OGH 2Ob59/17s

OGH2Ob59/17s16.5.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Ö*****, vertreten durch Dr. Paul Kreuzberger, Mag. Markus Stranimaier & Mag. Manuel Vogler Rechtsanwälte und Strafverteidiger OG in Bischofshofen, gegen die beklagten Parteien 1. P***** G*****, und 2. A***** Versicherungs-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch die MUSEY rechtsanwalt gmbh in Salzburg, wegen 24.771,63 EUR sA, Zahlung einer monatlichen Rente von 240 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 7. Februar 2017, GZ 1 R 165/16i‑48, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 30. August 2016, GZ 5 Cg 60/14s‑44, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00059.17S.0516.000

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie einschließlich der bereits rechtskräftigen Teile wie folgt lauten:

„1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei 16.557,23 EUR samt 4 % Zinsen aus 15.856,46 EUR vom 28. 6. 2012 bis 2. 7. 2014, aus 2.184 EUR vom 21. 6. 2014 bis 2. 7. 2014 und aus 16.557,23 EUR seit 3. 7. 2014 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

2. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei ab Mai 2014 jeweils am Monatsersten bei fünftägigem Respiro eine monatliche Rente von 216 EUR zu bezahlen; die bis zur Rechtskraft der Entscheidung fällig gewordenen Rentenbeträge sind binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu bezahlen.

3. Es wird den beklagten Parteien gegenüber festgestellt, dass sie der klagenden Partei für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden aus dem Verkehrsunfallsgeschehen vom 2. 12. 2011, aufgenommen zu GZ ***** der Polizeiinspektion *****, zur ungeteilten Hand haften, wobei die Haftung der zweitbeklagten Partei mit der zum Unfallszeit bestehenden Haftpflichtversicherungssumme für das Fahrzeug Pkw ***** mit dem Kennzeichen ***** beschränkt ist.

4. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig,

a.) der klagenden Partei weitere 8.214,40 EUR,

b.) der klagenden Partei ab Mai 2014 jeweils am Monatsersten bei fünftägigem Respiro eine weitere monatliche Rente von 24 EUR zu bezahlen,

c.) sowie das über die in Punkt 1. zugesprochenen Zinsen hinausgehende Zinsenmehrbegehren

werden abgewiesen.“

Die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Kostenentscheidung für die Kosten in erster und zweiter Instanz aufgetragen.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.292,50 EUR (darin enthalten 215,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Gemäß § 70 ZPO wird ausgesprochen, dass die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz der Pauschalgebühr für die Revision im Betrag von 1.498,20 EUR verpflichtet sind.

Entscheidungsgründe:

Am 2. 12. 2011 ereignete sich in B***** im Bereich M*****straße 32 unmittelbar bei der Ausfahrt der Tiefgarage des M*****-Marktes ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Fußgängerin und die Erstbeklagte als Lenkerin und Halterin eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkw beteiligt waren. Die Beklagten haben das halbe Mitverschulden aufgrund eines Beobachtungsfehlers der Erstbeklagten zugestanden.

Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Frage eines Mitverschuldens der Klägerin, die Höhe des angemessenen Schmerzengeldes und die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes vorliegen, strittig.

Die M*****straße verläuft auf Höhe der Tiefgaragenzufahrt des M*****-Marktes mit einer Breite von 5,9 m und zwei asphaltbefestigten Fahrstreifen geradlinig. In Fahrtrichtung Süden (nach St. *****) ist rechtsseitig die 10 m weite Tiefgaragenausfahrt angebunden, wobei die Zufahrtsfahrbahn 6 m misst und zwei Fahrbahnen zu je 3 m ausgeführt sind. Aus der Tiefgarage kommend ist eine Ordnungslinie ausgeführt. Ein Gehweg quert dort die Tiefgaragenausfahrt, der zuvor einen Gehsteig darstellt, sodann die Tiefgaragenausfahrt quert und danach wieder als Gehsteig fortgesetzt wird, dies jeweils mit einer Breite von 2 m. Ab der Ordnungslinie der Tiefgaragenausfahrt und dem Verlassen der Tiefgaragenausfahrt ist eine Wegstrecke von 2,4 m bis zum Fahrbahnrand der M*****straße zu bewältigen. Ab der Gehwegbegrenzung bis zur Fahrbahn ist ein Streifen von 0,4 m markiert. Die Gesamtbreite des von einem die Tiefgarage verlassenden Fahrzeugs zu querenden Gehweges beträgt somit 2,4 m ab der Ordnungslinie bis zur Fahrbahnbegrenzung der M*****straße. Am Gebäude des M*****-Marktes ist im Bereich der Tiefgaragenausfahrt beidseitig ein Verkehrsspiegel montiert, über den auch bei einer Heranfahrt an den Gehweg für einen aus der Tiefgarage kommenden Autofahrer die Möglichkeit besteht, den Verkehr am Gehweg wahrzunehmen.

Die Erstbeklagte fuhr am 2. 12. 2011 gegen 10:45 Uhr mit ihrem Pkw, der eine Länge von etwa 3,85 m und eine Breite von 1,67 m aufwies, aus der Tiefgarage des M*****-Marktes, wobei sie dabei den rechten südlichen Fahrstreifen der Ausfahrt benutzte und aus ihrer Fahrtrichtung nach rechts, somit nach Süden, in die M*****straße einbiegen wollte. Der Seitenabstand des Pkw zur rechtsseitig gelegenen Gebäudemauer betrug ca 50 cm. Die Erstbeklagte hielt ihr Fahrzeug an, um den Verkehr auf der M*****straße zu beobachten, wobei sich die Front des Fahrzeugs bereits teilweise über dem zu querenden Gehweg befand. Wie weit die Front des Pkw in den Gehweg hineinragte, kann nicht genau festgestellt werden, es waren aber nicht mehr als 40 cm.

Die Klägerin ging nach einem Einkauf im M*****-Markt, eine Einkaufstasche und eine Handtasche tragend, auf dem Gehsteig und wollte auf dem Gehweg die Tiefgaragenausfahrt in Richtung Norden zum Ortszentrum hin überqueren. Sie nahm den Pkw in der Tiefgaragenausfahrt wahr und blieb auf der Höhe der südlichen Mauer der Tiefgaragenausfahrt bzw am Ende des Gehsteigs mit einem geringen, nicht mehr genau feststellbaren Abstand zur Gebäudemauer stehen. Die Erstbeklagte nahm die aus ihrer Fahrtrichtung rechts neben ihrem Fahrzeug stehende Klägerin ebenfalls wahr.

Auf der M*****straße herrschte zu dieser Zeit ein großes Verkehrsaufkommen. G***** W***** lenkte ihren Pkw von W***** kommend auf der M*****straße nach Süden und wollte aus ihrer Fahrtrichtung nach rechts in die Tiefgarage des M*****-Marktes einfahren. Sie hielt ihr Fahrzeug an und signalisierte der Erstbeklagten mit der Lichthupe, dass sie aus der Tiefgarage in die M*****straße einfahren könne.

Die Erstbeklagte fuhr daraufhin zügig los, um aus ihrer Fahrtrichtung nach rechts in die M*****straße einzubiegen. Die Klägerin ging beinahe gleichzeitig ebenfalls los, wodurch es zu einem Anstoß der rechten Stoßfängerecke des Pkw der Erstbeklagten mit dem linken Unterschenkel der Klägerin kam und die Klägerin stürzte. Die Klägerin schaute bei ihrem Losgehen auf den Boden und beobachtete den Pkw der Erstbeklagten nicht.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die Klägerin 0,4 Sekunden vor dem Losfahren der Erstbeklagten losging.

Die Erstbeklagte erreichte nach 1,1 bis 1,2 Sekunden und dem Zurücklegen einer Wegstrecke von 1,0 bis 1,2 m die Anstoßgeschwindigkeit von 6 bis 8 km/h. Die Erstbeklagte reagierte auf das Erkennen der sich vor ihrem Fahrzeug befindlichen Klägerin mit einer Vollbremsung und legte insgesamt eine Wegstrecke von 1,6 bis 1,7 m zurück. Sie kam 0,3 bis 0,4 m vor der Fahrbahn der M*****straße zum Stehen.

Die Klägerin befand sich zu jeder Zeit vor der Kollision auf dem die Tiefgaragenausfahrt querenden Gehweg bzw dem südlich davon befindlichen Gehsteig und zu keinem Zeitpunkt auf der Fahrbahn der M*****straße. Sie legte in 1,0 bis 1,5 Sekunden eine Gehstrecke von zumindest 1,0 bis zu 1,8 m zurück.

Die Erstbeklagte hätte den Zusammenstoß jedenfalls verhindern können, wenn sie nicht zügig, sondern langsam mit dem Blick geradeaus, wodurch sie auch die Klägerin im Blickfeld gehabt hätte, losgefahren wäre. Sie hätte dann ab Erkennbarkeit des Losgehens der Klägerin ihr Fahrzeug noch innerhalb der 1,0 bis 1,2 m bis zum Erreichen der Anstoßstelle zum Stillstand bringen können, und zwar auch dann, wenn die Klägerin gleichzeitig oder im Zehntelsekundenbereich später losgegangen als die Erstbeklagte losgefahren ist. Wäre die Klägerin 0,4 Sekunden vor dem Losfahren der Erstbeklagten losgegangen, hätte die Erstbeklagte auch bei einem zügigen Losfahren unmittelbar davor noch erkennen können, dass sich die Klägerin in Bewegung setzt.

Wenn die Klägerin den Pkw unmittelbar vor oder bei ihrem Losgehen genau beobachtet hätte, hätte sie das Losfahren der Erstbeklagten erkennen und durch einen Stopp‑Schritt noch außerhalb des Fahrkanals des Pkw stehen bleiben können. Um ein Losfahren zu erkennen, ist bei einem im direkten Gesichtsfeld im Nahebereich befindlichen Fahrzeug eine Zeitspanne von nicht mehr als 0,5 Sekunden erforderlich. Bei einer Zeitspanne von 1,1 bis 1,2 Sekunden vom Losfahren des Pkw bis zur Kollision war eine Erkennbarkeit des Losfahrens für die Klägerin so rechtzeitig gegeben, um mit einem Stopp-Schritt rechtzeitig stehen zu bleiben und den Unfall zu vermeiden.

Durch den Zusammenstoß erlitt die Klägerin einen offenen Verrenkungsbruch des linken Sprunggelenks (Bruch des Wadenbeins im körperfernen Drittel, Abriss des Innenknöchels, Knochenabsprengung des körperfernen Schienbeins außenseitig und eine Verrenkung der Sprungbeinrolle nach außen). Die Klägerin wurde ins Krankenhaus Sch***** eingeliefert und die Sprunggelenksverletzung wurde operativ versorgt. Die Brüche wurden in offener Wunde eingerichtet sowie das Wadenbein mit Platte und Schrauben und der Innenknöchelabriss mit zwei Bohrstiften versorgt. Die Klägerin wurde am 24. 12. 2011 aus dem Spital entlassen. Im Rahmen eines stationären Aufenthalts vom 13. bis 16. 9. 2012 wurde das Implantat entfernt, wobei sich ein komplikationsfreier Verlauf zeigte. Schicksalshaft entwickelte sich eine mäßige Arthrose, eine verletzungsbedingte Knorpelverschleißerkrankung im Bereich des linken Sprunggelenks mit entsprechender Funktionseinschränkung.

Vom Unfalltag bis zur Begutachtung am 9. 6. 2015 erlitt die Klägerin drei Tage starke Schmerzen, zwei Wochen mittelstarke Schmerzen und sechs Wochen leichte Schmerzen. Bei Annahme eines weiteren günstigen Verlaufs (ohne Fortschreiten der derzeit bestehenden mäßigen Arthrose des Sprunggelenks und ohne neuerlichen operativen Eingriff) wird die Klägerin in den nächsten fünf Jahren noch eine Woche mittelstarke Schmerzen und vier Wochen leichte Schmerzen erleiden. Bei der Klägerin sind durch die mäßige Knorpelverschleißerkrankung im Bereich des linken Sprunggelenks, die bleibende Bewegungseinschränkung und die Narbenbildung Dauerfolgen eingetreten. Die Möglichkeit von Spätfolgen ist gegeben. Bei einem weiteren ungünstigen Verlauf mit Fortschreiten der Arthrose sind mit einer Wahrscheinlichkeit von 10 bis 20 % weitere operative Eingriffe (Arthroskopie des Sprunggelenks mit Knorpelglättung bis zum prothetischen Ersatz oder Versteifung des Sprunggelenks) notwendig.

Eine bei der Klägerin vorliegende ausgeprägte Fehlstellung des Hüftgelenks mit Arthrose und beginnender Entrundung des Hüftkopfs, die medial betonte Arthrose des linken Kniegelenks mit Kniescheibentiefstand, eine beginnende Arthrose zwischen Kniescheibe und Oberschenkelknochen und die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule sind vorbestehend und nicht unfallkausal.

Im Strafverfahren gegen die Erstbeklagte bezahlte diese ein Teilschmerzengeld von 2.000 EUR an die Klägerin. Nach Klagseinbringung überwiesen die Beklagten der Klägerin am 2. 7. 2014 weitere 4.483,23 EUR. Davon waren 3.000 EUR für das Schmerzengeld, 173,23 EUR für Selbstbehalte, 1.080 EUR für Haushaltshilfe, 180 für Pflegeaufwand und 50 EUR für unfallkausale Spesen gewidmet.

Die Klägerin begehrte zuletzt 24.771,63 EUR sA, die Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 240 EUR und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige kausale Schäden aus dem Verkehrsunfall. Die Erstbeklagte treffe das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls, weil sie die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt und Aufmerksamkeit außer Acht gelassen, den Vorrang der Klägerin verletzt und diese auf einem Gehweg umgestoßen habe. Die Klägerin hätte den Unfall nur vermeiden können, wenn sie noch einen „Stoppschritt“ gemacht hätte, der jedoch auf dem Gehweg in der kurzen zur Verfügung stehenden Reaktionszeit nicht zumutbar gewesen sei. Für die erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld von 20.000 EUR angemessen. Unter Berücksichtigung der Teilzahlungen von insgesamt 5.000 EUR begehrte sie 15.000 EUR für den Zeitraum vom 2. 12. 2011 bis Juni 2020 als Teilschmerzengeld, da die Schmerzen in ihren Auswirkungen derzeit noch nicht überschaubar seien und daher eine Globalbemessung nicht möglich sei. Das übrige Zahlungsbegehren entfällt auf sonstige unfallkausale finanzielle Schäden, die in dritter Instanz (abgesehen von der von den Beklagten vorgenommenen Kürzung um die Hälfte aufgrund des implizit behaupteten Hälftemitverschuldens der Klägerin) nicht mehr strittig sind.

Die Beklagten wendeten ein, für die Klägerin habe eine unklare Situation bestanden, in der sie ohne konkrete Kontaktaufnahme mit der Erstbeklagten nicht vor das Fahrzeug gehen hätte dürfen. Darüber hinaus wäre es der Klägerin noch möglich gewesen, bei Auffälligkeit des Anfahrens des Fahrzeugs einfach zu stoppen. Für die von der Klägerin erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld von 10.000 EUR angemessen. Eine Globalbemessung des Schmerzengeldes sei möglich.

Das Erstgericht verurteiltedie Beklagten zur ungeteilten Hand, der Klägerin 5.537 EUR sA sowie eine monatliche Hausfrauenrente von 108 EUR zu bezahlen und stellte die Haftung der Beklagten (der Zweitbeklagten beschränkt auf die Haftpflichtversicherungssumme) für sämtliche zukünftigen kausalen Schäden im Ausmaß von 50 % fest. Das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren 19.234,63 EUR, von weiteren 132 EUR an monatlicher Rente, das Feststellungsmehrbegehren und das Zinsenmehrbegehren wies es ab. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und folgerte rechtlich, das Stehenbleiben sowohl der Klägerin als auch der Erstbeklagten habe dazu geführt, dass keiner der Parteien der „Vorrang“ zugekommen sei und eine unklare Verkehrssituation vorgelegen sei, der durch gegenseitige Kontaktaufnahme und besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit hätte begegnet werden müssen. Beide Unfallbeteiligten hätten sich nicht dementsprechend verhalten, weshalb von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen sei. Die Globalbemessung des Schmerzengeldes sei unter Zugrundelegung des vom Sachverständigen ermittelten günstigen Verlaufs möglich, weil die damit verbundenen Schmerzen in jedem Fall einträten. Allfällige noch nicht bekannte Schmerzen, die bei einem ungünstigen Heilungsverlauf im Zuge eines weiteren operativen Eingriffs entstünden, wären vom Feststellungsbegehren abgedeckt. Für die erlittenen Schmerzen seien global bemessen 14.000 EUR angemessen.

Das nur von der Klägerin (mit dem Begehren auf Zahlung von 19.557,23 EUR sA, einer monatlichen Rente von 216 EUR sowie Feststellung der Haftung der Beklagten zur Gänze) angerufene Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, durch das Stehenbleiben sowohl der Klägerin als Fußgängerin als auch der Erstbeklagten mit ihrem Pkw sei eine unklare Verkehrssituation vorgelegen. Jede unklare Verkehrssituation sei im bedenklichen Sinn auszulegen. Von den Beteiligten werde diesfalls besondere Vorsicht und Aufmerksamkeit gefordert. Der unklaren Verkehrslage könne nur durch gegenseitige Kontaktaufnahme abgeholfen werden. Dies gelte auch zwischen dem Lenker eines zum Stillstand gebrachten Fahrzeugs und einem Fußgänger, der vor diesem Fahrzeug die Fahrbahn überqueren wolle. Da weder die Klägerin noch die Erstbeklagte wechselseitig Kontakt aufgenommen hätten, sei von einem gleichteiligen Verschulden auszugehen. Der allenfalls geringfügige Reaktionsverzug der Klägerin falle nicht mehr als erschwerend ins Gewicht. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 2 Ob 99/59 = SZ 32/32 sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar.

Eine Globalbemessung des Schmerzengeldes sei möglich. Bei der Globalbemessung seien ohnehin nur die bei einem normalen, günstigen Verlauf jedenfalls auftretenden Schmerzen zu berücksichtigen. Mögliche weitere Schmerzen bei einem ungünstigen Heilungsverlauf seien ohnedies nicht von der Globalbemessung umfasst, sondern könnten aufgrund des Feststellungsbegehrens bei entsprechendem Auftreten der Schmerzen mittels weiterer Klage geltend gemacht werden. Die Bemessung des Schmerzengeldes mit 14.000 EUR durch das Erstgericht liege durchaus im Rahmen der Judikatur. Damit seien auch alle bei gewöhnlichem günstigen Heilungsverlauf derzeit absehbaren künftigen Beschwerden und Funktionseinbußen einschließlich der psychischen Schmerzen mit abgegolten.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, dass dem Zahlungsbegehren mit 19.557,23 EUR sA, dem Rentenbegehren mit 216 EUR monatlich sowie dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagten beantragen in der ihnen vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht sowohl bei der Frage der Verschuldenszumessung als auch bei der Frage, ob das Schmerzengeld global oder als Teilschmerzengeld auszumessen sei, von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Revision ist auch teilweise berechtigt.

Die Revisionswerberin macht im Wesentlichen geltend, der vorliegende Fall sei mit dem zu 2 Ob 99/59 = SZ 32/32 beurteilten Sachverhalt vergleichbar, weshalb wie in der zitierten Entscheidung von einem Alleinverschulden der Erstbeklagten auszugehen sei. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Teilbemessung des Schmerzengeldes (für den von der Klägerin genannten Zeitraum: Unfalltag bis Mitte 2020) verneint. Für die in diesem Zeitraum erlittenen und noch zu erwartenden Schmerzen sei ein Betrag von 16.000 EUR angemessen.

Hierzu wurde erwogen:

1. Verschuldenszumessung

Die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen, aus denen sich für den vorliegenden Fall ein Mitverschulden der Klägerin ableiten lasse (2 Ob 90/01a = ZVR 2002/50; 2 Ob 44/08x = ZVR 2009/82; 2 Ob 46/92 = ZVR 1994/22), sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil sich dort die Unfälle mit Fußgängern jeweils auf der Fahrbahn ereignet hatten. Diese ist aber jener Teil der Straße, der für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist (§ 2 Abs 1 Z 2 StVO), weshalb dort grundsätzlich die Fahrzeuge „Vorrang“ (nicht im juristischen Sinn, weil der Vorrang nach § 19 StVO nur das Verhältnis zwischen Fahrzeugen, nicht aber auch zwischen Fahrzeugen und Fußgängern regelt) haben. Der hier zu beurteilende Unfall hat sich aber auf einem Gehweg ereignet, der für den Fußgängerverkehr bestimmt ist (§ 2 Abs 1 Z 11 StVO), weshalb dort grundsätzlich Fußgänger den „Vorrang“ haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Verkehrsfläche, auf der der Zusammenstoß stattfand, nicht eher als Gehsteig im Sinn von § 2 Abs 1 Z 10 StVO (hier: Teil der Straße, Gehwegbegrenzung [offenbar als Bodenmarkierung, vgl auch die Lichtbilder im Akt] zur Fahrbahn hin) zu qualifizieren ist, weil auch ein Gehsteig für den Fußgängerverkehr bestimmt ist.

Demgegenüber ist die von der Revisionswerberin ins Treffen geführte Entscheidung 2 Ob 99/59 SZ 32/32, in der der Oberste Gerichtshof der Klägerin als Fußgängerin kein Mitverschulden anlastete, mit dem vorliegenden Sachverhalt durchaus vergleichbar, wie sich den dortigen Ausführungen des Obersten Gerichtshofs entnehmen lässt:

Gewiss gilt die Grundregel für das Verhalten im Straßenverkehr nach § 7 Abs. 1 StPolO [Pflicht zur Rücksichtnahme] auch für die Fußgänger. Die Beurteilung der Vorinstanz wird aber dem Umstand nicht gerecht, dass sich der Verkehrsunfall auf dem Gehweg, also einem gerade für die Fußgänger eingerichteten Weg (...) zugetragen hat, woselbst der Fußgänger grundsätzlich darauf vertrauen darf, durch Fahrzeuge in seiner Bewegung nicht gehindert zu werden. Das vom Erstbeklagten abgegebene akustische Warnzeichen wurde nicht unmittelbar vor dem von der Klägerin benützten Gehsteig, sondern bereits beim Anfahren des Fahrzeuges von der dem Hause gegenüberliegenden Straßenseite abgegeben, so dass es die Klägerin als Fußgängerin, die ja den Verkehr auf der Fahrbahn nicht beobachten musste, solange sie bloß den Gehsteig benützte, nicht auf die Benützbarkeit des Gehsteiges beziehen musste. Es muss auch berücksichtigt werden, dass der Lastkraftwagen vor dem Gehsteig zunächst angehalten hat, so dass die vorangegangene Rückwärtsfahrt des Fahrzeuges noch keinen Anhaltspunkt für die Absicht des Fahrzeuglenkers, den Gehweg in der Richtung der Hauseinfahrt zu überqueren, bedeutete. Zutreffend hat das Erstgericht auf die Bestimmungen des § 10 V Satz 2 StPolO bei der Beurteilung besonderes Gewicht gelegt. Beim Einfahren in Häuser haben ja die Fahrzeuglenker besondere Vorsicht anzuwenden und durch Zuruf oder Zeichengebung, nötigenfalls auch durch eine andere Person, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit des Verkehrs auf dem Gehweg und der Fahrbahn nicht gefährdet werde. Nach dem Vertrauensgrundsatz kann der Fußgänger mit der Einhaltung dieser Vorschriften durch die Fahrzeuglenker im allgemeinen rechnen, und die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen lassen keinen Hinweis darauf zu, dass die Fußgängerin mit einem Verstoß des Lastkraftwagenlenkers hätte rechnen müssen, der sie zum Stehenbleiben vor dem stehenden Kraftfahrzeug hätte veranlassen müssen. Die Darlegungen des Berufungsgerichtes hinsichtlich des Eigenverschuldens der verletzten Fußgängerin träfen für den Fall zu, dass sich diese auf der Fahrbahn befunden hätte; diesen Ausführungen kann aber nicht beigepflichtet werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – das Verhalten einer auf dem Gehweg befindlichen Fußgängerin zu beurteilen ist.

Das Berufungsgericht hat aber auch die in den entscheidungswesentlichen Punkten gleichgelagerte Entscheidung 2 Ob 171/04t = ZVR 2005/19 (vgl auch Veith , Unfälle mit Radfahrern und Skatern in der Rechtsprechung des OGH, Der Sachverständige 2007, 84 [89 f]) nicht berücksichtigt. Dort führte der Oberste Gerichtshof aus:

Die im Rekurs der beklagten Parteien zitierte Entscheidung ZVR 2002/50 lässt sich für die Beurteilung des gegenständlichen Rechtsfalles überhaupt nicht heranziehen, weil ihr ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt (der klagende Fußgänger wurde vom erstbeklagten Autolenker auf der Fahrbahn niedergestoßen und verletzt). Es geht im vorliegenden Fall (anders als im Fall der zitierten Entscheidung) nicht um die Vorrangregeln des § 19 StVO, sondern um die Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO, wonach die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art grundsätzlich verboten ist. Dieses Verbot gilt nicht für das Überqueren von Gehsteigen an den hiefür vorgesehenen Stellen (§ 8 Abs 4 Z 1 StVO). Bei einem solchen Überquerungsmanöver genießen jene Verkehrsteilnehmer das Vorrecht, für deren Benützung die jeweilige Verkehrsanlage an sich gedacht ist. Ein Fahrzeuglenker darf daher beim (an sich zulässigen) Überqueren eines Gehsteiges einen den Gehsteig benützenden Fußgänger oder Rollschuhfahrer weder gefährden noch behindern. Er hat die Fahrgeschwindigkeit herabzusetzen bzw allenfalls anzuhalten und die weitere Benützung des Gehsteigs durch den Fußgänger zu ermöglichen (Dittrich/Stolzlechner, StVO 3 , § 8 Rz 33). Dieses Vorrecht von Fußgängern und Rollschuhfahrern kommt aber nur dann zum Tragen, wenn sie für den Wartepflichtigen auch wahrnehmbar sind (vgl ZVR 1995/27).

Auf den vorliegenden Fall angewendet, ergibt sich aus dieser Rechtsprechung Folgendes:

Die Erstbeklagte, die die Klägerin wahrgenommen hatte, hätte diese auf ihrem Weg auf dem Gehweg (Gehsteig) weder gefährden noch behindern dürfen. Die Klägerin durfte darauf vertrauen, die Erstbeklagte werde ihr Vorrecht, den Gehweg (Gehsteig) zu benützen, beachten (§ 3 StVO). Indizien dafür, dass die Klägerin vor dem Losfahren der Erstbeklagten mit deren verkehrswidrigem Verhalten rechnen musste, weshalb für die Klägerin der Vertrauensgrundsatz nicht mehr gälte (vgl RIS‑Justiz RS0073181; RS0073459; RS0073452; RS0073429 [T9]), ergeben sich aus dem Sachverhalt nicht. Deshalb lag auch entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts keine unklare Verkehrssituation vor. Es war daher kein Fehlverhalten der Klägerin, dass sie nach dem Wahrnehmen des Pkw der Erstbeklagten in der Ausfahrt dieses Fahrzeug nicht ständig genau beobachtete. Deshalb kann ihr aus der– nur für den Fall des „genauen Beobachtens“ des Pkw – festgestellten Vermeidbarkeit des Unfalls kein Vorwurf gemacht werden.

Die von den Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung angeführte Rechtssatzkette RIS‑Justiz RS0027025 ist nicht einschlägig. Sie behandelt die unklare Verkehrslage, wenn zwei Fahrzeuge anhalten und dadurch beide gemäß § 19 Abs 8 StVO auf den Vorrang verzichtet haben. Hier aber ist die Klägerin als Fußgängerin, auf die– wie erwähnt – § 19 StVO nicht anwendbar ist, Unfallbeteiligte.

Die Erstbeklagte trifft daher das Alleinverschulden, weshalb die Ansprüche der Klägerin grundsätzlich zur Gänze berechtigt sind.

2. Schmerzengeld

2.1. Globalbemessung oder Teilbemessung

Nach ständiger Rechtsprechung ist das Schmerzengeld grundsätzlich einmalig auch unter Berücksichtigung zukünftig beurteilbarer Schmerzen global zu bemessen (RIS-Justiz RS0031307; RS0031300; RS0031040). Eine Globalbemessung ist dann nicht vorzunehmen, wenn die Folgen der Körperbeschädigung noch nicht voraussehbar sind (RIS-Justiz RS0031082) oder wenn das Ausmaß der Schmerzen auch nicht so weit abgeschätzt werden kann, dass eine

globale Beurteilung möglich ist (RIS‑Justiz RS0031082 [T3]). Die Rechtsprechung– umfassend dargestellt von Danzl in Danzl/Gutiérrez-Lobos/Müller, Schmerzengeld10 (2013) 246 ff – hat insbesondere folgende Kriterien für die Zulässigkeit der Teilbemessung entwickelt:

a) weil noch kein Dauer-(End-)Zustand vorliegt, weshalb die Verletzungsfolgen noch nicht oder nicht im vollen Umfang und mit hinreichender Sicherheit überblickt werden können;

b) wenn Schmerzen in ihren Auswirkungen für den Verletzten zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz noch gar nicht oder noch nicht endgültig überschaubar erscheinen oder

c) schließlich, wenn der Kläger nachweist, dass ihm gegenüber dem Vorprozess und der dort vorgenommenen Globalbemessung weitere, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge vorerst nicht zu erwartende, aus der damaligen Sicht daher nicht abschätzbare, aber dennoch kausale Unfallsfolgen, verbunden mit weiteren Schmerzbeeinträchtigungen, mit deren Eintritt nicht oder nicht ernstlich zu rechnen war, entstanden sind (RIS-Justiz RS0031235).

Im vorliegenden Fall wurde hinsichtlich der künftigen Schmerzen in den Feststellungen zwischen einem möglichen günstigen Verlauf und einem mit einer Wahrscheinlichkeit von 10–20 % eintretenden ungünstigen Verlauf mit der Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe unterschieden (S 8 des Ersturteils). Die oben angeführte zweite Voraussetzung (lit b) liegt somit vor, weshalb eine Teilbemessung des Schmerzengeldes zulässig ist.

2.2. Höhe des Schmerzengeldes

Die Rechtsausführungen der Revisionswerberin berücksichtigen nicht, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Fall der Teilbemessung nicht sachgerecht ist, eine „Teil-Globalbemessung“ auch unter Einbeziehung der derzeit bekannten zukünftigen Schmerzen vorzunehmen (RIS‑Justiz RS0115721). Grundlage für eine zulässige

Teilbemessung des Schmerzengeldes ist das vorläufige Gesamtbild, das sich bei

Schluss der mündlichen

Verhandlung erster Instanz aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt (RIS-Justiz RS0115721 [T3]). Es sind somit derzeit nur die bis Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetretenen Schmerzen für die Bemessung des Schmerzengeldes heranzuziehen. Hier ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Begutachtung durch den Sachverständigen am 9. 6. 2015 (ON 24, S 1) und dem Schluss der Verhandlung am 19. 4. 2016 (ON 42) fast ein Jahr liegt, weshalb auch die Schmerzen während dieses Zeitraums abzugelten sind. Es liegen Feststellungen zu den Schmerzen in den fünf Jahren nach Begutachtung durch den Sachverständigen bei günstigem Verlauf vor. Da die Klägerin in der letzten Verhandlung in erster Instanz am 19. 4. 2016 keinen ungünstigen Verlauf nach der Begutachtung behauptet hat, sind diese festgestellten Schmerzperioden zugrunde zu legen, wobei aber zu berücksichtigen ist, dass zwischen der Begutachtung durch den Sachverständigen und dem Schluss der Verhandlung eben nur knapp ein Jahr liegt. Tendenziell erscheint es geboten, das Schmerzengeld nicht zu knapp zu bemessen (RIS-Justiz RS0031040 [T5]). Unter Anwendung des § 273 Abs 2 ZPO (hinsichtlich der nicht genau bekannten Schmerzperioden zwischen der Begutachtung durch den Sachverständigen und dem Schluss der Verhandlung erster Instanz) erscheint dem erkennenden Senat für den Zeitraum zwischen dem Unfalltag (2. 12. 2011) und dem Schluss der Verhandlung erster Instanz (16. 4. 2016) ein Betrag von 13.000 EUR angemessen.

Dass die Klägerin Schmerzengeld für einen Zeitraum begehrt, der über den Zeitraum, für den das Gericht ein Teilschmerzengeld bemessen hat, hinausgeht und das Schmerzengeldbegehren daher teilweise für vom Gericht nicht berücksichtigte Schmerzperioden „gewidmet“ ist, schadet nicht: Dem Gericht steht es frei, eine zeitliche Begrenzung innerhalb des ziffernmäßigen Begehrens auszusprechen, wenn es sich beim festgestellten Sachverhalt zu einer Globalbemessung nicht in der Lage sieht (2 Ob 142, 143/81 = ZVR 1984/90 mwN; Danzl aaO 254). Gleiches muss gelten, wenn sich das Gericht zu einer Teilbemessung für den gesamten Zeitraum, der dem Begehren zugrunde liegt, nicht in der Lage sieht.

3. Kostenentscheidung

3.1. Zur Kostenaufhebung und zum Auftrag an das Berufungsgericht, die Kostenentscheidung für die Vorinstanzen neu zu fällen, wird auf die ständige Rechtsprechung verwiesen (RIS-Justiz RS0124588; hier ua mehrere Verfahrensabschnitte, Kombination von § 43 Abs 2 ZPO [Schmerzengeld] und § 43 Abs 1 ZPO [Überklagung betreffend andere, zT der Höhe nach außer Streit stehende Positionen]).

3.2. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet auf den § 43 Abs 2, § 50 ZPO (Kosten auf Basis des obsiegten Betrags: RIS‑Justiz RS0116722).

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