OGH 13Os75/77 (RS0092354)

OGH13Os75/7723.6.1977

Rechtssatz

Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen, weshalb auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können.

Normen

StGB §70

13 Os 75/77OGH23.06.1977

Veröff: EvBl 1978/15 S 54

9 Os 21/78OGH14.03.1978
9 Os 72/78OGH13.06.1978
9 Os 16/79OGH24.04.1979

Beisatz: Die Frage eines Arbeitsverhältnisses und sonstiger legaler Einkünfte ist für die Gewerbsmäßigkeit ohne Bedeutung. (T1)

11 Os 108/79OGH04.09.1979

nur: Auch geringfügige Nebeneinkünfte gewerbsmäßig erstrebt werden können. (T2)

11 Os 28/80OGH09.04.1980

Vgl auch

12 Os 12/80OGH17.04.1980

Vgl auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Täter aus der von ihm beabsichtigten laufenden Tatbegehung nur einen Teil seines Lebensbedarfes decken will. (T3) Veröff: ZfRV 1981,59

9 Os 96/81OGH30.06.1981

nur: Für den Begriff der Gewerbsmäßigkeit ist es bedeutungslos, ob die Einkünfte aus der wiederkehrenden Tatbegehung die Lebenshaltungskosten des Täters zu einem wesentlichen oder bloß zu einem geringen Teil decken sollen. (T4)

9 Os 114/82OGH24.08.1982

nur T4; Veröff: SSt 53/50

9 Os 155/82OGH16.11.1982

Beisatz: Sofern sie nur über die Bagatellgrenze liegen. (T5)

13 Os 186/82OGH16.11.1982

nur T4

9 Os 170/82OGH10.05.1983

nur T4

13 Os 94/84OGH13.09.1984
9 Os 60/85OGH12.06.1985

nur T2; Beisatz: Hingegen setzt die Qualifikation der gewerbsmäßigen Begehung eine ausschließliche oder auch nur teilweise Widmung der angestrengten Einnahmen für den Lebensunterhalt des Täters nicht voraus. (T6)

9 Os 169/85OGH20.11.1985

nur T4

13 Os 55/87OGH11.06.1987

Vgl auch

14 Os 188/88OGH18.01.1989

Vgl auch; Beisatz: Die angestrebte fortlaufende Einnahme muß keineswegs die einzige Erwerbsquelle des Täters sein. (T7)

13 Os 31/91OGH12.06.1991

nur T2

11 Os 58/91OGH02.07.1991

Vgl auch; nur T4

11 Os 76/91OGH24.09.1991

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 30/92OGH23.06.1992

Vgl auch; nur T2; Beis wie T5

14 Os 103/96OGH20.08.1996

nur T2; Beisatz: Sofern sie nur insgesamt über der Bagatellgrenze (derzeit 1.000,-- S) liegen. (T8)

11 Os 66/97OGH05.08.1997

Beis wie T5

13 Os 110/98OGH02.09.1998

nur T2; Beis wie T5

11 Os 73/03OGH24.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Gewerbsmäßige Tatbegehung setzt nicht voraus, dass jemand darauf zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist. (T9)

13 Os 126/05mOGH15.02.2006

Auch; Beisatz: Zur Annahme der Gewerbsmäßigkeit ist es nicht erforderlich, dass der gesamte für die Lebensführung erforderliche Bedarf durch die fortlaufende Einnahme aus dem strafbaren Verhalten gedeckt wird. (T10)

13 Os 50/10tOGH17.06.2010

Auch

12 Os 23/15xOGH09.04.2015

Auch

Dokumentnummer

JJR_19770623_OGH0002_0130OS00075_7700000_001

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