB00144_7700000_001
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